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etwa 1284 bis nach 1300. Im 14. Jahrhundert Erich, ein Sohn Adolphs von Schauenburg, 1328 bis um 1337; Bernhard, auch aus der Schauenburger Linie 1392. | |||
Daß übrigens in besonderen Fällen die holsteinischen Grafen in kirchlichen Angelegenheiten ihre landesherrlichen Rechte geltend machten, davon haben wir ein merkwürdiges Beispiel | |||
<ref> S. H. L. Urk. Samml. II, 2. S. 202.</ref> 1356, wo Johann und Adolph es untersagen, ein Gebäude in Hamburg zu einer Kapelle einzurichten, weil Kirchen und Gotteshäuser genug wären, auch eine hinlänglich zahlreiche Geistlichkeit, um die Messen und übrigen gottesdienstlichen Handlungen gehörig zu besorgen. Die Errichtung noch einer Kapelle wird geradezu als überflüssig bezeichnet und aus landesherrlicher Macht dem Hamburger Rath verboten. | |||
Ueber landesherrliche und bischöfliche Befugnisse waren zwischen den Grafen und dem Bisthum Lübeck schon im 13. Jahrhundert mehrfache Zerwürfnisse. Bischof Johann von Dift klagt die Grafen Johann und Gerhard 1256 wegen mancherlei Sachen an .<ref> Im Archiv f. St. u. Kirchengesch. Cod. Egl. II, 293, 286.</ref> Sie hätten sich bischöfliche Gewalt angemaßt, indem sie die Gränzen der Kirchspiele bestimmt, einigen Kirchen Dörfer abgenommen, andern solche zugelegt hätten. Es kam zu Gewaltthätigkeiten von Seiten der Grafen; sie fielen in Eutin ein und nahmen eine Menge Pferde weg. Durch Vermittelung des Bischofs Simon von Paderborn kam es endlich zum Vergleich. Um 1319 kam es zwischen dem damaligen Lübecker Bischof Hinrich von Bocholt und dem Grafen Gerhard wieder zu heftigen Streitigkeiten. Auf Antrieb des Teufels und durch falschen Rath, so berichtet die Geschichte dieses Bischofs, überfiel Graf Gerhard Eutin. Der Bischof klagte beim Papst; es wurden Schiedsrichter ernannt und lange gestritten. Nur durch kirchliche Strafen ward der Graf zum Nachgeben bewogen; der Bischof erhielt zur Schadloshaltung 100 Mark jährlicher Hebungen, das Patronatrecht an den Kirchen zu Lütjenburg und Plön und das wechselsweise Ernennungsrecht zu zweien Präbenden, einer an der Lübecker, einer andern an der Hamburger Kirche. Dem Grafen ward auferlegt in der Lübecker Kirche mit 40 Rittern und Knappen | |||
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Aktuelle Version vom 6. April 2008, 10:53 Uhr
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etwa 1284 bis nach 1300. Im 14. Jahrhundert Erich, ein Sohn Adolphs von Schauenburg, 1328 bis um 1337; Bernhard, auch aus der Schauenburger Linie 1392.
Daß übrigens in besonderen Fällen die holsteinischen Grafen in kirchlichen Angelegenheiten ihre landesherrlichen Rechte geltend machten, davon haben wir ein merkwürdiges Beispiel [1] 1356, wo Johann und Adolph es untersagen, ein Gebäude in Hamburg zu einer Kapelle einzurichten, weil Kirchen und Gotteshäuser genug wären, auch eine hinlänglich zahlreiche Geistlichkeit, um die Messen und übrigen gottesdienstlichen Handlungen gehörig zu besorgen. Die Errichtung noch einer Kapelle wird geradezu als überflüssig bezeichnet und aus landesherrlicher Macht dem Hamburger Rath verboten.
Ueber landesherrliche und bischöfliche Befugnisse waren zwischen den Grafen und dem Bisthum Lübeck schon im 13. Jahrhundert mehrfache Zerwürfnisse. Bischof Johann von Dift klagt die Grafen Johann und Gerhard 1256 wegen mancherlei Sachen an .[2] Sie hätten sich bischöfliche Gewalt angemaßt, indem sie die Gränzen der Kirchspiele bestimmt, einigen Kirchen Dörfer abgenommen, andern solche zugelegt hätten. Es kam zu Gewaltthätigkeiten von Seiten der Grafen; sie fielen in Eutin ein und nahmen eine Menge Pferde weg. Durch Vermittelung des Bischofs Simon von Paderborn kam es endlich zum Vergleich. Um 1319 kam es zwischen dem damaligen Lübecker Bischof Hinrich von Bocholt und dem Grafen Gerhard wieder zu heftigen Streitigkeiten. Auf Antrieb des Teufels und durch falschen Rath, so berichtet die Geschichte dieses Bischofs, überfiel Graf Gerhard Eutin. Der Bischof klagte beim Papst; es wurden Schiedsrichter ernannt und lange gestritten. Nur durch kirchliche Strafen ward der Graf zum Nachgeben bewogen; der Bischof erhielt zur Schadloshaltung 100 Mark jährlicher Hebungen, das Patronatrecht an den Kirchen zu Lütjenburg und Plön und das wechselsweise Ernennungsrecht zu zweien Präbenden, einer an der Lübecker, einer andern an der Hamburger Kirche. Dem Grafen ward auferlegt in der Lübecker Kirche mit 40 Rittern und Knappen