Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/014: Unterschied zwischen den Versionen

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nördlich der Elbe waren auf diese Weise dem Hamburger Dompropsten übertragen, der wiederum dem Decan in gewissen kleineren Bezirken die Bannrechte in diesem Sinne übertragen hatte. So hatte z. B. der Decan unter sich den <tt>bannus Bilne</tt> d. h. den Billwerder mit den Kirchen Billkirche, Allermöhe und Moorfleth, gleichfalls die Kirchspiele Barchteheide und Süllfeld. Bischof Berthold von Lübeck verlieh 1220 dem Kloster Preetz im ganzen Preetzer Kirchspiel den Bann und alle Archidiaconatrechte (<tt>bannum cum omni jure archidiaconatus</tt>). Von den einzelnen Domherren, unter welche die Aufsicht nach Propsteien im Schleswiger Sprengel vertheilt war, heißt es, sie hatten jeder in seinem Bezirk die Jurisdiction und die Procurationen<ref>z. B. (<tt>Pontopp. Annal. II, 189) praepositura major - - habet jurisdictionem inter Slyam et Eydoram et procurationes in ecclesiis et capellis ibidem situatis et percipit de qualibet ecclesia unam marcam Lubec. et de capella 8 solidos Lubec. pro procurationibus. - Praepositura Bargsissel habet Haderslevherrit, Thyrstorpherrit, Gramherrit,in quibus habet jurisdictionem et recipit procurationes de ecclesiis et capellis, de qualibet ecclesia 4 Solid. Sterling et de capella 2 Solid. Sterling.</tt></ref>, das will sagen die Visitationsgebühren, mithin stand ihnen auch die Visitation zu. — Dem Bischofe aber gebührte von jeder Kirche und Capelle als Zeichen der Unterwürfigkeit derselben das Cathedraticum, benannt von dem Bischofsstuhl (<tt>cathedra</tt>), welches eigentlich erlegt werden sollte, wenn die Geistlichen zweimal im Jahre zur Synode kamen<ref>Das Cathedraticum oder Synodaticum war gemeinrechtlich ein jährlicher Tribut zur Anerkennung der Abhängigkeit vom Bischofe von allen Kirchen und Beneficiaten der Diöcese, worüber das canonische Recht nähere Auskunft giebt.</ref>, als ordentliche Abgabe. Außerdem hatte er das Recht, bei außerordentlichen Gelegenheiten die Kirchen zu besteuern und eine Liebesgabe (<tt>subsidium charitativum</tt>) zu fordern, eine Bede, wie man es auch nannte, weil der Form nach darum gebeten wurde; gegen die, welche sich weigerten, konnte aber dennoch mit kirchlichen Strafen verfahren werden. Es ist überhaupt unglaublich, wie in allen Dingen darauf raffinirt wurde, mit guter Manier Geld zu machen.
 
Die Erz-Bischöfe, um von diesen noch ein Wort zu sagen, hatten selbstverständlich in ihren eignen Sprengeln alle bischöfliche Gewalt
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Version vom 8. April 2008, 15:28 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nördlich der Elbe waren auf diese Weise dem Hamburger Dompropsten übertragen, der wiederum dem Decan in gewissen kleineren Bezirken die Bannrechte in diesem Sinne übertragen hatte. So hatte z. B. der Decan unter sich den bannus Bilne d. h. den Billwerder mit den Kirchen Billkirche, Allermöhe und Moorfleth, gleichfalls die Kirchspiele Barchteheide und Süllfeld. Bischof Berthold von Lübeck verlieh 1220 dem Kloster Preetz im ganzen Preetzer Kirchspiel den Bann und alle Archidiaconatrechte (bannum cum omni jure archidiaconatus). Von den einzelnen Domherren, unter welche die Aufsicht nach Propsteien im Schleswiger Sprengel vertheilt war, heißt es, sie hatten jeder in seinem Bezirk die Jurisdiction und die Procurationen[1], das will sagen die Visitationsgebühren, mithin stand ihnen auch die Visitation zu. — Dem Bischofe aber gebührte von jeder Kirche und Capelle als Zeichen der Unterwürfigkeit derselben das Cathedraticum, benannt von dem Bischofsstuhl (cathedra), welches eigentlich erlegt werden sollte, wenn die Geistlichen zweimal im Jahre zur Synode kamen[2], als ordentliche Abgabe. Außerdem hatte er das Recht, bei außerordentlichen Gelegenheiten die Kirchen zu besteuern und eine Liebesgabe (subsidium charitativum) zu fordern, eine Bede, wie man es auch nannte, weil der Form nach darum gebeten wurde; gegen die, welche sich weigerten, konnte aber dennoch mit kirchlichen Strafen verfahren werden. Es ist überhaupt unglaublich, wie in allen Dingen darauf raffinirt wurde, mit guter Manier Geld zu machen.

Die Erz-Bischöfe, um von diesen noch ein Wort zu sagen, hatten selbstverständlich in ihren eignen Sprengeln alle bischöfliche Gewalt


  1. z. B. (Pontopp. Annal. II, 189) praepositura major - - habet jurisdictionem inter Slyam et Eydoram et procurationes in ecclesiis et capellis ibidem situatis et percipit de qualibet ecclesia unam marcam Lubec. et de capella 8 solidos Lubec. pro procurationibus. - Praepositura Bargsissel habet Haderslevherrit, Thyrstorpherrit, Gramherrit,in quibus habet jurisdictionem et recipit procurationes de ecclesiis et capellis, de qualibet ecclesia 4 Solid. Sterling et de capella 2 Solid. Sterling.
  2. Das Cathedraticum oder Synodaticum war gemeinrechtlich ein jährlicher Tribut zur Anerkennung der Abhängigkeit vom Bischofe von allen Kirchen und Beneficiaten der Diöcese, worüber das canonische Recht nähere Auskunft giebt.