Berichte und Gesuche (deutsche Landgemeinden in Südrußland)/012: Unterschied zwischen den Versionen

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daß die Gemeinde das Recht, die Landtheile der einzelnen Familien von Stelle zu Stelle zu verschieben, auf eine Hofstelle ausdehnte, wenn z. B. der Hof eines Colonisten nöthig wurde zu einer Kirche, einem Pastorat, einer Scha???, einem Amtsgebäude oder einer andern Gemeindeeinrichtung, indem sie den Hof gegen Entschädigung des Wirths für seine Gebäude und Anpflanzungen wegnahm und ihm eine andere, leere Stelle anwies. Das geschah Alles auf Grund des Art. 159 der Colonialordnung, nach welchem das Land von der Krone nicht zum persönlichen Eigenthum der Colonisten gegeben war, und die Gemeinde war in solchen Fällen nur verpflichtet zu respectiren und respectirte nur das gesetzliche Recht des Hausbesitzers auf die Benutzung der ihm zukommenden Menge anbaufähigen Landes.
Da nach dem Gesetz den Landtheil der Familie nur ein Sohn, vorzugsweise der jüngste, zu erben hatte und Theilungen der „Wirthschaften“ von der Obrigkeit nicht unter 30 Dessjatinen zugelassen wurden, so konnte in den Colonien des Südens die Sitte der Familiengenossenschaften (???) nicht Platz greifen und es bildet in dieser Colonie eine Menge Familien ohne Landantheil. Manchen dieser landlosen Familien wiesen die „Wirthe“ als Erben des brauchbaren Landes freiwillig Hofstellen beim Dorfe an; so sind die „Anwohner“ oder Beisassen entstanden, welche durch das Gesetz vom 14. Februar 1868, Stimm und Wahlrecht in der Gemeinde erhielten und im Gesetz vom 4. Juni 1871 „Hausbesitzer ohne Feldantheil“ genannt werden.
Es war also bis zum Jahr 1871: Die Benutzung des Landes theils eine gemeinschaftliche der Wirthe (Viehweide), theils eine Einzelnutznießung der Hausbesitzer überhaupt (Höfe, Gärten, Aecker u. s. w.), theils eine gemeinschaftliche aller Gemeindeangehörigen (das unbrauchbare Land, die Gewässer, die Pachtstücke des Dorfes und die öffentlichen Plätze und Höfe mit deren Gebäuden, Art. 156 des Colonial-Uslaws und Anmerkung zu Punkt 1 des Art. 4 der Regeln vom 4. Juni 1871); der Besitz des Landes war dem entsprechend, theils ein gemeinschaftlicher der Hausbesitzer, mit verschiedenem Antheil der einzelnen unter ihnen, theils ein gemeinschaftlicher aller Gemeindegenossen.
Die Abtretung von Landantheilen (ganzen Wirthschaften oder nur Hofstellen) an andere Gemeindeglieder geschah bei

Version vom 1. Mai 2008, 10:29 Uhr

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daß die Gemeinde das Recht, die Landtheile der einzelnen Familien von Stelle zu Stelle zu verschieben, auf eine Hofstelle ausdehnte, wenn z. B. der Hof eines Colonisten nöthig wurde zu einer Kirche, einem Pastorat, einer Scha???, einem Amtsgebäude oder einer andern Gemeindeeinrichtung, indem sie den Hof gegen Entschädigung des Wirths für seine Gebäude und Anpflanzungen wegnahm und ihm eine andere, leere Stelle anwies. Das geschah Alles auf Grund des Art. 159 der Colonialordnung, nach welchem das Land von der Krone nicht zum persönlichen Eigenthum der Colonisten gegeben war, und die Gemeinde war in solchen Fällen nur verpflichtet zu respectiren und respectirte nur das gesetzliche Recht des Hausbesitzers auf die Benutzung der ihm zukommenden Menge anbaufähigen Landes.

Da nach dem Gesetz den Landtheil der Familie nur ein Sohn, vorzugsweise der jüngste, zu erben hatte und Theilungen der „Wirthschaften“ von der Obrigkeit nicht unter 30 Dessjatinen zugelassen wurden, so konnte in den Colonien des Südens die Sitte der Familiengenossenschaften (???) nicht Platz greifen und es bildet in dieser Colonie eine Menge Familien ohne Landantheil. Manchen dieser landlosen Familien wiesen die „Wirthe“ als Erben des brauchbaren Landes freiwillig Hofstellen beim Dorfe an; so sind die „Anwohner“ oder Beisassen entstanden, welche durch das Gesetz vom 14. Februar 1868, Stimm und Wahlrecht in der Gemeinde erhielten und im Gesetz vom 4. Juni 1871 „Hausbesitzer ohne Feldantheil“ genannt werden.

Es war also bis zum Jahr 1871: Die Benutzung des Landes theils eine gemeinschaftliche der Wirthe (Viehweide), theils eine Einzelnutznießung der Hausbesitzer überhaupt (Höfe, Gärten, Aecker u. s. w.), theils eine gemeinschaftliche aller Gemeindeangehörigen (das unbrauchbare Land, die Gewässer, die Pachtstücke des Dorfes und die öffentlichen Plätze und Höfe mit deren Gebäuden, Art. 156 des Colonial-Uslaws und Anmerkung zu Punkt 1 des Art. 4 der Regeln vom 4. Juni 1871); der Besitz des Landes war dem entsprechend, theils ein gemeinschaftlicher der Hausbesitzer, mit verschiedenem Antheil der einzelnen unter ihnen, theils ein gemeinschaftlicher aller Gemeindegenossen.

Die Abtretung von Landantheilen (ganzen Wirthschaften oder nur Hofstellen) an andere Gemeindeglieder geschah bei