Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich/046: Unterschied zwischen den Versionen

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Siebend und letztens. Welcher aber die buß und poenitenz begehrt anzunehmen, dem solle das <tt>osculum pacis</tt> (Friedenskuß) gegeben und dargereicht werden."
 
Zu Erzbischöflichen Commissarien für die Visitationen wurden ernannt:
 
{{Sperrschrift|Adolph Schülcken}}, Doctor der Theologie, Canonicus in St. Georg und Maria im Capitol ... und Generaldvicar.
 
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Dieselben traten am 7. Juni 1617 im Quirinus=Münster zu Neuß zusammen und hielten in Beisein des Dechanten der Neußer Christianität, nachdem die Pastoren von Glehn, Holzheim, Heerdt, Grefrath, Willich, Gilverath, Buttgen, Kleinenbroich, Schiefbahn und Kaarst eingeladen worden, eine <tt>visitatio generalis</tt> ab, deren Resultat 49 Decrete waren, wovon die wichtigsten die folgenden sind:
 
Die Pfarrer sollen unter Strafe von 3 Gulden die Kölnische Agende gebrauchen.
 
Sie sollen die Gläubigen in den Glaubensartikeln, den Geboten Gottes und der Kirche und den hh. Sacramenten fleißig unterrichten. Zur Taufe dürfen  sie nur einen, höchstens zwei Pathen zulassen. Sie sollen ein besonderes Buch anlegen, worin sie die Getauften, deren Eltern und Pathen, desgleichen die Verehelichten eintragen mit genauer Angabe von Tag, Monat und Jahr.
 
Die Taufe darf nur in der Kirche gespendet werden.
 
Die Pfarrer sollen eine vollständige specielle Anklage der Sünden von ihren Beichtkindern verlangen. Welche solches verweigern, dürfen nicht absolvirt werden.
 
Es darf nur in der Kirche und zwar an einem Allen sichtbaren Ort Beicht gesessen werden.
 
Vor dem Altare, wo die h. Communion ausgetheilt wird, soll eine Communionbank errichtet werden. Die Pfarrer sollen für die Beschaffung eines silbernen Bechers sorgen, der nicht die Form eines Kelches haben darf, woraus den Communicanten die Ablutio gereicht wird.<ref>In vielen Kirchen herrschte der Gebrauch, Kindern oder Erwachsenen von dem Ablutionsweine aus dem Kelche zu reichen. Der päpstliche Nuntius Octavius Frangipani schreibt hierüber in seinem <tt>Derctorium disciplinae Coloniensi ecclesiae accomodatum, 394, Folgendes:  Purificationem aliis non administrat sacerdos ex calice sacro, sed ex alio dissimilis formae, cum, ut ea qua par est cautione ablutio sumitur, ne quid in terram cadat, tum ut ne vana persuasione rudes aliqui corpus Domini sub utraque specie sumere se putent.  Qui ... purificationem tradi sibi postulaverint, eam non ex prima nec ex secunda ablutione accipiant, des solitis purificationibus peractis aliud vinum calici infundatur, petentibus donandum.</tt></ref> Der
 
 
 
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Siebend und letztens. Welcher aber die buß und poenitenz begehrt anzunehmen, dem solle das osculum pacis (Friedenskuß) gegeben und dargereicht werden."

Zu Erzbischöflichen Commissarien für die Visitationen wurden ernannt:

Adolph Schülcken, Doctor der Theologie, Canonicus in St. Georg und Maria im Capitol ... und Generaldvicar.

Adolph à Pempelfort, Licentiat der Rechte, Canonicus in St. Georg und Großsiegelbewahrer des Erzbischofs.

Johannes Pelking, Doctor der Theologie und Franciscaner Guardian in Köln.

Albert Welling, Doctor der Theologie und Canonicus in St. Severin.

Johannes Belenius, Licentiat der Theologie, Regens des Montaner Gymnasiums und Canonicus in St. Andreas.

Dieselben traten am 7. Juni 1617 im Quirinus=Münster zu Neuß zusammen und hielten in Beisein des Dechanten der Neußer Christianität, nachdem die Pastoren von Glehn, Holzheim, Heerdt, Grefrath, Willich, Gilverath, Buttgen, Kleinenbroich, Schiefbahn und Kaarst eingeladen worden, eine visitatio generalis ab, deren Resultat 49 Decrete waren, wovon die wichtigsten die folgenden sind:

Die Pfarrer sollen unter Strafe von 3 Gulden die Kölnische Agende gebrauchen.

Sie sollen die Gläubigen in den Glaubensartikeln, den Geboten Gottes und der Kirche und den hh. Sacramenten fleißig unterrichten. Zur Taufe dürfen sie nur einen, höchstens zwei Pathen zulassen. Sie sollen ein besonderes Buch anlegen, worin sie die Getauften, deren Eltern und Pathen, desgleichen die Verehelichten eintragen mit genauer Angabe von Tag, Monat und Jahr.

Die Taufe darf nur in der Kirche gespendet werden.

Die Pfarrer sollen eine vollständige specielle Anklage der Sünden von ihren Beichtkindern verlangen. Welche solches verweigern, dürfen nicht absolvirt werden.

Es darf nur in der Kirche und zwar an einem Allen sichtbaren Ort Beicht gesessen werden.

Vor dem Altare, wo die h. Communion ausgetheilt wird, soll eine Communionbank errichtet werden. Die Pfarrer sollen für die Beschaffung eines silbernen Bechers sorgen, der nicht die Form eines Kelches haben darf, woraus den Communicanten die Ablutio gereicht wird.[1] Der



  1. In vielen Kirchen herrschte der Gebrauch, Kindern oder Erwachsenen von dem Ablutionsweine aus dem Kelche zu reichen. Der päpstliche Nuntius Octavius Frangipani schreibt hierüber in seinem Derctorium disciplinae Coloniensi ecclesiae accomodatum, 394, Folgendes: Purificationem aliis non administrat sacerdos ex calice sacro, sed ex alio dissimilis formae, cum, ut ea qua par est cautione ablutio sumitur, ne quid in terram cadat, tum ut ne vana persuasione rudes aliqui corpus Domini sub utraque specie sumere se putent. Qui ... purificationem tradi sibi postulaverint, eam non ex prima nec ex secunda ablutione accipiant, des solitis purificationibus peractis aliud vinum calici infundatur, petentibus donandum.