Geschichte der Gemeinde Wegberg/146: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(unkorrigiert (OCR))
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte Wegberg|145|144|147|unvollständig}}
{{Geschichte Wegberg|145|144|147|unkorrigiert}}


des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, nm deren Umgestaltnng oder Nenherstellnng es sich handelt,
des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, nm deren Umgestaltnng oder Nenherstellnng es sich handelt,

Version vom 13. März 2008, 16:10 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[145]
Nächste Seite>>>
[147]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



des Rauminhaltes nur diejenigen Räume berücksichtigt werden, nm deren Umgestaltnng oder Nenherstellnng es sich handelt,

d) für die Prüfung und Genehmignng von freistehenden Dampfschorusteincn nnd zwar: für eiueu bis IN m hohcu einschließlich des Sockels uud eines event. eiseruen Rohr» anfsatzes 8 Mk. nnd für jede weiteren angefangenen 10 m 4 Mk. mehr,
e) für Nachtragspläne, welche eine Abänderung der ge° nehmigten Pläne enthalten, die Mindestsätze zn a, b, c und c!,
f) für Abstecken der Baufluchtlinie der unter 2 aufgeführteu Gebäude 3 Mk„
g) für jede gesonderte Rohbanabnahme 3 Mk.,
h) für jede Wiederholung der Nohbanabnahme, die infolge Nichtinnehaltnng des Termins seitens des Bauherrn bezw. Bauleiters oder Unzugänglichkeit einzelner Teile auf der Baustelle oder vorgefundener Mängel erforderlich wird, oder für die Hinzuziehung bei außerordeutlicheu Revifioneu, welche durch Abweichung von der erteilten Vauerlaubuis oder durch Verstoße gegen die Bediuguugeu der Vauerlaubnis oder die Regeln der allgemeinen Baukunst veranlaßt werdeu 5 Mark,
i) für jede gesoudcrte Schlußabuahme, Gebranchsabnahmc 3 Mark,
k) im Wiederholungsfälle vergleiche n 5 Mark,
l) für Verlängerung des Vanerlanbnisscheines jedesmal V2 der Gebührensätze unter 2, b, c uud c!,
m) für die oiuzelneu Abuahmen, sowie Abstecken der Van flnchtlinie der unter b, c uud c! bezeichneten Gebäude in jedem Falle wie unter f, ^, li, i uud Ii aufgeführt, 2 Mark.
n) für ?nanspruchuahme des Krcisbanmeisters znr Projek» tieruug uud Ausführung von Bauten anf Rechnung der Gemeinden oder Kirchcngemcindcn des Kreises oder Abgabe von Gutachten sind von diesen Gebühren gleich zwei Drittel der Beträge der Gebührenordnung der