Vest: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein '''Vest''' war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender [[Historisches Amt im Rheinland und Westfalen|Gerichts- oder Amtsbezirk]], welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.). | Ein '''Vest''' war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender [[Historisches Amt im Rheinland und Westfalen|Gerichts- oder Amtsbezirk]], welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.). | ||
Ein "dominium utile" war Untereigentum oder Nutzeigentum,wie z.B. Erblehen, Erbpacht, welche im mittelalterlichen Schleswig auch „Feste“ oder „Veste“ genannt wurde. | |||
Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht" (siehe Gericht [[Schwelm]]). | Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht" (siehe Gericht [[Schwelm]]). |
Version vom 29. Februar 2008, 08:34 Uhr
Ein Vest war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender Gerichts- oder Amtsbezirk, welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich", ähnlich der frühmittelalterlichen Bedeutung von "officium" (lat.).
Ein "dominium utile" war Untereigentum oder Nutzeigentum,wie z.B. Erblehen, Erbpacht, welche im mittelalterlichen Schleswig auch „Feste“ oder „Veste“ genannt wurde.
Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts. Gerichtsgrundlage war das "Vestenrecht" (siehe Gericht Schwelm).
Die Angehörigen des Gerichtsbezirks, die Gerichtsgesessenen, hiessen Vestgenossen. Das Gericht und der Gerichtstag wurden "Vestding" genannt und die jährliche Zusammenkunft aller Gerichtsgesessenen wurde als "Vollveste" bezeichnet. Einzelne Erbbauern oder Erbsitzer (Erbgesessene) nannte man Wehrvester (im Gegensatz zu Zeitpächtern) als rechtmäßige Inhaber und Verteidiger ihres Gutes (der "Wehre").
Siehe:
- Vest auf dem Brahm
- Vest Bochum
- Vest Gummersbach
- Vest Lüdenscheid
- Vest Recklinghausen
- Vest Werl