Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/074: Unterschied zwischen den Versionen
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instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben. | instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben. | ||
Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen | Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen Solennitaeten empfangen wird«. Es war das ein eigenthümlicher Gedanke. Ich würde ihn originell nennen, wenn man nicht annehmen müsste, dass irgend ein Rechtskundiger denselben dem Herrn zu Schoenau beigebracht habe. Wer aber zuerst Sonnen-Vasall geworden, ist wohl nicht mehr mit Bestimmtheit anzugeben. Nach Fahne fand solche Empfängniss schon 1523 statt. Nach den mir vorliegenden fragmentarischen Nachrichten muss ich annehmen, dass erst Balthasar von Milendonck sein Haus zum Sonnenlehen gemacht. Jedenfalls ist Schoenau das jüngste unter den Sonnenlehen, und zugleich das einzige in unserer Gegend. Wie dasselbe im J. 1629 empfangen worden, zeigt ein Instrumentum Notariale. Darin heisst es also : »Der Edle und Veste Frh. Amandus von Milendonck Herr zu Schoenauen hat übermitz der Unterthanen von Gott dem Allmächtigen und dem herrlichen Element der | ||
Aktuelle Version vom 31. März 2008, 16:16 Uhr
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instituirter Klag immerhin gehabt und gebrauchet, bleiben sollte«. Es wäre interessant, das Original-Urtheil vor sich zu haben, wenn auch nur um zu sehen, wie weit man die Entstellung treiben kann. Wollen wir auch annehmen, dass die damaligen Fürstlichen Räthe mit der Geschichte von Schoenau weniger bekannt gewesen, so widerstreitet es doch aller Wahrscheinlichkeit, dass dieselben ein Urtheil gefällt, das dem Fürstlichen Privilegium zu Gunsten der Maria von Merode v. J. 1500 so sehr zuwider läuft. Wenn die Räthe dem Kläger etwas adjudicirt haben, so kann das höchstens nur eine Laeten-Gerichtsbarkeit gewesen sein. Aber wie auch immer das Urtheil beschaffen gewesen sein mag: so steht dieses fest, dass die Herren zu Schoenau sich nicht in den ihnen damals gesetzten Schranken gehalten haben.
Wir hören in der Folge von ganz neuen Dingen. Um ihrer Freiherrlichkeit eine gewisse Sanction zu geben, trugen die Herren von Milendonck ihr Schloss zu Lehen auf, nicht dem Reichsoberhaupt, sondern einem erhabenern Gestirn — sie wurden Sonnenlehenträger. »Das Haus und Herrschaft Schoenau ist ein freies Sonnenlehen, so von Gott dem Allmächtigen und der Sonne, mittelst Einnehmung der Erbhuldigung von den Unterthanen, und anderer üblichen Solennitaeten empfangen wird«. Es war das ein eigenthümlicher Gedanke. Ich würde ihn originell nennen, wenn man nicht annehmen müsste, dass irgend ein Rechtskundiger denselben dem Herrn zu Schoenau beigebracht habe. Wer aber zuerst Sonnen-Vasall geworden, ist wohl nicht mehr mit Bestimmtheit anzugeben. Nach Fahne fand solche Empfängniss schon 1523 statt. Nach den mir vorliegenden fragmentarischen Nachrichten muss ich annehmen, dass erst Balthasar von Milendonck sein Haus zum Sonnenlehen gemacht. Jedenfalls ist Schoenau das jüngste unter den Sonnenlehen, und zugleich das einzige in unserer Gegend. Wie dasselbe im J. 1629 empfangen worden, zeigt ein Instrumentum Notariale. Darin heisst es also : »Der Edle und Veste Frh. Amandus von Milendonck Herr zu Schoenauen hat übermitz der Unterthanen von Gott dem Allmächtigen und dem herrlichen Element der