Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/226: Unterschied zwischen den Versionen

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10. Solle unter dem Schießen wie auch beim Königsessen alle Uneinigkeit und Schlägerei verhütet werden, auch keiner sich auß überfluß oder drunkenheit übergeben bei arbitrairer straff.
 
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In dem <tt>recessus visitionis</tt> des Dechanten Flock vom Jahre 1682 wird das Verlassen der Kirche bei der h. Messe unter Strafe von einem Pfunde Wachs untersagt.
 
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Der Kirchhof darf dem Viehe nicht zugänglich sein; auch während des Hochamtes darf kein Vieh ausgetrieben werden. Alle Pfarrgenossen sollen Begängiß läuten.
 
Ferner wird die Gemeinde ersucht, ein neuen, bequemes Ciborium zu beschaffen.
 
Endlich dem Pastor unter Strafe der Suspension befohlen, ein Buch anzulegen, in welches er ein specificirtes Verzeichniß aller Aecker, Zehnten

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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich
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soll ein Jeder nach seiner Gelegenheit eine Portion mitbringen. Der König soll zu behuiff dieses Essens darschaffen ein halbes Kalb und vor zween Gulden Weck. Item eine Schink. Was aber ahn bier bey dieser mahlzeit über obgemelte Ohme Vertrunken wirdt, müssen die semptliche Brüder bezalen.

10. Solle unter dem Schießen wie auch beim Königsessen alle Uneinigkeit und Schlägerei verhütet werden, auch keiner sich auß überfluß oder drunkenheit übergeben bei arbitrairer straff.

11. sollen alle Brüder in der hauptprocession und am tagh des hochw. Sacraments ordentlich mit ihren Rohren Umbgehen und dem Venerabili immediate folgen.

Außer der St. Sebastianus=Bruderschaft bestehen in Höningen noch die Bruderschaften von Jesus, Maria, Joseph, vom unbefleckten Herzen Mariä und zur Verehrung des h. Erzengels Michael.

Der Kirchhof liegt um die Kirche und ist mit einer Mauer eingefriedigt, auch mit manchen Denkmälern versehen. Derselbe mußte im Jahre 1883 verlegt werden. Nach altem hergebrachtem Brauch hatten die Höninger Kirchenbusch=Beerbten pro rata die Kirchhofsmauer in Stand zu halten. 1772 sah Pastor Sartorius sich genöthigt, die Hauptinteressenten zur Anerkennung ihrer Verpflichtung zu veranlassen. Es war das Domcapitel, das Gereionstift und die Antoniterherren zu Köln. Außerdem waren buschberechtigt Rittersitz Höningen, Sittarderhof, Ikoverhof, Henshof, Emontshof, Olchratherhof, Rittersitz Muchhausen, die Hövelerhöfe, Fleckshof, Dohmen Janshof, Flockenhof, Nolessenhof, Höninger und Oeckhover Kirche und Andere. 1780 wurde die Mauer wieder aufgebaut.

In dem recessus visitionis des Dechanten Flock vom Jahre 1682 wird das Verlassen der Kirche bei der h. Messe unter Strafe von einem Pfunde Wachs untersagt.

Alle Pfarrgenossen, Eltern und Hausväter werden ernstlich ermahnt, über ihre Kinder und Hausgenossen bessere Aufsicht zu führen und sie zur Schule und Christenlehre anzuhalten. Die Weiber sollen vor ihrer Niederkunft die hh. Sacramente empfangen und, wenn darin säumig, in Strafe von einem Pfund Wachs genommen werden.

Der Kirchhof darf dem Viehe nicht zugänglich sein; auch während des Hochamtes darf kein Vieh ausgetrieben werden. Alle Pfarrgenossen sollen Begängiß läuten.

Ferner wird die Gemeinde ersucht, ein neuen, bequemes Ciborium zu beschaffen.

Endlich dem Pastor unter Strafe der Suspension befohlen, ein Buch anzulegen, in welches er ein specificirtes Verzeichniß aller Aecker, Zehnten