Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/158: Unterschied zwischen den Versionen
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Genauere Nachricht hat man von der Knuds-Gilde in Flensburg<ref>Die Statute der Knuds-Gilde oder <tt>Skraa</tt> derselben in Druck gegeben von Ulrich Adolph Lüders 1765 zugleich mit dem <tt>Statutum</tt> der Stadt. Das Nordische Wort <tt>Skraa</tt> ging etwas verändert, Schrade, Schrage, als Bezeichnung der Statute auf Norddeutschland über, findet sich in Lübeck, Hamburg, Nordheim, Soest und anderswo; vgl. <tt>Westph. III praef. 5</tt> unten. Ueber die Flensb. Knuds-Gilde auch einige Nachrichten in <tt>Claeden mon. 22-29</tt> u. <tt>458</tt>.</ref>. Als der erste und hauptsächliche Zweck wird angeführt, daß, wenn einer, der kein Gildebruder ist, einen Gildebruder erschlägt, die Gilde-Brüder den Erschlagenen nach Vermögen rächen sollen, und wenn keine Erben vorhanden sind, den Todtschläger nöthigen, 40 Mark zu bezahlen. Hat er nichts, womit er büßen kann, so soll er Leben für Leben büßen. Da mußte einer solchen Gilde wohl Ansehen und den Brüdern persönliche Sicherheit gewähren. Es ist bekannt, wie die Schleswiger Gildebrüder selbst des Königs Niels nicht schonten. Wer seinem Bruder nicht hilft, wenn er kann, ist ehrlos (ein <tt>nithoeng</tt>, Niding). Mit dem Todtschläger soll kein Gildebruder weder zu Lande noch zu Schiffe essen noch trinken, ehe derselbe sich gutwillig abgefunden hat. Erschlägt ein Gildebruder den andern, so soll er dessen Erben über die rechte Mannbuße 40 Mark, der Herrschaft 40 Mark und der Gilde 12 Mark geben und bei allen Brüdern ein Niding sein. Streitigkeiten sollen in der Gilde entschieden werden; wer der Entscheidung sich nicht unterwirft, wird ausgestoßen. Für Beleidigungen der Brüder oder Verweigerung der Eideshülfe scharfe Brüchen. Tödtet ein Gildebruder Einen, der nicht zur Gilde gehört, so sollen die Brüder ihm zur Flucht behülflich sein, ihm ein Boot oder Pferd verschaffen. Im Schiffbruch soll einer dem andern beistehen; aus heidnischer Gefangenschaft einer den andern lösen. Es sind gleichfalls viele Bestimmungen für das Verhalten bei den Versammlungen aufgestellt. Die Sitten der Zeit gehen aus diesen Bestimmungen | |||
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Version vom 20. April 2008, 17:29 Uhr
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Genauere Nachricht hat man von der Knuds-Gilde in Flensburg[1]. Als der erste und hauptsächliche Zweck wird angeführt, daß, wenn einer, der kein Gildebruder ist, einen Gildebruder erschlägt, die Gilde-Brüder den Erschlagenen nach Vermögen rächen sollen, und wenn keine Erben vorhanden sind, den Todtschläger nöthigen, 40 Mark zu bezahlen. Hat er nichts, womit er büßen kann, so soll er Leben für Leben büßen. Da mußte einer solchen Gilde wohl Ansehen und den Brüdern persönliche Sicherheit gewähren. Es ist bekannt, wie die Schleswiger Gildebrüder selbst des Königs Niels nicht schonten. Wer seinem Bruder nicht hilft, wenn er kann, ist ehrlos (ein nithoeng, Niding). Mit dem Todtschläger soll kein Gildebruder weder zu Lande noch zu Schiffe essen noch trinken, ehe derselbe sich gutwillig abgefunden hat. Erschlägt ein Gildebruder den andern, so soll er dessen Erben über die rechte Mannbuße 40 Mark, der Herrschaft 40 Mark und der Gilde 12 Mark geben und bei allen Brüdern ein Niding sein. Streitigkeiten sollen in der Gilde entschieden werden; wer der Entscheidung sich nicht unterwirft, wird ausgestoßen. Für Beleidigungen der Brüder oder Verweigerung der Eideshülfe scharfe Brüchen. Tödtet ein Gildebruder Einen, der nicht zur Gilde gehört, so sollen die Brüder ihm zur Flucht behülflich sein, ihm ein Boot oder Pferd verschaffen. Im Schiffbruch soll einer dem andern beistehen; aus heidnischer Gefangenschaft einer den andern lösen. Es sind gleichfalls viele Bestimmungen für das Verhalten bei den Versammlungen aufgestellt. Die Sitten der Zeit gehen aus diesen Bestimmungen
- ↑ Die Statute der Knuds-Gilde oder Skraa derselben in Druck gegeben von Ulrich Adolph Lüders 1765 zugleich mit dem Statutum der Stadt. Das Nordische Wort Skraa ging etwas verändert, Schrade, Schrage, als Bezeichnung der Statute auf Norddeutschland über, findet sich in Lübeck, Hamburg, Nordheim, Soest und anderswo; vgl. Westph. III praef. 5 unten. Ueber die Flensb. Knuds-Gilde auch einige Nachrichten in Claeden mon. 22-29 u. 458.