Geschichte der Gemeinde Wegberg/150: Unterschied zwischen den Versionen
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§4. | |||
Ans Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personeil oder deren hiesigen Angehörigen Vefreinng von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren. | |||
§ 5. | |||
Die nach vorstehenden Bestimmnngcn festgesetzten Ge bühren nnterliegen der Beitreibnng im Verwaltuugszwangs- | |||
verfahren. | |||
§6. | |||
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 190? in Kraft. | |||
Wegberg, den R. November 190!). | |||
Der Bürgermeister: Vollmer. | |||
Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Nickel-rath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg. | |||
Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Weg-berg vom 29. November 1909 und 25. Jannar 1910 wird über das Veerdignngswesen ans den Friedhöfen der Gemeinde Wegbcrg folgendes verordnet: | |||
§ 1. | |||
Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg nnd für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf de», dortigen evangelischen Fried-Hofe. Die an die Gemeinde Schwancubcrg zn zahlende Ab-gäbe für Reihengräber wird ans der Gemcindekasfe von Weg berg gezahlt. | |||
§ 2. | |||
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit /^ bezeichneten zum allgemeinen Gebranch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit L bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren nnd die mit (ü bezeichneten zur Gewährnng von Privatbegräbnisstellcn dienen sollen. |
Version vom 13. März 2008, 16:14 Uhr
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— 150 -
§4.
Ans Antrag kann der Bürgermeister bei armen Personeil oder deren hiesigen Angehörigen Vefreinng von den Gebühren für den Leichenwagen III. Klasse gewähren.
§ 5.
Die nach vorstehenden Bestimmnngcn festgesetzten Ge bühren nnterliegen der Beitreibnng im Verwaltuugszwangs- verfahren.
§6.
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt am 1. April 190? in Kraft.
Wegberg, den R. November 190!).
Der Bürgermeister: Vollmer.
Ordnung für die Benutzung der Friedhöfe zu Wegberg, Nickel-rath. Tüschenbroich und Klinkum in der Gemeinde Wegberg. Auf Grund der Beschlüsse des Gemeinderates von Weg-berg vom 29. November 1909 und 25. Jannar 1910 wird über das Veerdignngswesen ans den Friedhöfen der Gemeinde Wegbcrg folgendes verordnet:
§ 1.
Die Friedhöfe sind Eigentum der Bürgermeisterei und Gemeinde Wegberg nnd für die Beerdigung der verstorbenen katholischen Einwohner der Gemeinde bestimmt. Auswärts Verstorbene können nur nach Zustimmung des Bürgermeisters hier beigesetzt werden. Die Beerdigung evangelischer Angehöriger der Gemeinde erfolgt gemäß Vereinbarung mit der Gemeinde Schwanenberg auf de», dortigen evangelischen Fried-Hofe. Die an die Gemeinde Schwancubcrg zn zahlende Ab-gäbe für Reihengräber wird ans der Gemcindekasfe von Weg berg gezahlt.
§ 2.
Die Friedhöfe zerfallen nach Maßgabe der hierüber aufgenommenen, im Gemeinde Archiv beruhenden Karten in verschiedene Teile, von denen die mit /^ bezeichneten zum allgemeinen Gebranch für die Beerdigung von Erwachsenen, die mit L bezeichneten für die Beerdigung von Kindern bis zu 12 Jahren nnd die mit (ü bezeichneten zur Gewährnng von Privatbegräbnisstellcn dienen sollen.