Leibzucht: Unterschied zwischen den Versionen
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eine Altersversorgung, in der Regel bei vorzeitiger Erbübergabe oder Übergabe der Administration eine beglaubigte Zusatzvereinbarung zur Sicherung des Lebensabends der Übergebenden oder Hinterbliebenen. Die Leibzucht konnte gleichermaßen unter Adeligen, Freien und Eigenbehörigen vereinbart werden. Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. | eine Altersversorgung, in der Regel bei vorzeitiger Erbübergabe oder Übergabe der Administration eine beglaubigte Zusatzvereinbarung zur Sicherung des Lebensabends der Übergebenden oder Hinterbliebenen. Die Leibzucht konnte gleichermaßen unter Adeligen, Freien und Eigenbehörigen vereinbart werden. Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zur Höhe der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen. | ||
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* Grafschaft Rietberg: Rietberger Landrecht vom Aug. 1697 | |||
** Schwertner , Carl: Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück, Heft 17 (1935) | |||
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Version vom 3. Juli 2007, 18:22 Uhr
Leibzucht
eine Altersversorgung, in der Regel bei vorzeitiger Erbübergabe oder Übergabe der Administration eine beglaubigte Zusatzvereinbarung zur Sicherung des Lebensabends der Übergebenden oder Hinterbliebenen. Die Leibzucht konnte gleichermaßen unter Adeligen, Freien und Eigenbehörigen vereinbart werden. Bei Eigenbehörigen wurde der Grundherr regelmäßig mit einbezogen. Die Regelungen zur Höhe der Leibzucht richteten sich teilweise nach lokalen Gebräuchen.
Regelungen
- Grafschaft Rietberg: Rietberger Landrecht vom Aug. 1697
- Schwertner , Carl: Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück, Heft 17 (1935)