Geschichte der Gemeinde Wegberg/150: Unterschied zwischen den Versionen
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§4. | <center> §4.</center> | ||
Auf Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personen oder deren hiesigen Angehörigen Befreiung von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren. | |||
§ 5. | <center> § 5.</center> | ||
Die nach vorstehenden | Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. | ||
§6. | <center> §6. </center> | ||
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April | Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. | ||
Wegberg, den | ::Wegberg, den 26. November 1906. | ||
Der Bürgermeister: Vollmer. | ::Der Bürgermeister: Vollmer. | ||
<center>'''Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Rickelrath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg.</center> | |||
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit | Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 29. November 1909 und 25. Januar 1910 wird über das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Gemeinde Wegberg folgendes verordnet: | ||
<center> § 1. </center> | |||
Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg und für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf dem dortigen evangelischen Friedhofe. Die an die Gemeinde Schwanenberg zu zahlende Abgabe für Reihengräber wird aus der Gemeindekasse von Wegberg gezahlt. | |||
<center> § 2.</center> | |||
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde-Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit A bezeichneten zum allgemeinen Gebrauch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit B bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren und die mit C bezeichneten zur Gewährung von Privatbegräbnisstellen dienen sollen. |
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Auf Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personen oder deren hiesigen Angehörigen Befreiung von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren.
Die nach vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
- Wegberg, den 26. November 1906.
- Der Bürgermeister: Vollmer.
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Wegberg vom 29. November 1909 und 25. Januar 1910 wird über das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Gemeinde Wegberg folgendes verordnet:
Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg und für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf dem dortigen evangelischen Friedhofe. Die an die Gemeinde Schwanenberg zu zahlende Abgabe für Reihengräber wird aus der Gemeindekasse von Wegberg gezahlt.
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde-Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit A bezeichneten zum allgemeinen Gebrauch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit B bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren und die mit C bezeichneten zur Gewährung von Privatbegräbnisstellen dienen sollen.