Portal:DigiBib/Aufnahmerichtlinien für Bücher: Unterschied zwischen den Versionen
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Es ist ferner zu beachten, dass zwar das Urheberrecht der Werke abgelaufen sein kann, aber jeder, der ein solches Werk digitalisiert, | Es ist ferner zu beachten, dass zwar das Urheberrecht der Werke abgelaufen sein kann, aber [[Verein für Computergenealogie e.V.|wir]] gehen davon aus, dass jeder, der ein solches Werk digitalisiert und dazu einen gewissen technischen Aufwand betreibt, ein Urheberrecht nach § 72 UrhG an seinen Digitalisaten erwirbt. | ||
Das bedeutet nicht, dass wir die Inhalte dieser Digitalisate bzw. der digitalisierten Bücher bei uns nicht erfassen (abschreiben) dürfen. | |||
;Faire Lösung: | ;Faire Lösung: | ||
Wir erfassen die Inhalte eines Fremddigitalisats im GenWiki und setzen einen Link auf das Digitalisat. Damit ist die Belegbarkeit und Nachprüfbarkeit unserer Transkription gewährleistet. | Wir erfassen die Inhalte eines Fremddigitalisats im GenWiki und setzen einen Link auf das Digitalisat. Damit ist die Belegbarkeit und Nachprüfbarkeit unserer Transkription gewährleistet. | ||
Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, beim Hersteller des Digitalisates eine Genehmigung zur Nutzung der Bilddateien in der Digitalen Bibliothek im GenWiki zu erwirken oder eigene Digitalisate einer Originalvorlage zu erstellen. Eine erhaltene Genehmigung bitte über [mailto:DigiBib@compgen.de DigiBib@compgen.de] zur Archivierung einreichen. | Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, beim Hersteller des Digitalisates eine Genehmigung zur Nutzung der Bilddateien in der Digitalen Bibliothek im GenWiki zu erwirken oder eigene Digitalisate einer Originalvorlage zu erstellen. Eine erhaltene Genehmigung bitte über [mailto:DigiBib@compgen.de DigiBib@compgen.de] zur Archivierung einreichen. | ||
[[Kategorie:Digitale Bibliothek|!!]] | [[Kategorie:Digitale Bibliothek|!!]] |
Version vom 5. August 2007, 06:48 Uhr
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Urheberrecht
Grundsätzlich ist vor der Einstellung eines digitalisierten Buches oder Aufsatzes o. ä. zu prüfen, ob das Urheberrecht des Autors erloschen ist. Dies ist in der Regel 70 Jahre nach dem Todesjahr des Autors der Fall. (Beispiel: ein Autor ist am 1. Juni 1950 verstorben, sein Urheberrecht erlischt am 1. Januar 2020)
- Pragmatische Lösung
Bücher, die vor 1900 erschienen sind und von deren Autor das Sterbedatum nicht ermittelbar ist, können im GenWiki eingestellt werden. Vorher wende man sich jedoch bitte unbedingt an DigiBib@compgen.de.
Weiterhin können natürlich alle Bücher im GenWiki abgebildet werden, für die eine Genehmigung des Autors vorgelegt wird. Einen Entwurf, wie ein solches Genehmigungsschreiben aussehen sollte, findet man hier. Die erhaltene Genehmigung senden Sie bitte an DigiBib@compgen.de.
Digitalisate auf anderen Webpräsenzen oder Datenträgern
Es ist ferner zu beachten, dass zwar das Urheberrecht der Werke abgelaufen sein kann, aber wir gehen davon aus, dass jeder, der ein solches Werk digitalisiert und dazu einen gewissen technischen Aufwand betreibt, ein Urheberrecht nach § 72 UrhG an seinen Digitalisaten erwirbt.
Das bedeutet nicht, dass wir die Inhalte dieser Digitalisate bzw. der digitalisierten Bücher bei uns nicht erfassen (abschreiben) dürfen.
- Faire Lösung
Wir erfassen die Inhalte eines Fremddigitalisats im GenWiki und setzen einen Link auf das Digitalisat. Damit ist die Belegbarkeit und Nachprüfbarkeit unserer Transkription gewährleistet.
Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit, beim Hersteller des Digitalisates eine Genehmigung zur Nutzung der Bilddateien in der Digitalen Bibliothek im GenWiki zu erwirken oder eigene Digitalisate einer Originalvorlage zu erstellen. Eine erhaltene Genehmigung bitte über DigiBib@compgen.de zur Archivierung einreichen.