Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesrepublik Deutschland==
==Bundesrepublik Deutschland==
=== Nordrhein-Westfalen===
=== Nordrhein-Westfalen===
In der [http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)], insbesondere § 39, wird der Begriff  [[Ortschaft]] als Synonym für [[Gemeindebezirk]] verwendet.
In der Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)], insbesondere § 39 (Stand Juni 2007)</ref>, wird der Begriff  [[Ortschaft]] als Synonym für [[Gemeindebezirk]] verwendet.


====Thüringen====
====Thüringen====
Laut [http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] §4 ''können'' Gemeinden ihr Gebiet in '''[[Ortsteil]]e''' aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine ''Ortschaftsverfassung'' eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer '''Ortschaft''' zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4) ''können'' Gemeinden ihr Gebiet in '''[[Ortsteil]]e''' aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine ''Ortschaftsverfassung'' eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer '''Ortschaft''' zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.
 
== Benutzte Quellen und Literatur ==
<references/>




[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:GOV-Objekttypen (Wunsch)]]
[[Kategorie:GOV-Objekttypen (Wunsch)]]

Version vom 19. Juni 2007, 16:11 Uhr

Ortschaft ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:

  • Ein Wohnplatz oder eine Wohnsiedlung im weiteren Sinne (Ort)
  • Ein rechtlich definierter Teil einer Stadt oder Gemeinde mit, der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde.

Einen ersten Überblick bietet der Wikipedia-Artikel Ortschaft.

Bundesrepublik Deutschland

Nordrhein-Westfalen

In der Gemeindeordnung des Landes[1], wird der Begriff Ortschaft als Synonym für Gemeindebezirk verwendet.

Thüringen

Laut Gemeindeordnung des Landes[2] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.

Benutzte Quellen und Literatur