Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/044: Unterschied zwischen den Versionen

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Markgraf Wilhelm belehnte seinen Erbmarschall  im J. 1339, und seinen Erbhofmeister im J.  1340, zur Besserung  ihres Amtes, mit solchen Gütern,  dass  beide Herren  hinreichend und sogar fürstlich besoldet gewesen zu sein scheinen (*). Der Erbkämmerer  dagegen  war  anfänglich,  ich  möchte  sagen, stiefmütterlich bedacht.  Er hatte keine Lehengüter, noch sonstige  stehende Renten;  er war auf gewisse  Gebühren beschränkt, die mit  den  Beschwerden  seines  Amtes  nicht in rechtem Einklange standen.  Jedoch  dürfen  wir annehmen, dass sein Dienst besser remunerirt wurde, nachdem die Herren von Jülich Herzoge  geworden.  Mit den beiden andern Erbämtern hatte es nun auch wieder seine eigene Bewandniss. Es machte sich nämlich die Ansicht  geltend, dass die Amtsgüter mit in die gemeine  Scheid-  und  Theilung  zu  ziehen seien: was dann zur Folge  hatte,  dass  die  Markgräflichen Lehen schon im 16. Jahrhundert  vollständig  von  den  Erbämtern abgekommen waren und sich in ganz andern Händen befanden.  Der Erbhofmeister hatte das besondere Glück  aus der Herzoglichen  Kasse  besoldet  zu  werden,  wogegen  der Erbmarschall um seine Güter  einen  hundertjährigen Prozess führte, und unterdess für die blosse Ehre diente.  Was nun das Erbkämmerer-Amt betrifft, so war es bis auf den Ritter Goedert von  dem  Bongart  (''sub'' F)  herkömmlich,  dass  der älteste Sohn das Amt  zu  Lehen  empfing  und dasselbe gebrauchte, ohne einige Abkürzungen an andern Gütern zu erleiden,'' »off eydt dar vur zo doin dem Jonxsten sone«.''  Aber nach Absterben des Herrn Goedert entstand die Frage, ob der älteste Sohn mit seinen  andern Geschwistern solch Amt und die damit verknüpften Vortheile gleich andern väterlichen Erbgütern theilen, oder ob er ihnen  anderweitigen Ersatz dafür zukommen lassen solle.  Diesmal ward der Streit dahin entschieden, dass dem Aeltesten das Amt ohne alle Schmälerung gebühre, in Betracht'' »dat dit Erffampt mit geynre Erfflicher staynder Renten besorgt noch beguedt en is, dan alleyne mit
Markgraf Wilhelm belehnte seinen Erbmarschall  im J. 1339, und seinen Erbhofmeister im J.  1340, zur Besserung  ihres Amtes, mit solchen Gütern,  dass  beide Herren  hinreichend und sogar fürstlich besoldet gewesen zu sein scheinen .<ref>Ueber die Besoldung des Erbschenks ist mir nichts bekannt.</ref> Der Erbkämmerer  dagegen  war  anfänglich,  ich  möchte  sagen, stiefmütterlich bedacht.  Er hatte keine Lehengüter, noch sonstige  stehende Renten;  er war auf gewisse  Gebühren beschränkt, die mit  den  Beschwerden  seines  Amtes  nicht in rechtem Einklange standen.  Jedoch  dürfen  wir annehmen, dass sein Dienst besser remunerirt wurde, nachdem die Herren von Jülich Herzoge  geworden.  Mit den beiden andern Erbämtern hatte es nun auch wieder seine eigene Bewandniss. Es machte sich nämlich die Ansicht  geltend, dass die Amtsgüter mit in die gemeine  Scheid-  und  Theilung  zu  ziehen seien: was dann zur Folge  hatte,  dass  die  Markgräflichen Lehen schon im 16. Jahrhundert  vollständig  von  den  Erbämtern abgekommen waren und sich in ganz andern Händen befanden.  Der Erbhofmeister hatte das besondere Glück  aus der Herzoglichen  Kasse  besoldet  zu  werden,  wogegen  der Erbmarschall um seine Güter  einen  hundertjährigen Prozess führte, und unterdess für die blosse Ehre diente.  Was nun das Erbkämmerer-Amt betrifft, so war es bis auf den Ritter Goedert von  dem  Bongart  (''sub'' F)  herkömmlich,  dass  der älteste Sohn das Amt  zu  Lehen  empfing  und dasselbe gebrauchte, ohne einige Abkürzungen an andern Gütern zu erleiden,'' »off eydt dar vur zo doin dem Jonxsten sone«.''  Aber nach Absterben des Herrn Goedert entstand die Frage, ob der älteste Sohn mit seinen  andern Geschwistern solch Amt und die damit verknüpften Vortheile gleich andern väterlichen Erbgütern theilen, oder ob er ihnen  anderweitigen Ersatz dafür zukommen lassen solle.  Diesmal ward der Streit dahin entschieden, dass dem Aeltesten das Amt ohne alle Schmälerung gebühre, in Betracht'' »dat dit Erffampt mit geynre Erfflicher staynder Renten besorgt noch beguedt en is, dan alleyne mit




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: (*) Ueber die Besoldung des Erbschenks ist mir nichts bekannt.
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Aktuelle Version vom 1. April 2008, 12:40 Uhr

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Markgraf Wilhelm belehnte seinen Erbmarschall im J. 1339, und seinen Erbhofmeister im J. 1340, zur Besserung ihres Amtes, mit solchen Gütern, dass beide Herren hinreichend und sogar fürstlich besoldet gewesen zu sein scheinen .[1] Der Erbkämmerer dagegen war anfänglich, ich möchte sagen, stiefmütterlich bedacht. Er hatte keine Lehengüter, noch sonstige stehende Renten; er war auf gewisse Gebühren beschränkt, die mit den Beschwerden seines Amtes nicht in rechtem Einklange standen. Jedoch dürfen wir annehmen, dass sein Dienst besser remunerirt wurde, nachdem die Herren von Jülich Herzoge geworden. Mit den beiden andern Erbämtern hatte es nun auch wieder seine eigene Bewandniss. Es machte sich nämlich die Ansicht geltend, dass die Amtsgüter mit in die gemeine Scheid- und Theilung zu ziehen seien: was dann zur Folge hatte, dass die Markgräflichen Lehen schon im 16. Jahrhundert vollständig von den Erbämtern abgekommen waren und sich in ganz andern Händen befanden. Der Erbhofmeister hatte das besondere Glück aus der Herzoglichen Kasse besoldet zu werden, wogegen der Erbmarschall um seine Güter einen hundertjährigen Prozess führte, und unterdess für die blosse Ehre diente. Was nun das Erbkämmerer-Amt betrifft, so war es bis auf den Ritter Goedert von dem Bongart (sub F) herkömmlich, dass der älteste Sohn das Amt zu Lehen empfing und dasselbe gebrauchte, ohne einige Abkürzungen an andern Gütern zu erleiden, »off eydt dar vur zo doin dem Jonxsten sone«. Aber nach Absterben des Herrn Goedert entstand die Frage, ob der älteste Sohn mit seinen andern Geschwistern solch Amt und die damit verknüpften Vortheile gleich andern väterlichen Erbgütern theilen, oder ob er ihnen anderweitigen Ersatz dafür zukommen lassen solle. Diesmal ward der Streit dahin entschieden, dass dem Aeltesten das Amt ohne alle Schmälerung gebühre, in Betracht »dat dit Erffampt mit geynre Erfflicher staynder Renten besorgt noch beguedt en is, dan alleyne mit



  1. Ueber die Besoldung des Erbschenks ist mir nichts bekannt.