Bürgerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Zuziehende Bürgerrechtsinteressenten hatten zuvor ihre eheliche Geburt, persönliche Freiheit, ihre Unbescholtenheit und Erwerbsfähigkeit nachzuweisen und zwei für den eventuellen Not- oder Armutsfall Kaution leistende sowie die Freiheit bzw. den guten Leumund des zugezogenen Neubürgers garantierende Bürgen zu stellen. Zu diesem Zweck legten die Bewerber unter anderem [[Geburtsbrief|Geburtsbriefe]], [[Freibrief|Freibriefe]] oder andere Zeugnisse (Glaubenszugehörigkeit) den aufnehmenden Institutionen der Stadt vor.
Zuziehende Bürgerrechtsinteressenten hatten zuvor ihre eheliche Geburt, persönliche Freiheit, ihre Unbescholtenheit und Erwerbsfähigkeit nachzuweisen und zwei für den eventuellen Not- oder Armutsfall Kaution leistende sowie die Freiheit bzw. den guten Leumund des zugezogenen Neubürgers garantierende Bürgen zu stellen. Zu diesem Zweck legten die Bewerber unter anderem [[Geburtsbrief|Geburtsbriefe]], [[Freibrief|Freibriefe]] oder andere Zeugnisse (Glaubenszugehörigkeit) den aufnehmenden Institutionen der Stadt vor.


===Gewinn bei [[Eigenbehörigkeit]]===
===Gewinn bei [[Fürstbistum Münster/Eigenbehörigkeit (Fürstbistum Münster)|Eigenbehörigkeit]]===
In der Stadt wohnende Eigenhörige von Grundherren, die in Zeit von einem Jahr und einem Tag von ihren Grundherren nicht reklamiert waren, galten als freie Stadtbürger. dementsprechend bestimmt die 1289 dem damaligen Dorf [[Haltern am See|Haltern]] verliehene Freiheitsurkunde: „Et si talis in eodem oppido quiscumque fuerit sine incusatione sui Domini per annum et diem permanserit, ipsum absque contradictione cujuscumque deinceps conservari volumus.“
In der Stadt wohnende Eigenhörige von Grundherren, die in Zeit von einem Jahr und einem Tag von ihren Grundherren nicht reklamiert waren, galten als freie Stadtbürger. dementsprechend bestimmt die 1289 dem damaligen Dorf [[Haltern am See|Haltern]] verliehene Freiheitsurkunde: „Et si talis in eodem oppido quiscumque fuerit sine incusatione sui Domini per annum et diem permanserit, ipsum absque contradictione cujuscumque deinceps conservari volumus.“



Version vom 23. Januar 2008, 13:47 Uhr

Bürgerrecht der Städte

Bei der Gründung der Städte durch Landesherren, wurden diesen nun autonomen Kommunalbezirken bestimmte Rechte verliehen, welche diese in ihrem Rechtsbezirk als Selbstverwaltungsaufgabe der zur Rechtsgenossenschaft verbundenen Bürger danach lokal ausgestalten konnten. Dazu gehörte die Regelung der Bürgeraufnahme, nämlich der Erwerb und Verlust der Bürgereigenschaft.

Die nach lokalem Bürgerrecht vereidigten Eidgenossen begegnun uns in den Archiven heute in den Bürgerbüchern oder Bürgerrechtslisten, auch Bürgerrollen, Bürgermatrikel oder in lateinischer Bezeichnung „Liber civium", „Matricula civium" benannt. Zu den Orten mit der Möglichkeit der Bürgerrechtsgebung zählten neben den Städten mit vollem Stadtrecht auch befestigte Orte mit minderem Recht, welche in Westfalen als „Wicbold" bezeichnet wurden und einige Dörfer mit bürgerlichem Selbstverwaltungsrecht (Epe, Gescher).

Auf die Verpflichtung zum Eigenschutz einer Stadt durch eine selbstorganisierte Bürgerwehr deutet hin, wenn ältere Matrikeln vereidigter Bürger nicht in einem besonderen Bürgerbuch geführt sind, sondern im Buch der Schützengilde (Kleve), oder wenn umgekehrt in einzelnen Bürgerbüchern zum Namen eines jeden Bürgers dessen Waffenausrüstung angegeben ist. Dazu hatten häufig Neubürger besondere Rüstungsabgaben zu erbringen.

Gewinn des Bürgerrechts

Den Anspruch auf den Gewinn des Bürgerrechts erwarben unmittelbar die auf einer Bürgerstätte geborenen Bürgersöhne im Jahr der Begründung des eigenen Hausstandes (Eheschließung) sowie die in eine Bürgerstätte einheiratenden auswärtigen Personen. Frauen genossen mancherorts das Bürgerrecht ihrer Ehemänner, Kinder stets das Bürgerrecht der Mutter. In den Bürgerbüchern erscheinen daher ihre Namen im allgemeinen nicht.

Gewinn bei Zuzug

Zuziehende Bürgerrechtsinteressenten hatten zuvor ihre eheliche Geburt, persönliche Freiheit, ihre Unbescholtenheit und Erwerbsfähigkeit nachzuweisen und zwei für den eventuellen Not- oder Armutsfall Kaution leistende sowie die Freiheit bzw. den guten Leumund des zugezogenen Neubürgers garantierende Bürgen zu stellen. Zu diesem Zweck legten die Bewerber unter anderem Geburtsbriefe, Freibriefe oder andere Zeugnisse (Glaubenszugehörigkeit) den aufnehmenden Institutionen der Stadt vor.

Gewinn bei Eigenbehörigkeit

In der Stadt wohnende Eigenhörige von Grundherren, die in Zeit von einem Jahr und einem Tag von ihren Grundherren nicht reklamiert waren, galten als freie Stadtbürger. dementsprechend bestimmt die 1289 dem damaligen Dorf Haltern verliehene Freiheitsurkunde: „Et si talis in eodem oppido quiscumque fuerit sine incusatione sui Domini per annum et diem permanserit, ipsum absque contradictione cujuscumque deinceps conservari volumus.“

Rechte und Pflichten

Mit dem Bürgerschaftsgewinn verbunden waren verschiedene im einzelnen im lokalen Bürgerrecht der Stadt bzw. des Wigboldes unterschiedlich geregelte Pflichten (Wachdienst, Löschpflicht, Straßenbaupflicht, Einquartierung). Gleichzeitig aber gelangten auch die Neubürger in den Nießbrauch besonderer Freiheiten und Rechte (Schutz, Schulnutzung, Mühle, Hilfe in Armut und Not, in Feuer» und Wassergefahr, wirtschaftliche Nutzungen, Allmende und Mark, Jagd und Fischerei, aktives und passives Wahlrecht für die städtischen Ämter und Zutritt zu den Gilden). In manchen Städten war die vorherige Aufnahme in einer Gilde die Voraussetzung zum Erwerb der Bürgerschaftsrechte.

Mieterrechte

Die den als Mieter oder Personal wohnhaften Nichtbürgern, den sogenannten Insassen oder Inwohnern, auch Beisassen, Hintersassen oder Schutzverwandte genannt, blieben die vorgenannten Rechte versagt. Sie hatten zwar ebenfalls zu den öffentlichen Lasten beizutragen, entbehrten aber alle politischen Bürgerrechte. Diese sogenannten Minderbürger besaßen das kleine Bürgerrecht (Incolat) und hatten als Gewinngebühr die niedriger angesetzte „Bürgermode“ zu entrichten.

Quellenbewertung

Für den Familienforscher bedeuten Bürgerbücher und Bürgerrechtslisten in erster Linie eine inhaltsvolle Quelle zur Erschließung familiärer Zusammenhänge, inhaltlich und zeitlich häufig weit über die Kirchenbücher hinaus.