Geschichte der Gemeinde Wegberg/146: Unterschied zwischen den Versionen

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des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, nm deren Umgestaltnng oder Nenherstellnng es sich handelt,
des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Umgestaltung oder Neuherstellung es sich handelt,


:d) für die Prüfung und Genehmignng von freistehenden Dampfschorusteincn nnd zwar: für eiueu bis IN m hohcu einschließlich des Sockels uud eines event. eiseruen Rohr» anfsatzes 8 Mk. nnd für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
:d) für die Prüfung und Genehmigung von freistehenden Dampfschornsteinen und zwar: für einen bis 10 m hohen einschließlich des Sockels und eines event. eisernen Rohraufsatzes 8 Mk. und für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
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:e)  für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der genehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze  zu a, b, c und d,
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:f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführten Gebäude 3 Mk.,
:g) für jede gesonderte Rohbanabnahme 3 Mk.,  
:g) für jede gesonderte Rohbauabnahme 3 Mk.,  
:h) für jede Wiederholung der Nohbanabnahme, die infolge Nichtinnehaltnng des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordeutlicheu Revifioneu, welche durch Abweichung von der erteilten Vauerlaubuis oder durch Verstoße gegen die Bediuguugeu der Vauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werdeu 5 Mark,
:h) für jede Wiederholung der Rohbauabnahme, die infolge Nichtinnehaltung des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordentlichen Revisionen, welche durch Abweichung von der erteilten Bauerlaubnis oder durch Verstoße gegen die Bedingungen der Bauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werden 5 Mark,
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:i) für jede gesonderte Schlußabnahme, Gebrauchsabnahme 3 Mark,
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:k) im Wiederholungsfälle vergleiche h 5 Mark,  
:l) für   Verlängerung   des   Vanerlanbnisscheines  jedesmal V2 der Gebührensätze unter 2, b, c uud c!,
:l) für Verlängerung des Bauerlaubnisscheines jedesmal 1/2 der Gebührensätze unter 2, b, c und d,
:m) für die oiuzelneu Abuahmen, sowie Abstecken der Van flnchtlinie  der unter b, c uud c! bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, ^, li, i uud Ii  aufgeführt, 2 Mark.
:m) für die einzelnen Abnahmen, sowie Abstecken der Baufluchtlinie der unter b, c und d bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, g, h, i und k aufgeführt, 2 Mark,
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:n) für Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur Projektierung und Ausführung von Bauten auf Rechnung der Gemeinden oder Kirchengemeinden des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der

Version vom 13. März 2008, 17:57 Uhr

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des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, um deren Umgestaltung oder Neuherstellung es sich handelt,

d) für die Prüfung und Genehmigung von freistehenden Dampfschornsteinen und zwar: für einen bis 10 m hohen einschließlich des Sockels und eines event. eisernen Rohraufsatzes 8 Mk. und für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
e) für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der genehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zu a, b, c und d,
f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführten Gebäude 3 Mk.,
g) für jede gesonderte Rohbauabnahme 3 Mk.,
h) für jede Wiederholung der Rohbauabnahme, die infolge Nichtinnehaltung des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordentlichen Revisionen, welche durch Abweichung von der erteilten Bauerlaubnis oder durch Verstoße gegen die Bedingungen der Bauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werden 5 Mark,
i) für jede gesonderte Schlußabnahme, Gebrauchsabnahme 3 Mark,
k) im Wiederholungsfälle vergleiche h 5 Mark,
l) für Verlängerung des Bauerlaubnisscheines jedesmal 1/2 der Gebührensätze unter 2, b, c und d,
m) für die einzelnen Abnahmen, sowie Abstecken der Baufluchtlinie der unter b, c und d bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, g, h, i und k aufgeführt, 2 Mark,
n) für Inanspruchnahme des Kreisbaumeisters zur Projektierung und Ausführung von Bauten auf Rechnung der Gemeinden oder Kirchengemeinden des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der