Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/011: Unterschied zwischen den Versionen

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hauptsächlich, wie vorhin erwähnt, auf die Weihungen bezüglich, ließen sich übertragen an einen Weih-Bischof<ref>Der Weih-Bischof heißt auch Suffragan-Bischof, aber in einem andern Sinne, als in welchem Suffragan-Bischöfe diejenigen genannt werden, welche einem Erzbischofe unterworfen sind. Zu Weihbischöfen werden in der Regel solche genommen, die für Bisthümer, welche nicht mehr existiren, welche die Römische Kirche darum aber keineswegs aufgiebt, sondern fortwährend mit Titular-Bischöfen besetzt, geweiht sind. Solche Bischöfe, die ihren Sitz in den Gegenden der Ungläubigen (<tt>in partibus infidelium,</tt> auch schlechthin <tt>in partibus</tt>) haben sollten, aber nicht erlangen können, finden denn eine Anstellung als Weihbischöfe bei solchen Bischöfen, die ihr Amt selbst nicht verrichten können oder mögen.</ref> als bischöflichen Vicar und Stellvertreter, doch finden wir dies, was in späteren Zeiten bei den größeren Bisthümern Deutschlands sehr gewöhnlich wurde, hier zu Lande selten. Als der vorhin erwähnte Odenseer Bischof Jens Andersen Beldenakke in Gefangenschaft war, verwaltete dessen Amt ein solcher Weihbischof, ein Niederländer Vincentius<ref><tt>Pontoppidan. 1. c. II. 441.</tt></ref>.
 
Die bischöflichen Jurisdictionsrechte beziehen sich auf die geistliche Gerichtsbarkeit, das will sagen, sowohl die Entscheidung über geistliche Angelegenheiten, als auch in bürgerlichen Streitsachen der geistlichen Personen unter sich, seitdem diese der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit entnommen waren. Zu den geistlichen Sachen gehörten aber nicht blos Lehre und Gebräuche, sondern es wurde der Begriff der geistlichen Gerichtsbarkeit sehr weit ausgedehnt, nach dem Grundsatze, daß bürgerliche Verbrechen auch zugleich Versündigungen seien, daher kirchliche Censuren und Strafen nach sich zögen, besonders sobald man die Vergehungen in irgend eine Beziehung zur Kirche setzen konnte<ref>Vgl. über die Strafgewalt der Kirche: F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 179 ff. K. F. Eichhorn, Grundsätze des Kirchenr. II. S. 67-128. Richter, Lehrb. §§. 211 ff.</ref>. So hat das Jütsche Lovbuch<ref>Jüt. Lov. B. II. S. 78 ff. Falck's Ausg. 138 ff. Kolderup-Rosenvinge's Ausg. S. 241 ff.</ref>, welches im größten Theile des Herzogthums Schleswig gilt, besondere Bestimmungen über „Hillige Bröke“. In diese Heiligenbrüche war verfallen, wer einen Andern schlug innerhalb der heiligen Zeiten vom Sonnabend Abend vor Advent bis zum achten Tage nach dem zwölften Tage der Weihnachten, von Septuagesimä bis acht Tage nach Ostern, die ganze Pfingstwoche hindurch, und an allen vom Priester als heilig
 
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Version vom 7. April 2008, 17:30 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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hauptsächlich, wie vorhin erwähnt, auf die Weihungen bezüglich, ließen sich übertragen an einen Weih-Bischof[1] als bischöflichen Vicar und Stellvertreter, doch finden wir dies, was in späteren Zeiten bei den größeren Bisthümern Deutschlands sehr gewöhnlich wurde, hier zu Lande selten. Als der vorhin erwähnte Odenseer Bischof Jens Andersen Beldenakke in Gefangenschaft war, verwaltete dessen Amt ein solcher Weihbischof, ein Niederländer Vincentius[2].

Die bischöflichen Jurisdictionsrechte beziehen sich auf die geistliche Gerichtsbarkeit, das will sagen, sowohl die Entscheidung über geistliche Angelegenheiten, als auch in bürgerlichen Streitsachen der geistlichen Personen unter sich, seitdem diese der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit entnommen waren. Zu den geistlichen Sachen gehörten aber nicht blos Lehre und Gebräuche, sondern es wurde der Begriff der geistlichen Gerichtsbarkeit sehr weit ausgedehnt, nach dem Grundsatze, daß bürgerliche Verbrechen auch zugleich Versündigungen seien, daher kirchliche Censuren und Strafen nach sich zögen, besonders sobald man die Vergehungen in irgend eine Beziehung zur Kirche setzen konnte[3]. So hat das Jütsche Lovbuch[4], welches im größten Theile des Herzogthums Schleswig gilt, besondere Bestimmungen über „Hillige Bröke“. In diese Heiligenbrüche war verfallen, wer einen Andern schlug innerhalb der heiligen Zeiten vom Sonnabend Abend vor Advent bis zum achten Tage nach dem zwölften Tage der Weihnachten, von Septuagesimä bis acht Tage nach Ostern, die ganze Pfingstwoche hindurch, und an allen vom Priester als heilig


  1. Der Weih-Bischof heißt auch Suffragan-Bischof, aber in einem andern Sinne, als in welchem Suffragan-Bischöfe diejenigen genannt werden, welche einem Erzbischofe unterworfen sind. Zu Weihbischöfen werden in der Regel solche genommen, die für Bisthümer, welche nicht mehr existiren, welche die Römische Kirche darum aber keineswegs aufgiebt, sondern fortwährend mit Titular-Bischöfen besetzt, geweiht sind. Solche Bischöfe, die ihren Sitz in den Gegenden der Ungläubigen (in partibus infidelium, auch schlechthin in partibus) haben sollten, aber nicht erlangen können, finden denn eine Anstellung als Weihbischöfe bei solchen Bischöfen, die ihr Amt selbst nicht verrichten können oder mögen.
  2. Pontoppidan. 1. c. II. 441.
  3. Vgl. über die Strafgewalt der Kirche: F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 179 ff. K. F. Eichhorn, Grundsätze des Kirchenr. II. S. 67-128. Richter, Lehrb. §§. 211 ff.
  4. Jüt. Lov. B. II. S. 78 ff. Falck's Ausg. 138 ff. Kolderup-Rosenvinge's Ausg. S. 241 ff.