Rittergut: Unterschied zwischen den Versionen
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Rittergut [deut.] (Praedium nobilium [lat.], | |||
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Ursprünglich ein Gut, dessen Eigentümer Ritterdienste leistete (ursprünglich persönliche Leistungen, später auch Geldleistungen, daher die Ritterpferdgelder) u. mancherlei Vorrechte genoss. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich Ritterbürtigkeit bedingte, wurden mit der Zeit als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). Zu ihnen gehörten vorzugsweise Befreiung von Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), für welche der Ritterdienst ehemals als Aquivalent gegolten hatte, ferner [[Landstand|Landstandschaft]], [[Patrimonialgericht|Patrimonialgerichtsbarkeit]], [[Patronat]], höherer Gerichtsstand, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, [[Mühlenzwang]] und andre [[Bannrecht|Bannrechte]]. | |||
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===Änderungen im 19. Jhdt.=== | |||
Im 19. Jhdt. wurden die Vorrechte der Rittergüter beseitigt; während früher nur Adlige Rittergüter besitzen konnten, dürfen nun auch Bürgerliche dergleichen erwerben. In [[Preußen]] wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung, beschränkte Freizügichkeit). | |||
===Preussisches Recht '''ritterschaftlichen Güter'''=== | ===Preussisches Recht '''ritterschaftlichen Güter'''=== | ||
Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden '''[[Matrikel]]n''' erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand der Besitzer der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges. | Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der '''ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)''' nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden '''[[Matrikel]]n''' erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand der Besitzer der '''[[Rittergut (Westfalen)| ritterschaftlichen Güter (Rittergüter)]]''' konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges. | ||
====Preussisches Recht '''nicht''' ritterschaftlichen Güter==== | ====Preussisches Recht '''nicht''' ritterschaftlichen Güter==== | ||
Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und '''nicht im 2. Stand erfassten''' und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten. | Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und '''nicht im 2. Stand erfassten''' und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten ([[Freigut]]). | ||
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* Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) und Bänden nach Provinzen und Staaten | |||
* Niekammer's Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) und Bänden nach Provinzen und Staaten. | |||
* ''General-Adressbuch der Ritterguts- und Gutsbesitzer im Deutschen Reiche. Mit Angabe der Besitzungen, ihrer Grösse (in Culturart), ihres Grundsteuer-Reinertrages, ihrer Pächter, Industriezweige und Poststationen''; Aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch P.ELLERHOLZ, H. LODEMANN, H. VON WEDELL; Berlin, 1879, Nicolaische Verlags-Buchhandlung R. Stricker | |||
** I. Das Königreich Preussen. I. Lieferung – Die Provinz Brandenburg; vorhanden als Digitalisat der Humboldt-Universität Berlin (siehe http://edoc.hu-berlin.de/ebind/hdok/h254_provinzbrande/PDF/h254_provinzbrande.pdf) | |||
[[Kategorie:Historischer Begriff]] | [[Kategorie:Historischer Begriff]] |
Aktuelle Version vom 25. Oktober 2023, 04:57 Uhr
Gut ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Gut. |
Einleitung
Name
Rittergut [deut.] (Praedium nobilium [lat.],
Grundlagen
Ursprünglich ein Gut, dessen Eigentümer Ritterdienste leistete (ursprünglich persönliche Leistungen, später auch Geldleistungen, daher die Ritterpferdgelder) u. mancherlei Vorrechte genoss. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich Ritterbürtigkeit bedingte, wurden mit der Zeit als Zubehör der Rittergüter selbst angesehen (nobilitas realis). Zu ihnen gehörten vorzugsweise Befreiung von Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), für welche der Ritterdienst ehemals als Aquivalent gegolten hatte, ferner Landstandschaft, Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronat, höherer Gerichtsstand, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, Mühlenzwang und andre Bannrechte.
- Quelle: Hic Leones
Änderungen im 19. Jhdt.
Im 19. Jhdt. wurden die Vorrechte der Rittergüter beseitigt; während früher nur Adlige Rittergüter besitzen konnten, dürfen nun auch Bürgerliche dergleichen erwerben. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung, beschränkte Freizügichkeit).
Preussisches Recht ritterschaftlichen Güter
Nach königlich Preußischem Gesetz (z.B. vom 27.03.1824 wegen Anordnung der Provinzialstände in Westfalen) waren jeweils 4 Stände einzurichten, wobei der zweite Stand aus den Besitzern der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) nach bestimmten Kriterien bestand, der in fortzuschreibenden Matrikeln erfaßt wurde. Aus diesem 2. Stand der Besitzer der ritterschaftlichen Güter (Rittergüter) konnten dann 20 Mitglieder für den Landtag gewählt werden. Dies galt bis zum Ende des 1. Weltkrieges.
Preussisches Recht nicht ritterschaftlichen Güter
Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und nicht im 2. Stand erfassten und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten (Freigut).
Verzeichnisse
Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, besonders
- Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) und Bänden nach Provinzen und Staaten
- Niekammer's Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) und Bänden nach Provinzen und Staaten.
- General-Adressbuch der Ritterguts- und Gutsbesitzer im Deutschen Reiche. Mit Angabe der Besitzungen, ihrer Grösse (in Culturart), ihres Grundsteuer-Reinertrages, ihrer Pächter, Industriezweige und Poststationen; Aus amtlichen Quellen zusammengestellt durch P.ELLERHOLZ, H. LODEMANN, H. VON WEDELL; Berlin, 1879, Nicolaische Verlags-Buchhandlung R. Stricker
- I. Das Königreich Preussen. I. Lieferung – Die Provinz Brandenburg; vorhanden als Digitalisat der Humboldt-Universität Berlin (siehe http://edoc.hu-berlin.de/ebind/hdok/h254_provinzbrande/PDF/h254_provinzbrande.pdf)