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in Dt. u. den germ. Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund u. Boden, einschl. der Hofstelle sowie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die H. sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Der Stand des Besitzers war auf die Größe ohne Einfluß; vgl. Flächenhufe. Schon früh wurden die H. teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der H. zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten (vgl. Fronden [a]) u. Rechte bemaß; in späterer Zeit wurde zu diesem Zweck auch der Besitzlose, der keine «Realhufe» hatte, als Besitzer einer «Schattenhufe» betrachtet; ebenso wurde sie Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten u. Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe (voller Hof, Vollhof bzw. dem Vollhufner (Ganzbauer, ganzer Bauer, Vollbauer, Vollspänner) Halbhufen (Halbhöfe bzw. Halbhufner (Halbbauern, halbe Bauern, Halbmänner, Halbmeier, Halbspänner), Viertelhufen bzw. Viertelhufner (Einspänner, Viertelmeier, Viertelsbauern, Viertelapänner) usw. entstanden, Bezeichnungen, die z.T. noch heute üblich sind. Da, bes. im 17. u. 18. Jh., die Fronden auch in Dritteln usw. zugewiesen wurden, gab es auch Dreiviertelmeier, Drittelmeier, Zweidrittelmeier, usw.. | in Dt. u. den germ. Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund u. Boden, einschl. der Hofstelle sowie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die H. sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Der Stand des Besitzers war auf die Größe ohne Einfluß; vgl. Flächenhufe. Schon früh wurden die H. teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der H. zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten (vgl. Fronden [a]) u. Rechte bemaß; in späterer Zeit wurde zu diesem Zweck auch der Besitzlose, der keine «Realhufe» hatte, als Besitzer einer «Schattenhufe» betrachtet; ebenso wurde sie Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten u. Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe (voller Hof, Vollhof bzw. dem Vollhufner (Ganzbauer, ganzer Bauer, Vollbauer, Vollspänner) Halbhufen (Halbhöfe bzw. Halbhufner (Halbbauern, halbe Bauern, Halbmänner, Halbmeier, Halbspänner), Viertelhufen bzw. Viertelhufner (Einspänner, Viertelmeier, Viertelsbauern, Viertelapänner) usw. entstanden, Bezeichnungen, die z.T. noch heute üblich sind. Da, bes. im 17. u. 18. Jh., die Fronden auch in Dritteln usw. zugewiesen wurden, gab es auch Dreiviertelmeier, Drittelmeier, Zweidrittelmeier, usw.. | ||
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(Quelle: Eugen Haberkern / Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. 1964.) | (Quelle: Eugen Haberkern / Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. 1964.) | ||
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Version vom 13. April 2008, 19:01 Uhr
auch (norddt.): Hube
Eine Hufe ist ein altes deutsches Flächenmaß (Einzelheiten siehe dort), das in unterschiedlichen Gegenden unterschiedliche Größe aufweist ( meist zwischen 30 bis 80 Morgen ; also 7,5 bis 20 ha).
Verbreitet waren die flämische Hufe mit rd. 16,8 ha, die fränkische Hufe mit rd. 24 ha und die Hagenhufe mit rd. 20 ha.
Man ging, je nach Bodengüte davon aus, daß eine Hufe Land eine Bauersfamilie ernähren konnte und in der Regel konnte man daran sehen wie wohlhabend eine Familie war. Die Hufen waren meist lange Streifen Ackerlandes, die an der Dorfstraße - dort stand auch das Gehöft - begannen und sich dann bei 200 Meter Breite 500 Meter lang erstreckten.
Häufig war am Ende der Hufe Wald vorhanden, aus dem Holz für Gerätschaften und zum Heizen und Kochen geholt wurde. Im Laufe der Zeit wurde aus einer zusammenhängenden ganzen Hufe, die eine Familie bewirtschaftete, durch Tausch, Mitgift, Verkauf usw. ein Gewirr von mehr oder weniger großen Stücken Land, die schließlich über die gesamte Dorfgemarkung verteilt sein konnten. Dennoch wurde die Gesamtfläche, die zu versteuern war, nach der Hufenzahl berechnet. Denn zugleich war die Hufe auch ein Steuerbegriff, dass heisst, für jeweils eine Hufe, bestehend aus Ackerland, Weiden, evtl. Wald und dem Gehöft, war ein bestimmter Betrag zu zahlen. Wer eine ganze Hufe bewirtschaftete, war ein Hüfner oder Vollhüfner. Eine geteilte Hufe wurde dementsprechend von zwei Halbhüfnern bearbeitet. Natürlich gab es auch noch Zweihüfner, Dreihüfner usw. Grundstücke, die kleiner waren und wegen ihrer Größe nicht zum Vollerwerb reichten wurden je nach Gegend Büdner oder Kätner genannt.
Literatur
"Hufe
in Dt. u. den germ. Eroberungsgebieten das Sondereigentum eines Volksgenossen an Grund u. Boden, einschl. der Hofstelle sowie aller Rechte an der Allmende. Innerhalb einer Gemarkung einigermaßen gleich, waren die H. sonst von sehr verschiedener Größe, im Durchschnitt in älterer Zeit von 30 Morgen. Der Stand des Besitzers war auf die Größe ohne Einfluß; vgl. Flächenhufe. Schon früh wurden die H. teils geteilt, teils zu mehreren in einer Hand vereinigt, so daß der Begriff der H. zu einer ideellen Einheit wurde, nach der man Pflichten (vgl. Fronden [a]) u. Rechte bemaß; in späterer Zeit wurde zu diesem Zweck auch der Besitzlose, der keine «Realhufe» hatte, als Besitzer einer «Schattenhufe» betrachtet; ebenso wurde sie Ackermaß. Die Teilung, bzw. die Zuteilung von Rechten u. Pflichten, erfolgte meist durch fortschreitende Halbierung, so daß neben der Vollhufe (voller Hof, Vollhof bzw. dem Vollhufner (Ganzbauer, ganzer Bauer, Vollbauer, Vollspänner) Halbhufen (Halbhöfe bzw. Halbhufner (Halbbauern, halbe Bauern, Halbmänner, Halbmeier, Halbspänner), Viertelhufen bzw. Viertelhufner (Einspänner, Viertelmeier, Viertelsbauern, Viertelapänner) usw. entstanden, Bezeichnungen, die z.T. noch heute üblich sind. Da, bes. im 17. u. 18. Jh., die Fronden auch in Dritteln usw. zugewiesen wurden, gab es auch Dreiviertelmeier, Drittelmeier, Zweidrittelmeier, usw..
Im alemannischen Gebiet wurden die Teilstücke als Schupposen, ihre Inhaber als Schupposer bezeichnet; die ursprgl. H. blieb manchmal als Zinsgenossenschaft erhalten. Diese Verteilung u. Nutzung des Grund u. Bodens wird i. d. Lit. als Hufenordnung (Hufenverfassung) bezeichnet.
Neben der alten H. (Landhufe, Volkshufe) gab es eine meist doppelt so große Königshufe (fränkische H., Rodhufe) auf neugerodetem Land, die später bes. auch im ostdt. Kolonisationsgebiet verliehen wurde; die flämischen Ansiedler erhielten eine entsprechende flämische H. (mansus flamingicus); gleich groß war die kulmische H. der Kölmer. Während alle diese H. im Gemenge in den Gewannen (a) zerteilt lagen (Gewannhufen), wurden in bestimmten Gebieten geschlossene, von der Hofstelle ausgehende H. (Reihenhufen) verliehen: im Waldland die Waldhufen (frk. H., Hägerhufen, Hagenhufen, Waldsiedelhufen die Marschhufen (Moorhufen); erstere gingen vom Talgrund durch Acker, Wiese u. Wald bis zur Gemarkungsgrenze (vgl. Waldhufendorf), letztere von der Straße aus ins Moor hinein, in älterer Zeit infolge des Ausstreckungsrechts unbegrenzt (vgl. Marschhufendorf).
In frk. Zeit wurden die H. einer Grundherrschaft außer dem Salland (s. Fronhof) geschieden, je nach dem Stand ihrer Inhaber in mansi ingenuiles (Frei[en]hufm, Königshufen, ingenuitates, mansi ingenuales, m. ingenui [von Freien]), m. heiles (Lathufen, m. litonici, vgl. Lite) u. m. serviles (hobae serviles, h. servorum, terrae serviles, Knechtshufen, Leibeigenenhufen [von Unfreien]), welche Bezeichnungen erhalten blieben, obwohl seit dem 9. Jh. jeder rechtliche Unterschied schwand, u. z. B. ein Höriger einen mansus ingenuilis besitzen konnte; m. servilis bedeutete seitdem die Diensthufe. Als Hof (3) verliehene H. wurden als Hofweren bezeichnet, nicht verliehene, also als Salland bebaute, als mansi absi; doch bezeichnen diese Ausdrücke auch unkultiviertes Land. Der Pächter eines mansus absus hieß absanus (homo absus). Je nachdem von der H. Zins bezahlt wurde bzw. Fronden geleistet wurden o. nicht, unterschied man Freihufen (freie H., mansi liben) u. Zinshufen bzw. Scharwerkshufen; in neuerer Zeit wurde die H. auch als Steuereinheit verwendet (Steuerhufe, auch Schattenhufe).
Der dt. H. entsprach im Engl. die hide, in Skand. der böl u. der attunger.
Während i. allg. H. u. mansus als gleichbedeutend angesehen werden, unterscheiden einige Quellen die Mansen des Sallandes von den an Bauern verliehenen H.; auch wurden in einigen Gegenden größere H. u. kleinere mansi unterschieden. Vgl. Hof (3) u. Hakenhufe."
(Quelle: Eugen Haberkern / Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. 1964.)
--JFritsche 21:01, 13. Apr. 2008 (CEST)