Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/252: Unterschied zwischen den Versionen

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<center> <big>252</big> XV. Einfluß des Christenthums auf die Völkerschaften unsrer Gegenden.</center>




(im Schleswiger Stadtrecht, das man für das älteste hält und in die Zeit des Königs Svend Grathe setzt, ist der Erbkauf 4 Schilling Pfennige und 2 Lübsche Pfennige) das Recht erlangten, ihren Nachlaß auf ihre Erben zu bringen. Ueberhaupt fehlte es an Begünstigungen der städtischen Ortschaften nicht, sobald es begriffen ward, von wie großer Wichtigkeit dieselben wären. Die ersten Städte hatten sich, wie von selbst, an gelegenen Plätzen gebildet; die öfteren Zerstörungen wurden immer wieder überwogen und überwunden durch die Günstigkeit der Ortslage und durch die Nothwendigkeit der Verkehrsverhältnisse; auch war eine hölzerne Stadt, wie leicht zerstört, so auch bald wieder hergestellt. Aber ein festerer Schutz als selbst die Landesherrschaft gewähren konnte oder die landesherrliche Burg, neben welcher oftmals Städte sich bildeten, war vonnöthen, und er fand sich in der Association der Stadtbewohner selbst, in einer Verbrüderung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. ES waren dies die Gilden. Das Wort ''<sup>(22)</sup>'' ist älter als die Einführung des Christenthums, mit dieser Benennung bezeichnete Zusammenkünfte, aber nur zu vorübergehenden Zwecken, waren im Heidenthum häufig, bei Opfern, zu Lustbarkeiten u. s. w. Daher denn die Benennung auch bis jetzt für Lustbarkeiten geblieben ist, wenn gleich in der Zusammensetzung das Wort Vereinigungen zu bestimmter gegenseitiger Hülfsleistung bezeichnet, wie Brandgilde, Todtengilde u. s. f. ober den Verband der Gewerbtreibenden, die Innung, Zunft. Von besonderer Bedeutsamkeit aber wurden die städtischen Gilden, deren Zweck war zunächst dasjenige zu ersetzen, was sonst an Schutz und Beistand die verwandtschaftliche Verbindung der weitverzweigten Geschlechter der Freisassen darbot; denn es ist zu bedenken, daß die, welche an städtischen Oertern sich niederließen, theils Fremde, theils auch Freigelassene, oder wenn auch Freigeborne, doch oftmals durch diese ihre Niederlassung von ihrer Familie Getrennte waren. Woher hätten diese alle in jenen Zeiten
(im Schleswiger Stadtrecht, das man für das älteste hält und in die Zeit des Königs Svend Grathe setzt, ist der Erbkauf 4 Schilling Pfennige und 2 Lübsche Pfennige) das Recht erlangten, ihren Nachlaß auf ihre Erben zu bringen. Ueberhaupt fehlte es an Begünstigungen der städtischen Ortschaften nicht, sobald es begriffen ward, von wie großer Wichtigkeit dieselben wären. Die ersten Städte hatten sich, wie von selbst, an gelegenen Plätzen gebildet; die öfteren Zerstörungen wurden immer wieder überwogen und überwunden durch die Günstigkeit der Ortslage und durch die Nothwendigkeit der Verkehrsverhältnisse; auch war eine hölzerne Stadt, wie leicht zerstört, so auch bald wieder hergestellt. Aber ein festerer Schutz als selbst die Landesherrschaft gewähren konnte oder die landesherrliche Burg, neben welcher oftmals Städte sich bildeten, war vonnöthen, und er fand sich in der Association der Stadtbewohner selbst, in einer Verbrüderung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. ES waren dies die Gilden. Das Wort <ref> P. Kofod-Ancher. Om gamle danske Gilder og deres Undergang. Kjöbenh. 1780. Wilda, über das Gildenwesen, ist zu vergleichen. <tt>Gilda</tt> ist Bezahlung, weil die Theilnehmer Alle zu den Kosten beitragen mußten; <tt>gialda</tt>, einen gewissen Beitrag geben, wie im Oberdeutschen noch Gülten für Zinsen, Renten, im Englischen <tt>guild</tt>, Abgabe, Zoll, aber auch die Corporation, Zunft.</ref> ist älter als die Einführung des Christenthums, mit dieser Benennung bezeichnete Zusammenkünfte, aber nur zu vorübergehenden Zwecken, waren im Heidenthum häufig, bei Opfern, zu Lustbarkeiten u. s. w. Daher denn die Benennung auch bis jetzt für Lustbarkeiten geblieben ist, wenn gleich in der Zusammensetzung das Wort Vereinigungen zu bestimmter gegenseitiger Hülfsleistung bezeichnet, wie Brandgilde, Todtengilde u. s. f. ober den Verband der Gewerbtreibenden, die Innung, Zunft. Von besonderer Bedeutsamkeit aber wurden die städtischen Gilden, deren Zweck war zunächst dasjenige zu ersetzen, was sonst an Schutz und Beistand die verwandtschaftliche Verbindung der weitverzweigten Geschlechter der Freisassen darbot; denn es ist zu bedenken, daß die, welche an städtischen Oertern sich niederließen, theils Fremde, theils auch Freigelassene, oder wenn auch Freigeborne, doch oftmals durch diese ihre Niederlassung von ihrer Familie Getrennte waren. Woher hätten diese alle in jenen Zeiten


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''<sup>(22)</sup> P. Kofod-Ancher. Om gamle danske Gilder og deres Undergang. Kjöbenh. 1780. Wilda, über das Gildenwesen, ist zu vergleichen. <tt>Gilda</tt> ist Bezahlung, weil die Theilnehmer Alle zu den Kosten beitragen mußten; <tt>gialda</tt>, einen gewissen Beitrag geben, wie im Oberdeutschen noch Gülten für Zinsen, Renten, im Englischen <tt>guild</tt>, Abgabe, Zoll, aber auch die Corporation, Zunft.''
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Aktuelle Version vom 6. April 2008, 08:33 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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(im Schleswiger Stadtrecht, das man für das älteste hält und in die Zeit des Königs Svend Grathe setzt, ist der Erbkauf 4 Schilling Pfennige und 2 Lübsche Pfennige) das Recht erlangten, ihren Nachlaß auf ihre Erben zu bringen. Ueberhaupt fehlte es an Begünstigungen der städtischen Ortschaften nicht, sobald es begriffen ward, von wie großer Wichtigkeit dieselben wären. Die ersten Städte hatten sich, wie von selbst, an gelegenen Plätzen gebildet; die öfteren Zerstörungen wurden immer wieder überwogen und überwunden durch die Günstigkeit der Ortslage und durch die Nothwendigkeit der Verkehrsverhältnisse; auch war eine hölzerne Stadt, wie leicht zerstört, so auch bald wieder hergestellt. Aber ein festerer Schutz als selbst die Landesherrschaft gewähren konnte oder die landesherrliche Burg, neben welcher oftmals Städte sich bildeten, war vonnöthen, und er fand sich in der Association der Stadtbewohner selbst, in einer Verbrüderung zur Wahrung der gemeinsamen Interessen. ES waren dies die Gilden. Das Wort [1] ist älter als die Einführung des Christenthums, mit dieser Benennung bezeichnete Zusammenkünfte, aber nur zu vorübergehenden Zwecken, waren im Heidenthum häufig, bei Opfern, zu Lustbarkeiten u. s. w. Daher denn die Benennung auch bis jetzt für Lustbarkeiten geblieben ist, wenn gleich in der Zusammensetzung das Wort Vereinigungen zu bestimmter gegenseitiger Hülfsleistung bezeichnet, wie Brandgilde, Todtengilde u. s. f. ober den Verband der Gewerbtreibenden, die Innung, Zunft. Von besonderer Bedeutsamkeit aber wurden die städtischen Gilden, deren Zweck war zunächst dasjenige zu ersetzen, was sonst an Schutz und Beistand die verwandtschaftliche Verbindung der weitverzweigten Geschlechter der Freisassen darbot; denn es ist zu bedenken, daß die, welche an städtischen Oertern sich niederließen, theils Fremde, theils auch Freigelassene, oder wenn auch Freigeborne, doch oftmals durch diese ihre Niederlassung von ihrer Familie Getrennte waren. Woher hätten diese alle in jenen Zeiten


  1. P. Kofod-Ancher. Om gamle danske Gilder og deres Undergang. Kjöbenh. 1780. Wilda, über das Gildenwesen, ist zu vergleichen. Gilda ist Bezahlung, weil die Theilnehmer Alle zu den Kosten beitragen mußten; gialda, einen gewissen Beitrag geben, wie im Oberdeutschen noch Gülten für Zinsen, Renten, im Englischen guild, Abgabe, Zoll, aber auch die Corporation, Zunft.