Zutphensches Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm - Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. (Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, bodo-stratmann@heimatvest.de) | Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm - Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. (Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, bodo-stratmann@heimatvest.de) | ||
[[Kategorie:Historischer Begriff] |
Version vom 4. August 2005, 19:08 Uhr
zutphensches Erbrecht
Über die Ämter und Gerichtsbezirke des Westmünsterlandes hinaus galt zutphensches Erbrecht, auch bei Erblehen. Zutphensches Recht beinhaltete die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war. Zutphensches Recht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees / Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm - Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. (Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, bodo-stratmann@heimatvest.de)
[[Kategorie:Historischer Begriff]