Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/161: Unterschied zwischen den Versionen

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alte Mutterkirche blieben, wenn nicht eine Abfindung eintrat. Daneben konnten endlich noch Capellen sein ohne Kirchhöfe (Feldkirchen, <tt>fana campestria</tt>, wie das Englische Kirchengesetz sie nennt). Für diese allmählige Entwickelung des ganzen Kirchen-Systems wird die später folgende specielle Darstellung desselben Belege mancherlei Art darbieten. Wie sehr aber noch in späterer Zeit Alles als von dem Bischof ausgehend gedacht wurde, sieht man aus dem Norwegischen Kirchenrecht, das in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts, wenigstens nach 1253, verfaßt ist ''<sup>(10)</sup>''. Da soll der Bischof die Harde theilen und es hängt von ihm ab, einer oder der andern Kirche nach den Umständen den Kirchenzehnten beizulegen
oder zu nehmen, auch kann er den Kirchenzehnten, wenn es ihm nöthig scheint, dem Priester beilegen. Hier erscheint die Harde noch offenbar als eine kirchliche Gemeinschaft, und der Bischof, dessen Stelle der Priester vertritt, als der über die kirchlichen Einkünfte Verfügende. Sehr lesenswerth und belehrend ist dasjenige, was aus dem noch älteren Norwegischen Kirchenrecht für die Provinz Viigen, welches aus den Zeiten des Königs Sigurd Jorsalafar im Anfange des 12ten Jahrhunderts ist, sich ergiebt ''<sup>(*)</sup>'' Da waren in den drei Fylken der Provinz in jeder zwei Fylkeskirchen (<tt>fylkis-kirkiar</tt>); außerdem hatte jede Harde ihre Pfarr-Kirche (<tt>heraz-kirkia</tt>) und die Capellen, welche die Bonden sich erbauen konnten, werden Bequemlichkeitskirchen (<tt>högenda-kirkiar</tt>) genannt. Bei der Hardeskirche war ein Kirchhof,  dessen Befriedigung die Hardesmänner nach ihren vier Vierteln zu unterhalten pflichtig waren. Der Pfarrer heißt <tt>herazprestr</tt>, Hardespriester, und erscheint in Abhängigkeit von der Gemeine, ohne deren Erlaubniß er z. B. nicht aus der Harde reisen durfte mit Ausnahme der Reise zur Priesterversammlung. — Noch möge hier der Vergleichung wegen angeführt werden, daß, als in Norwegen zu den Zeiten des Königs Olaf Kyrre (gest. 1093) zuerst die Bisthümer abgetheilt wurden, in jedem Fylke eine hölzerne Kirche war, welche die Einwohner unterhalten mußten.
 
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''<sup>(10)</sup> Dieses höchst merkwürdige Kirchenrecht ist in vieler Hinsicht überaus umsichtig verfaßt. vgl. <tt>Pontoppid. Annal. Eccl. Dan. p. 785-821.</tt>''
 
''<sup>(*)</sup> Vgl. Michelsen's Nordfriesland S. 59 ff. C. Maurer a. a. O. I. S. 547.''
 
''Michelsen, Kirchengeschichte Schleswig-Holsteins. I.''

Version vom 22. März 2008, 14:25 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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alte Mutterkirche blieben, wenn nicht eine Abfindung eintrat. Daneben konnten endlich noch Capellen sein ohne Kirchhöfe (Feldkirchen, fana campestria, wie das Englische Kirchengesetz sie nennt). Für diese allmählige Entwickelung des ganzen Kirchen-Systems wird die später folgende specielle Darstellung desselben Belege mancherlei Art darbieten. Wie sehr aber noch in späterer Zeit Alles als von dem Bischof ausgehend gedacht wurde, sieht man aus dem Norwegischen Kirchenrecht, das in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts, wenigstens nach 1253, verfaßt ist (10). Da soll der Bischof die Harde theilen und es hängt von ihm ab, einer oder der andern Kirche nach den Umständen den Kirchenzehnten beizulegen oder zu nehmen, auch kann er den Kirchenzehnten, wenn es ihm nöthig scheint, dem Priester beilegen. Hier erscheint die Harde noch offenbar als eine kirchliche Gemeinschaft, und der Bischof, dessen Stelle der Priester vertritt, als der über die kirchlichen Einkünfte Verfügende. Sehr lesenswerth und belehrend ist dasjenige, was aus dem noch älteren Norwegischen Kirchenrecht für die Provinz Viigen, welches aus den Zeiten des Königs Sigurd Jorsalafar im Anfange des 12ten Jahrhunderts ist, sich ergiebt (*) Da waren in den drei Fylken der Provinz in jeder zwei Fylkeskirchen (fylkis-kirkiar); außerdem hatte jede Harde ihre Pfarr-Kirche (heraz-kirkia) und die Capellen, welche die Bonden sich erbauen konnten, werden Bequemlichkeitskirchen (högenda-kirkiar) genannt. Bei der Hardeskirche war ein Kirchhof, dessen Befriedigung die Hardesmänner nach ihren vier Vierteln zu unterhalten pflichtig waren. Der Pfarrer heißt herazprestr, Hardespriester, und erscheint in Abhängigkeit von der Gemeine, ohne deren Erlaubniß er z. B. nicht aus der Harde reisen durfte mit Ausnahme der Reise zur Priesterversammlung. — Noch möge hier der Vergleichung wegen angeführt werden, daß, als in Norwegen zu den Zeiten des Königs Olaf Kyrre (gest. 1093) zuerst die Bisthümer abgetheilt wurden, in jedem Fylke eine hölzerne Kirche war, welche die Einwohner unterhalten mußten.


(10) Dieses höchst merkwürdige Kirchenrecht ist in vieler Hinsicht überaus umsichtig verfaßt. vgl. Pontoppid. Annal. Eccl. Dan. p. 785-821.

(*) Vgl. Michelsen's Nordfriesland S. 59 ff. C. Maurer a. a. O. I. S. 547.

Michelsen, Kirchengeschichte Schleswig-Holsteins. I.