Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/251: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1|250|275|252|unvollständig}}
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1|250|275|252|unkorrigiert}}
 
<center>XV. Einfluß des Christenthums auf die Völkerschaften unsrer Gegenden. <big>251</big> </center>
 
 
seinem Stande oder in seiner Klasse seine Pflichten und Leistungen hatte. Den Vollgenuß der Ehre und Rechte haben ursprünglich nur die Landbesitzer gehabt; neben ihnen waren nur Knechte und Sklaven ohne Antheil wie an der Wehre so auch an der Ehre. Im Laufe der Zeiten aber bildete sich, als die Eroberungszüge und Auswanderungen aufhörten, als Handwerke, Handel, Künste emporkamen, als das Kriegswesen auch eine andere Gestalt angenommen hatte, eine zahlreiche Bevölkerung, den Ständen der Landbesitzer, der Krieger oder der Geistlichen nicht angehörend. Es gehört dahin unter andern auch die städtische Bevölkerung, eine, so sehr sie nachmals auch an Einfluß gewann, anfänglich wenig geachtete. Damit mußten aber neue Verhältnisse eintreten, die indessen auf den Grund althergebrachter Rechtsregeln geordnet wurden. Einen Schutz zu suchen war Jedem nothwendig; er wäre sonst außer allem Rechte gewesen. Ein Schutz war aber nur zu finden durch Ergebung an einen Mächtigeren oder durch Eintritt in eine Genossenschaft. Beide Wege wurden betreten. Wer den Schutz eines Mächtigen suchte — und wir werden öfter sehen, wie dazu besonders die Kirche mit ihren einzelnen Instituten gehörte — mußte eine Anerkennung durch irgend eine Realität geben; dahin gehörte namentlich auch, daß sein Nachlaß seiner Schutzherrschaft verfallen war, wenn er nicht bei Lebzeiten mit derselben darüber abhandelte, sei es für einen gewissen Theil, sei es vermittelst einer jährlichen oder einer einmaligen Leistung. Ebenso war es bei dem Eintritt in eine Genossenschaft, falls man eine solche dem Schutze einer andern Macht vorzog, und in der Regel stand es frei sich seinen Schutz zu wählen. Wer dies verabsäumte oder nicht wollte, der verwilderte, verbiesterte, wie man es in einigen Gegenden nannte; sein Nachlaß konnte seinen Erben nicht zu Theil werden, sondern fiel an die Landesherrschaft. Es gab freilich auch Fälle, wo keine Wahl statt fand, wo man durch Geburt oder durch Wohnplatz an einen bestimmten Schutz gewiesen war; sonst aber suchte man Schutz, <tt>mundium</tt>, begab sich in die Hut (Hode) eines Herrn oder einer Genossenschaft. Welchen Herren oder Genossenschaften aber daran gelegen war, Schützlinge aufzunehmen, die stellten ihre Bedingungen, auch hinsichtlich des Anrechts an den Nachlaß, gern billig. So finden wir im Schleswiger Stadtrecht und andern Stadtrechten die Bestimmung des Erbkaufs, wodurch Fremdlinge, die sich niederließen, gegen eine Abgabe an den Landesherrn

Version vom 25. März 2008, 18:14 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  2. Band  |  3. Band  |  4. Band
1. Band  |  Inhalt des 1. Bandes
<<<Vorherige Seite
[250]
Nächste Seite>>>
[252]
Datei:SH-Kirchengeschichte-1.djvu
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


XV. Einfluß des Christenthums auf die Völkerschaften unsrer Gegenden. 251


seinem Stande oder in seiner Klasse seine Pflichten und Leistungen hatte. Den Vollgenuß der Ehre und Rechte haben ursprünglich nur die Landbesitzer gehabt; neben ihnen waren nur Knechte und Sklaven ohne Antheil wie an der Wehre so auch an der Ehre. Im Laufe der Zeiten aber bildete sich, als die Eroberungszüge und Auswanderungen aufhörten, als Handwerke, Handel, Künste emporkamen, als das Kriegswesen auch eine andere Gestalt angenommen hatte, eine zahlreiche Bevölkerung, den Ständen der Landbesitzer, der Krieger oder der Geistlichen nicht angehörend. Es gehört dahin unter andern auch die städtische Bevölkerung, eine, so sehr sie nachmals auch an Einfluß gewann, anfänglich wenig geachtete. Damit mußten aber neue Verhältnisse eintreten, die indessen auf den Grund althergebrachter Rechtsregeln geordnet wurden. Einen Schutz zu suchen war Jedem nothwendig; er wäre sonst außer allem Rechte gewesen. Ein Schutz war aber nur zu finden durch Ergebung an einen Mächtigeren oder durch Eintritt in eine Genossenschaft. Beide Wege wurden betreten. Wer den Schutz eines Mächtigen suchte — und wir werden öfter sehen, wie dazu besonders die Kirche mit ihren einzelnen Instituten gehörte — mußte eine Anerkennung durch irgend eine Realität geben; dahin gehörte namentlich auch, daß sein Nachlaß seiner Schutzherrschaft verfallen war, wenn er nicht bei Lebzeiten mit derselben darüber abhandelte, sei es für einen gewissen Theil, sei es vermittelst einer jährlichen oder einer einmaligen Leistung. Ebenso war es bei dem Eintritt in eine Genossenschaft, falls man eine solche dem Schutze einer andern Macht vorzog, und in der Regel stand es frei sich seinen Schutz zu wählen. Wer dies verabsäumte oder nicht wollte, der verwilderte, verbiesterte, wie man es in einigen Gegenden nannte; sein Nachlaß konnte seinen Erben nicht zu Theil werden, sondern fiel an die Landesherrschaft. Es gab freilich auch Fälle, wo keine Wahl statt fand, wo man durch Geburt oder durch Wohnplatz an einen bestimmten Schutz gewiesen war; sonst aber suchte man Schutz, mundium, begab sich in die Hut (Hode) eines Herrn oder einer Genossenschaft. Welchen Herren oder Genossenschaften aber daran gelegen war, Schützlinge aufzunehmen, die stellten ihre Bedingungen, auch hinsichtlich des Anrechts an den Nachlaß, gern billig. So finden wir im Schleswiger Stadtrecht und andern Stadtrechten die Bestimmung des Erbkaufs, wodurch Fremdlinge, die sich niederließen, gegen eine Abgabe an den Landesherrn