Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/019: Unterschied zwischen den Versionen
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eine wirksame sein, so hat jeder für seinen Heerd zu fechten. Also nur der freie Mann ist der Landesvertheidiger, und der Knecht, der Besitzlose erscheint nicht, wenn der Heerbann aufgeboten wird. Wehre und Ehre hingen ursprünglich zusammen. Ein solcher Vertheidigungskampf geht an unseren Augen vorüber, als Karl der Große die Sachsen seinem Reich und der Kirche einverleiben will, und erst nach einem Menschenalter gelingt es ihm. Endlich unterwirft er sich die Sachsen, oder sie vielmehr unterwerfen sich ihm nothgedrungen auf Bedingungen, durch welche von ihrer alten Verfassung aufrecht erhalten wird, was damit bestehen kann, daß sie nun Reichsgenossen werden, und damit zugleich auch der Kirche einverleibt. | |||
Aber Vieles freilich mußte sich ändern eben durch die Einfügung des Sachsenlandes in das große Gebäude des Karolingischen Reiches. Die Reichsverfassung beruhte auf der Comitats-(Grafschafts-)Verfassung, wonach es in eine große Anzahl mäßiger Bezirke zerfiel, in deren jedem der Graf <tt>(Comes)</tt> im Namen des Kaisers die Verwaltung der Rechtspflege und die Ordnung des Kriegswesens hatte, während wiederum die Grafen alle durch die umherreisenden Sendgrafen <tt>(missi regales)</tt> als durch eine Art Visitatoren unter Aufsicht gehalten und sowohl die Kaiserlichen Gerechtsame gewahrt, als die Gerechtsame der Landeseinwohner gegen etwaige Uebergriffe der Grafen geschützt wurden. Bei jener Eintheilung des Reiches in Grafschaften diente aber zur Grundlage meistens die bereits vorgefundene landschaftliche Abtheilung, wie dieselbe von uralter Zeit her, theils durch Natur-Gränzen, theils durch die größere oder geringere Ausbreitung der einzelnen Zweige der Volksstämme sich gebildet hatte. Es waren dies die Gaue, deren Bewohner in einer genossenschaftlichen Verbindung standen, unabhängig von den Bewohnern des Nachbargaus, mit welchen sie nur zum Zweck der gemeinschaftlichen Vertheidigung sich verbanden ''(3)''. Jeder Gau war | |||
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''(3) Gau, Gow wie die Alten vielfältig schreiben, für Norddeutschland häufig Ga, scheint ursprünglich nur das angebaute Feld im Gegensatz der Berge und Wildnisse zu bezeichnen, daher auch häufig die Benennung Feld für solche Districte, z. B. <tt>pagus</tt> Grabfeld in Ostfranken, <tt>pagus</tt> Sinetfeld im Paderbornschen. Erst in späterer Zeit ist das lateinische Wort <tt>pagus</tt> auf eine Dorfschaft eingeschränkt, in den älteren Urkunden bezeichnet es durchgängig Gau oder Landschaft, oft von großem Umfange,'' |
Version vom 4. März 2008, 16:57 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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eine wirksame sein, so hat jeder für seinen Heerd zu fechten. Also nur der freie Mann ist der Landesvertheidiger, und der Knecht, der Besitzlose erscheint nicht, wenn der Heerbann aufgeboten wird. Wehre und Ehre hingen ursprünglich zusammen. Ein solcher Vertheidigungskampf geht an unseren Augen vorüber, als Karl der Große die Sachsen seinem Reich und der Kirche einverleiben will, und erst nach einem Menschenalter gelingt es ihm. Endlich unterwirft er sich die Sachsen, oder sie vielmehr unterwerfen sich ihm nothgedrungen auf Bedingungen, durch welche von ihrer alten Verfassung aufrecht erhalten wird, was damit bestehen kann, daß sie nun Reichsgenossen werden, und damit zugleich auch der Kirche einverleibt.
Aber Vieles freilich mußte sich ändern eben durch die Einfügung des Sachsenlandes in das große Gebäude des Karolingischen Reiches. Die Reichsverfassung beruhte auf der Comitats-(Grafschafts-)Verfassung, wonach es in eine große Anzahl mäßiger Bezirke zerfiel, in deren jedem der Graf (Comes) im Namen des Kaisers die Verwaltung der Rechtspflege und die Ordnung des Kriegswesens hatte, während wiederum die Grafen alle durch die umherreisenden Sendgrafen (missi regales) als durch eine Art Visitatoren unter Aufsicht gehalten und sowohl die Kaiserlichen Gerechtsame gewahrt, als die Gerechtsame der Landeseinwohner gegen etwaige Uebergriffe der Grafen geschützt wurden. Bei jener Eintheilung des Reiches in Grafschaften diente aber zur Grundlage meistens die bereits vorgefundene landschaftliche Abtheilung, wie dieselbe von uralter Zeit her, theils durch Natur-Gränzen, theils durch die größere oder geringere Ausbreitung der einzelnen Zweige der Volksstämme sich gebildet hatte. Es waren dies die Gaue, deren Bewohner in einer genossenschaftlichen Verbindung standen, unabhängig von den Bewohnern des Nachbargaus, mit welchen sie nur zum Zweck der gemeinschaftlichen Vertheidigung sich verbanden (3). Jeder Gau war
(3) Gau, Gow wie die Alten vielfältig schreiben, für Norddeutschland häufig Ga, scheint ursprünglich nur das angebaute Feld im Gegensatz der Berge und Wildnisse zu bezeichnen, daher auch häufig die Benennung Feld für solche Districte, z. B. pagus Grabfeld in Ostfranken, pagus Sinetfeld im Paderbornschen. Erst in späterer Zeit ist das lateinische Wort pagus auf eine Dorfschaft eingeschränkt, in den älteren Urkunden bezeichnet es durchgängig Gau oder Landschaft, oft von großem Umfange,