Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/043: Unterschied zwischen den Versionen
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wie vor Alters gewöhnlich erklären.<ref>Lathen, vom lateinischen laetus, bedeutet sprachlich: unsere Leute, in der Geschichte abhängige Leute, welche in einem Dienstverhältnisse, das ihnen nur den Leibgewinn, die Leibzucht von einem Gute sicherte, zum Salhofe, Haupthofe oder zu einer kirchlichen Anstalt, Kloster u.s.w. stehen. In Sachen, die den Lathenberband betrafen, waren die Lathen selbst Richter, wie hier in Gilberath, natürlich unter dem Vorsitze des Vogtes. Die Kirche hat das Verdienst, daß sie ihren Untergegebenen schon frühe und zwar vor den weltlichen Herren eine freiere Stellung einräumte.</ref> Darauff die Hoffman oder Lathen einmütiglich bedacht Und erklären, daß anfenklich Ihrer hochw. Hochheit und Herrlichkeit angehet auß der Erff langs den Müller Kolk auff, biß uff den gemeinen Wegh, langs des Herrn Von der Dyck benden; darlangs biss auff den patt, der umb den Weingart kompt, in daß Bergfalder, Und von dem Falder ab durch den graben in die Erfft langs Reinkens garten, jetzunder Iven ahm bergh. Also haben sie von ihren Voreltern gehört und in allwegh also erkläret. | |||
Weiters haben die Lathen vermeld, wie daß sie imgleichen von Ihren Voreltern gehört, daß Wohlgeb. Herr Abt den angreiff in seiner hochherrlichkeit haben soll; Und ihre Hochheit solt einen Stock stehen haben auff dem bergh, wie dan auch etliche Leute denselben, so nun vergentlich, gesehen haben; Und wannehr ein Missthediger in Wollgeb. Herrn Abts Herrlichkeit ahngegriffen, solle derselbige auf den dreiten tag ins Abts gewalt Und in dem Stock verwart werden. Und darnach beider Herren ahn das Falder durch den Vogt geliebert werden. | |||
Auch erkennen die Laeten, daß auff Ihrer hochw. oder Laeten Güter keiner gepott haben, ob dieselbige auch schon auß der herrlichkeit Gilverath gelegen, als des Abts Vogt, Und derselbige solle von solchen gütern pfandt stellen auff die straß den beider herren Pothen. Item hat der Herr zu pfenden auf seinen latehngütern mit seinen pothen. | |||
Nochmals erklairt <tt>Anno Domini</tt> 1569, am 25.Aprilis, daß die senge, gegen denen Abts gütern gegen Capellen gelegen unden auff dem gemeinen broich, also breitdt sein sollen als die güter, und auch oben im feldt. Item ist im Jhar 1573, den 3.Montag nach Paeschen, die Laeten gemaendt durch den Vogt hermann Schilbergh, So jemandt von den Laeten auff dem hoffgedingh außbleibe und nich erscheinen würde, waß derselbige verbrucht solt haben. Darauff haben die Laeten erkannt. Wer von den Laten außbleiben Und auff dem hoffgeding nit erscheinen werde, derselbigh soll 9 Schillingk verbrucht haben. Und davor soll des Herrn Abts Vogt sie mögen pfenden".<ref>Im Pfarrarchiv zu Capellen.</ref> | |||
Das Gedingh wurde an der Kirche gehalten und das Weisthum jedesmal vorgelesen. Im Jahre 1600 Montags nach Epiphanie bringen | |||
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wie vor Alters gewöhnlich erklären.[1] Darauff die Hoffman oder Lathen einmütiglich bedacht Und erklären, daß anfenklich Ihrer hochw. Hochheit und Herrlichkeit angehet auß der Erff langs den Müller Kolk auff, biß uff den gemeinen Wegh, langs des Herrn Von der Dyck benden; darlangs biss auff den patt, der umb den Weingart kompt, in daß Bergfalder, Und von dem Falder ab durch den graben in die Erfft langs Reinkens garten, jetzunder Iven ahm bergh. Also haben sie von ihren Voreltern gehört und in allwegh also erkläret.
Weiters haben die Lathen vermeld, wie daß sie imgleichen von Ihren Voreltern gehört, daß Wohlgeb. Herr Abt den angreiff in seiner hochherrlichkeit haben soll; Und ihre Hochheit solt einen Stock stehen haben auff dem bergh, wie dan auch etliche Leute denselben, so nun vergentlich, gesehen haben; Und wannehr ein Missthediger in Wollgeb. Herrn Abts Herrlichkeit ahngegriffen, solle derselbige auf den dreiten tag ins Abts gewalt Und in dem Stock verwart werden. Und darnach beider Herren ahn das Falder durch den Vogt geliebert werden.
Auch erkennen die Laeten, daß auff Ihrer hochw. oder Laeten Güter keiner gepott haben, ob dieselbige auch schon auß der herrlichkeit Gilverath gelegen, als des Abts Vogt, Und derselbige solle von solchen gütern pfandt stellen auff die straß den beider herren Pothen. Item hat der Herr zu pfenden auf seinen latehngütern mit seinen pothen.
Nochmals erklairt Anno Domini 1569, am 25.Aprilis, daß die senge, gegen denen Abts gütern gegen Capellen gelegen unden auff dem gemeinen broich, also breitdt sein sollen als die güter, und auch oben im feldt. Item ist im Jhar 1573, den 3.Montag nach Paeschen, die Laeten gemaendt durch den Vogt hermann Schilbergh, So jemandt von den Laeten auff dem hoffgedingh außbleibe und nich erscheinen würde, waß derselbige verbrucht solt haben. Darauff haben die Laeten erkannt. Wer von den Laten außbleiben Und auff dem hoffgeding nit erscheinen werde, derselbigh soll 9 Schillingk verbrucht haben. Und davor soll des Herrn Abts Vogt sie mögen pfenden".[2]
Das Gedingh wurde an der Kirche gehalten und das Weisthum jedesmal vorgelesen. Im Jahre 1600 Montags nach Epiphanie bringen
- ↑ Lathen, vom lateinischen laetus, bedeutet sprachlich: unsere Leute, in der Geschichte abhängige Leute, welche in einem Dienstverhältnisse, das ihnen nur den Leibgewinn, die Leibzucht von einem Gute sicherte, zum Salhofe, Haupthofe oder zu einer kirchlichen Anstalt, Kloster u.s.w. stehen. In Sachen, die den Lathenberband betrafen, waren die Lathen selbst Richter, wie hier in Gilberath, natürlich unter dem Vorsitze des Vogtes. Die Kirche hat das Verdienst, daß sie ihren Untergegebenen schon frühe und zwar vor den weltlichen Herren eine freiere Stellung einräumte.
- ↑ Im Pfarrarchiv zu Capellen.