Zehnt: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
(Fortsetzung folgt --[[Benutzer:ML_Carl|ML Carl]] 16:27, 23. Jun 2005 (CEST)) | (Fortsetzung folgt --[[Benutzer:ML_Carl|ML Carl]] 16:27, 23. Jun 2005 (CEST)) | ||
[[Kategorie: | [[Kategorie:Historischer Begriff]] | ||
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]] | [[Kategorie:Genealogischer Begriff]] |
Version vom 23. Juni 2005, 14:51 Uhr
Auch Dezem, Teget, decima, decimatio, indecimatio, dîme, tithe, diezmo, auch Pacht, Zins
Seit dem frühen Mittelalter ist der Zehnt (der zehnte Teil) die wichtigste Abgabe der Laien an die Kirche und in erster Linie zum Unterhalt des parochus(Pfarrzehnt) bestimmt. Um die Zehntpflicht gab es immer wieder Differenzen. Zwar wurde der kirchliche Anspruch meist staatlich durch das Zehntgebot unterstützt. So kam es vor, dass einerseits die Kirche den Beweis der Zehntfreiheit forderte, andererseits wurde von staatlicher Seite von der Kirche gefordert, dass sie im Einzelfall ihr Zehntrecht (decimatio) nachweise. War ein größerer Bereich als zehntpflichtig anerkannt, so wurde vermutet, dass infolge dieses allgemeinen Zehntrechts (Universalzehntrecht, decimandi universale jus) auch jedes einzelne Grundstück der Bezehntung (Zehntung) unterliege (decimandi particulare jus) bzw. das Bestehen eines allgemeinen Zehnt (decimae universales) das eines besonderen (decimae particulares) ohne weiters beweise. Im übrigen unterschied man ein jus decimandi plenum (decimae generales, über alle Früchte) und ein jus decimae minus plenum (decimae speciales, über bestimmte Früchte). Die Höhe von 10% erreichte der Zehnt selten. Zum Teil betrug er sogar nur 1%. Er sollte eigentlich von allen Laien und vom gesamtvermögen und Einkommen entrichtet werden, aber tatsächlich verschwand der Zehnt vom Einkommen aus Nichtgrundbesitz (Personalzehnt, decimae personales) schon früh, und man versteht unter Zehnt im allgemeinen den Zehnt vom Grundbesitz und zwar vom Ertrag (Ertragszehnt), der als Reallast auf dem Grundstück lastete (decimae reales, dîe réelle). Er teilte sich in zwei Arten, den Feldzehnt (Feldfrüchtezehnt, Flurzehnt, Fruchtzehnt, Grundzehnt, Praedialzehnt, decimae frugum, decimae praediales) von den Früchten des Feldes und den Tierzehnt (Hauszehnt, decimae animalium). Der Feldzehnt war entweder großer Zehnt (Großzehnt, decimae grossae, decimae majores, grosse dîme) von Halmfrüchten, Wein, Öl, oder kleiner Zehnt (Kleinzehnt, decimae minores, decimae minutae, menues dîmes, samll tithes) von den übrigen Fruchtarten, besonder dem Gemüse (Kräuterpfennig, Krautzehnt, dîmes vertes). Welche Früchte im einzelnen zum großen oder kleinen Zehnten zählten, war örtlich verschieden und meist strittig. In der Regel wurde nur ein Zehnt im Jahr gezahlt; doch kam auch ein Zehnt von den Erstlingen der Früchte vor (primitae, prémices) und ebenso ein zweiter Zehnt im Spätjahr (Halmrübenzehnt). Der Tierzehnt wurde entweder in Vieh entrichtet (blutiger Zehnt, Blutzehnt, lebendiger Zehnt, Viehzehnt, decimae sanguinales) oder in dessen Produkten (Butterzehnt, Fleischzehnt, decimae carnium und dgl.). Er war in der Regel Jungviehzehnt. Manchmal wurde der Blutzehnt zum kleinen Zehnt gerechnet, manchmal auch in großen und kleinen Zehnt geschieden.
(Fortsetzung folgt --ML Carl 16:27, 23. Jun 2005 (CEST))