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Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es erbberechtigt. | Als Vorkind wurde im [[Münsterland]] im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es erbberechtigt. | ||
Im Erbverfahren war dann auch am Niederrhein, Westmünsterland und im Vest Recklinghausen [[zutphensches Erbrecht]] anzuwenden. | Im Erbverfahren war dann auch am [[Niederrhein]], Westmünsterland und im [[Vest Recklinghausen]] [[zutphensches Erbrecht]] anzuwenden. | ||
Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der [[Herrlichkeit Ostendorf]] (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut [[Gerichtsprotokollbuch]] z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.) | Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der [[Herrlichkeit Ostendorf]] (bei [[Haltern am See]]) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut [[Gerichtsprotokollbuch]] z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.) | ||
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Version vom 5. August 2005, 08:56 Uhr
Vorkind
Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es erbberechtigt.
Im Erbverfahren war dann auch am Niederrhein, Westmünsterland und im Vest Recklinghausen zutphensches Erbrecht anzuwenden.
Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der Herrlichkeit Ostendorf (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut Gerichtsprotokollbuch z.B. eines unverheirateten Knechtes in einem Fall 1 Faß Heringe und am nächst kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd.)