Geschichte der Gemeinde Wegberg/133: Unterschied zwischen den Versionen
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hinzntretendcn Gesellschafters oder Mitgliedes an der Gesell-schaft entspricht. | |||
In Fällen, in welchen ans Grund gesetzlichen An-spnichs auf Rückgäligigmachuug des Veräuherungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht znr Erhebung. ?u anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Gemeindevorstand die zu ent» richtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf V^ ihres Betrages ermäßigen. | |||
Zur Zahlnng der Steuer sind der Erwerber und der Veränßerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber lind der erste Veränherer gesamtschulduerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ t)), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten» | |||
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zn entrichten, welchem der Iuº schlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grund-schuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur uou dein Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grnndschuldforderung und der dieser vor-gehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eiue von der Iahlnug des Stempels befreite Person (§ <ö), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung. | |||
Die Errichtuug eiues Familienfideikommisses oder einer Familieustiftung nnterliegt nicht der Umsatzsteuer. | |||
§2. | |||
Ein Erwerb von Todeswegen oder anf Grnnd einer Schenkung uuter Lebenden im Sinne des Reichs Erbschafts-fteuergefetzes von, 3. Juni IM) (Reichs-Gesetzbl, S. U54) bleibt frei von der im § 1 bezeichneten Stener. | |||
§3. | |||
Die Stener wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußercr auf eincu Abkömmling anf Grnnd eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dein gemeinsame» Nachlasse gehöriges Grundstück oder |
Version vom 28. Februar 2008, 15:50 Uhr
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hinzntretendcn Gesellschafters oder Mitgliedes an der Gesell-schaft entspricht.
In Fällen, in welchen ans Grund gesetzlichen An-spnichs auf Rückgäligigmachuug des Veräuherungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht znr Erhebung. ?u anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Gemeindevorstand die zu ent» richtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf V^ ihres Betrages ermäßigen.
Zur Zahlnng der Steuer sind der Erwerber und der Veränßerer, im Falle des Absatzes 2 der letzte Erwerber lind der erste Veränherer gesamtschulduerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ t)), so ist von dem anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten»
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zn entrichten, welchem der Iuº schlag erteilt ist. Wenn der Ersteher Hypotheken- oder Grund-schuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur uou dein Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken- oder Grnndschuldforderung und der dieser vor-gehenden Forderungen übersteigt. Ist der Ersteher eiue von der Iahlnug des Stempels befreite Person (§ <ö), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.
Die Errichtuug eiues Familienfideikommisses oder einer Familieustiftung nnterliegt nicht der Umsatzsteuer.
§2.
Ein Erwerb von Todeswegen oder anf Grnnd einer Schenkung uuter Lebenden im Sinne des Reichs Erbschafts-fteuergefetzes von, 3. Juni IM) (Reichs-Gesetzbl, S. U54) bleibt frei von der im § 1 bezeichneten Stener.
§3.
Die Stener wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von einem Veräußercr auf eincu Abkömmling anf Grnnd eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft ein zu dein gemeinsame» Nachlasse gehöriges Grundstück oder