Merten (Eitorf): Unterschied zwischen den Versionen

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    http://gov.genealogy.net
 
    kann die GOV-ID bitte ermittelt werden, sofern nicht schon bekannt.
    Dann diese in der folgende Zeile anstelle der Punkte eintragen
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    Literatur-DB, Metasuche-Ort usw. bereits eingetragen! -->
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'''Hierarchie'''
'''Hierarchie'''


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=== Evangelische Kirchen ===
=== Evangelische Kirchen ===
=== Katholische Kirchen ===
=== Katholische Kirchen ===
<!--=== Andere Glaubensgemeinschaften === -->
<!-- === Andere Glaubensgemeinschaften === -->
== Geschichte ==
== Geschichte ==
<!-- Hier: geschichtlicher Abriss -->
<!-- Hier: geschichtlicher Abriss -->
<!-- == Genealogische und historische Gesellschaften == -->
*Um 1160/1170. Merten an der Sieg. Der Gründungsbau der Augustinerkirche wird errichtet gegründet und wenige Jahre später in das benachbarte Tal des Heisterbaches verlegt (Christoph Keller: Neue Ausgrabungen im Zisterzienserkloster Heisterbach. In: Archäologie im Rheinland 2009).
<!-- === Genealogische Gesellschaften === -->
*1510.15. Nov.. Der Kölner Weihbischof Theoderich weiht in d. Kapelle d. hl. Agnes in Merten einen neuen Altar (P. Gabriel Busch: Kapellenkranz um den Michaelsberg, S. 158, Siegburg 1985).
<!-- === Historische Gesellschaften === -->
*1512. 2. Sept.. Bei dem Eintritt ins Kloster Merten dotierte Witwe Anna v. Selbach ihre Tochter Sweyngen mit 6 Gulden ad 20 Albus Jahresrente aus ihrem Gut zu Argendorf im Kirchspiel Linz (Busch: Merten, S. 208).
*1515.11. Nov.. Das Ehepaar Walraff Henseler und Maria zu Merten geben ihre Tochter Styngen in das Kloster Merten. Sie verpflichten sich, dafür ein Kindteil von 140 Gulden in Form einer Kornrente von jährlich 5 Malter aus ihrem Hof zu Rauschendorf an den Konvent zu bezahlen (Sukopp: Urkunden und Akten, S. 26-27).
*1523. Hermann von Hatzfeldt (Linie Hatzfeldt-Wildenburg-Werther/-Schönstein/-Trachtenberg) ein Bruder des Mertener Franz von Hatzfeldt, wird von Kaiser Karl V. mit der Reichsacht belegt, wegen Ausraubung Kölner Kaufleute auf offener Straße.
*1553.17. Aug.. Kaufvertrag [Erbkauf]. Gebrüder Johann, Hermann und Georg von Hatzfeld, Herren zu Wildenburg, verkaufen an ihren Onkel Franz von Hatzfeld und Wildenburg und dessen Ehefrau Elisabeth von Wylich: 1.) das ihnen von ihrem Vater zugefallene Drittel an Gütern, Gerechtigkeit und Hoheit zu Merten und in der Otterspach; 2.) das ihnen von ihrem gestorbenen Onkel Moritz von Nesselrode zugefallene und ihnen zugewiesene Drittel an den Gütern zu Rauschendorf (Ruschendorff), Bockeroth (Buckelraidte) und Oelinghoven (Olinckaiven) ... (Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten Hatzfeld-Wildenburg, Bd. 3, S. 174-175, Urk. 1269).
*1555.20. Juli. Margar. v. Lutzenroidt, Frau zu Merten, Ursula v. Hatzfeld, Priorin, Regyna Quad, Kellnerin, und sämtliche Jungfrauen des Augustinerinnenklosters Merten bekunden für sich und ihre Nachkommen, daß sie Franz von Haitzfelt zu Merten, Herrn zu Wildenburg, und seiner Frau Elisabeth von Wylach für sich und ihre Kinder u. übrigen Verwandten eine Erbbegräbnisstätte vor dem Nikolausaltar im Kloster zugebilligt haben (voller Text siehe bei Busch: Merten seine viel liebe heimat).
*1555. 1. Nov.. [Vertragsdatum]. Das Kloster Merten musste vor Allerheiligen die Klostermühle zu Merten [wegen Hochwasserschäden?] mit Genehmigung des Landschreibers Hch. Storm von der Sieg „in die bach“ verlegen. Dadurch wurde ein Grundstückstausch notwendig ... (Sukopp: Urkunden und Akten, Urkunde 85, S. 32/33).
*1573.13. Sept.., [Kloster Merten] „starf die geistliche und wohledle Schwana van Selbach, fraw dieses hauses der selen got Genande“ (Busch, Merten).
*1581. Nach der Auflösung des Zisterzienserinnenklosters Herchen wird der Höhnerhof im Kirchspiel Stieldorf vom Kloster Merten übernommen (nach Reißner: Stieldorf, aus d. Geschichte von Gemeinde u. Dorf, S. 16).
*1630. 1. Mai. Der Bonner Kriegskommissar Conrad Henseler leiht dem Kloster Merten 300 Mark (HStA Ddf. Merten, Augustinessen, Urk. 81).
*1805.15. Dez.. Frieden von Schönbrunn. Maximilian-Josef von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld übergibt das Herzogtum Berg an Napoleon I. und erhält dafür als Weihnachtsgeschenk den Königstitel für Bayern (Übergabe des Herzogtums Berg am 15.3.1806).
*1805.26. Dez.. Friede von Preßburg; Das Herzogtum Berg kommt an Frankreich; Bayern wird Königreich.
*1806.16. März. Napoleon überträgt seinem Schwager Joachim Murat, Prinz u. Großadmiral von Frankreich, die beiden Herzogtümer Berg u. Kleve zum Besitz u. zur Nutzung.
*1806.19. März. Düsseldorf. Marschall Joachim Murat (* 25.3.1767 in Labastide-Fortuniere) regiert das neue Herzogtum Berg.
*1812. Einwohner: Eitorf 3.505; Herchen 2.197; Much 4.228; Ruppichteroth 3.584 (Dösseler: Oberberg. Wirtschaft, S. 103).
*1815. 5. Apr.. Besitzergreifungspatent König Friedrich Wilhelms III.; die ehemal. Herzogtümer Cleve, Berg, Geldern, das Fürstentum Mörs, die Grafschaften Essen und Werden, das jetzige Generalgouvernement Berg werden auf Grund des Friedensvertrages von Wien preußisch.
*1815. 9. Juni. Das Bergische Land, Jülich, Kurtrier, Kurköln und Aachen werden durch die Wiener Schlußakte offiziell an Preußen überwiesen.
*1933.30. Jan.. Adolf Hitler wird von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt, der eine Koalitionsregierung ohne nationalsozialistische Mehrheit bildet ("Regierung der nationalen Erneuerung"); v. Papen Vizekanzler W. Frick Innenminister, Herm. Göring Minister ohne Geschäftsbereich.
*1939. 1. Sept.. Deutscher Einmarsch in Polen: "ab 4.45 Uhr wird zurückgeschossen".
*1939. 3. Sept.. Großbritannien (samt Dominions) und Frankreich erklären Großdeutschland den Krieg.
*1945.28. März. Totale Zerstörung des Klosters Merten durch amerikanischen Beschuß (Theodor Sukopp: Beiträge zur Gründungsgeschichte ..., Seite 5).
*1945. 8. Mai. Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation der Großdeutschen Wehrmacht in Berlin-Karlshorst.
*1946.21. Juni. Die Briten (unter Premierminister Clement Attlee) beschließen d. Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
*1946.17. Juli. Der Beschluß zur Schaffung des Landes NRW durch die Briten wird in der Presse offiziell bekannt gegeben.
*1946.23. Aug.. Die britische Militärregierung verfügt die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in ihrer Zone und setzt mit der Verordnung Nr. 46 die Errichtung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hannover und Schleswig-Holstein in Kraft.
 
== Genealogische und historische Gesellschaften ==
=== Genealogische Gesellschaften ===
=== Historische Gesellschaften ===


== Genealogische und historische Quellen ==
== Genealogische und historische Quellen ==
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eine Beschreibung eines Ortsfamilienbuches zum Ort im GenWiki gibt und verlinken es ggf. hier.-->
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=== Historische Bibliografie ===
=== Historische Bibliografie ===
*Sukopp, Theodor (Bearb.): Urkunden und Akten des Klosters Merten aus dem Archiv Schram in Neuss. Essen 1961. Landschaftsverband Rheinland: Inventare nichtstaatlicher Archive, Herausgeben von der Archivberatungsstelle, Band 7.
*Sukopp, Theodor: Beiträge zur Gründungsgeschichte des ehemaligen Augustinerinnenklosters Merten a. d. Sieg. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Band 165, 1963.
*Wilkes, Carl (Herausgeber): Ein Urbar des Klosters Merten-Sieg aus dem 13. Jahrhundert. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 142/143 (1943), Seite 256-263.
<!-- === Weitere Bibliografie === -->
<!-- === Weitere Bibliografie === -->
==== In der Digitalen Bibliothek ====
==== In der Digitalen Bibliothek ====
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== Archive und Bibliotheken ==
== Archive und Bibliotheken ==
=== Archive ===
=== Archive ===
==== Landesarchiv Düsseldorf ====
*vormals: Hauptstaatsarchiv des Landes Nordrhein-Westalen.
*Mauerstraße, Düsseldorf.
*Der Kreditvertrag zwischen Konrad Henseler und dem Kloster Merten.
*Am 2.9.1633 lieh Conrad dem Kloster Merten 300 Reichstaler, nachdem er ihm schon vorher Geld geborgt hatte, denn am 1.5.1631 klagt die Abtissin des Klosters, Anna von Pampus, über die höchst verderblichen Kriegszeiten und gibt dem Gläubiger als Sicherheit für einen Schuldbrief den Berger Hof bei Honnef zur Nutzung (HStA Ddf., MA 36).
*"Wir Anna Pampus, Frawmeisterin Gudula und Anna Scheiffarts vort wir sambtliche Junferen deß Closter und Gotteshauß zu St. Martyren Im Furstenthumb Berg und Ambts Blanckenberg gelegen, thun kundt und bezeugen hirmit offentlich daß wir sambt und sonders mit vorbedachtem Zeitlichen gemuth, auch einhelligen reiffen Rhat wir in Capitalari congregatione Zusammen gehabt, und beschloßen, gestalt vnserem vor augen stehenden schaden zuverhüten, und sonderlich bey diesem langwirigen Hochstverderbten alhir im Furstenthumb Berg Inquartirt gelegenen und sonsten durchstreichen heuffiges kriegsvolcks, die vnserem Gotteshauß, und dem Zugehörigen Erbschafften große schwere kriegslasten und contributionen beyzubringen, und damit alßliche appertinentien berurten Gotteßhaus von der Haneff[? Honneff?] abson-derlich und sonsten darauff anbedreuter execution und vmbschlag befreyet conservirt haben behalten, und alß unser kirchen nützen alß viel moglich beforderen mogten, von dem wohlachtbaren Conraden Henseler, Churfürstl. Collnischen Kriegs Commissarien und Zubehuiff deßen Erben in einer vnzerteilten volliger summa bahr würklich erhaben auffgenohmen, und Dreyhundert bescheidener in dem H. Reich valuirter und gangbarer richtiger Reichstaler empfangen haben, gestalt wir, auch alsliche bahr unß vorschaßen und erhobener 300 Reichstaler in vnsern, vnsern Nachkommen, und Gotteshauß nütz Erbar und profit auch mit zu Conseruation deßen Erbgüteren gekehrt, verwendt und außgelaget zu haben offentlich gestehens und bekennen und dieserthalb besagt henßler seiner Erben und geldern dieses alsolicher Haubtsummen mit wolwißentlicher renunciation vff der behülf Rechtens non numeratae pecunia und alles ferneres Exeptionen quitirend gegen welchem alß unß und vnserem Gotteshauß gutwilligliches gethanen vorschuß der Haubtsummen, wie alß ferners auff vorgegangenen einmütigen gemeinen vor und vnterr Nachkommen vorgen. Henseler und siner Erben auch Gelderen dieses Zu einem gewißen special undpfandt gesetzt Pfandtgeweiß wegen daß Jahrlichs Interesse zum nutzen und zugemißen eingeraumbt.unß und unser Kirchen eigenthumbliche Erbschaft daß obich der Kirchen genant auf Selst[?] in der Bewelhondschaft zu Honneff gelegen & Berghausen eins mit allen anklebenden Paumgarten & weingardten, Landt, Landereyen und Rhamgewachs laut darüber Ihme, Henseler benebens underschrieben Zugestelter specificatien dergestalt, daß viel obgen. Henselers seine Erben und Geldern dieses alsliche Ihnen ietzt würcklich eingeraumbten Shergenguet cumappertinentys vierundzwantzig stetig nach einander folgenden Jahren Ihrem besitz einhalten dieselbe anderen zum verpachten mechtig, alles in notiger beßerey baw limiten und Poelen zu conseruiren auch bey Lauvenden alßliches 24 Jaren & gewonlicher last und vulgt darab unß doch von alßlichen nit wißig zutragen bey genießung deß berurten guits er, Henßler, zu verrichten schuldig sein solle und aber vns sustern nachkommen bevor und gantz wilkührlichen gefallens henßler[?] bey ablauf alßlichen stetigen 24 Jaren des offtbesagt hergen Guit mit allem Zubehoir würckliche und bahre erlagung der obengesetzten 300 Rhlr. haubtsumme gangbarer[?] volwichtiger[?] Reichsmüntzen also und dergestalt widders vns und vnserem Gotteshauß Zu quitieren und zulösen daß wir vns als außtrücklich vorbehaltenn reluction[?] mehrbl. Henseler und Geldern vorß. ein Halb Jarsfrist Zuvorderst schrift oder doch sonstig beständig und beweißlich vffkundigh der ........ ansagen und intermino mit d. Bahren ablagung und quitation nicht seumig sein soll, wie man dan ausölicher fall gedacht sein[?] mit reiflichen erwegungen Zusatz, daß ohn Zuversichtlichen falß, da wir od. unser  Nachkommen in vorbemelter geleich Zeit die ablöß zum theil od. zumahl nicht thun konnen, od. sunsten auch selbiger nachleßig hinstreichen laßen würden, alßdan und and. gestalt nicht sothan[?] obgemelter 24. continuirliche Pandt Jaren auf......... auch sonst nach deren vmbgang hinfüro behendig in allermaßen wir obengesatzt alle Zeit fast gehalten weiders sollen biß daran einßmahlen bey ablauff deß 24. Jars die aufkündigung in rechter Zeit wie ge... und die Ablöß würcklich erfolgt seye, uber welches alles wir sambt und sonders wolbedächtlich vor unß vnserer Nachfolgerr renuneyrt und verziehen hiemit bester gestalt rechtens vff alle und Jeder Exeptiones außag. Jed. Christ- und weltlichen Rechten auch freyung statuten und Landgewohnheiten ...privilegium fori exep. nonnum d pecum  d od. daß wir sagen  wollen das d kaufschilling in vnserem  und vnseres conuents nütz mit allen eingewant und auch verscheidener contributions fangens und kannens gelderr vielen Herschaften dienen gegeben worden das die sach anderß behandlet  alß geschrieben, daß wir vber die halbscheidt darin laedirt und verfurtheilt werhen, diese Pandtverschreibung nit vor dem Gericht darunder diese inpfandtung eingeraumbten hergen guits gelegen nicht insinuirt oder hette auch unser superior darin nicht gelibert sunst aller und ieder behülff as rechtens die wir Itzo haben und nist kunftig unß unsere Nachkommen und Closter zum besten ertheilt werd mögen Thun auch endtlich crafft dieses festigtlich ....... wofern wir vurgt. Henßler, seiner kind und Erben vorgen. mit diesem brieff  und Pfandtverschreibung nit genuchsamb versichert od. sonsten Brandt verlohren und naß, locherich und an Siegel verletzt würde, solle alßdan solichen gleichwollent hindlich und er Jed. Zeit bestendig, und von unß und vnseren Nachfolgern gehalten sein vff gesinen ander brieff und ander Versicherung d. außgetruckt Haubtsumme halben nach belieben Ihm Henßler und deßen Erben vff unser eigener Costen vfrichten. und selbigen Zustellen Zu laßen deßen dan zu wahrer urkundt haben wir Frauwmeisterin und semtliche Junfferen vnsers Gotteshaus, mit allen vnsers Gottehauß gemeinen, den gewonlichen Siegel an dießen Brieff wolwißentlich anhangen laßen und ingesambt mit eigenen händen undschrieben, sonder auch zu mehrer befestigung vnsers ordens priors zu Collen als den ordinarien sein Siegel dieser Pfandtverschreibung zu confimiren mit hieran Zuhengen ersucht. So geschehen In vnserm Closter Zu Merten, den ersten May Sechszehenhunderteinunddreißigsten Jars.
*Anna pampus, frauw meisterin deß gotteßhauß merthen,
*Gudula scheiffardt von Merode, priorsche,
*Anna scheiffardt von Merode, Kellersche,
*[Nachschrift:] De mandato admodum R.P. Cornely Curty, Prioris, Prouincialis Prouinciae nostrae Coloniensis, eius demaz nomine, Sigillum Conuentas Coloniensis appendi has 2. septemb. an. 1633. quod. attestor P. Diel-man Prior" (HStA Ddf., M A, Merten, Augustinessen, Urk. 81. Transkr. W. Günter Henseler).
==== Historisches Archiv der Stadt Siegburg ====
*'''Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662.'''  A II/1-A II/31.
*Urkundliche Nachweise:
*Merten, Marten, [Ort im berg. Amt Blankenberg.]
*Frauwen zu Merten,  (1598) 27/30v, 
*Jonfferen/Junffern van Marten/Merten,  (1469) 2/87r,  (1492) 2/201r,  (1455) 5/32v, 
*der Jonfferen Knecht zu Zissendorp,  14/101r, 
*mynre vrauwen und das Gotzhuyss zo Merten,  (1491) 7/61r, 
*Dus Valentinus, prior zo Merten, und das Gotzhuyss zo Merten,  (1512) 8/206v, 
*Geirtruydt, Johan Wenichraidtz doichter van Syberch, stoelsuster zo Merten,  (1503) 8/29r, 
*Guddert Henseler van Merten,  (1554) 4/129v,  4/145v,  (1551) 14/130v, 
*Guddert van Merten, Walraffs seligen Sohn,  (1551) 14/130v, 
*Johan von Merten, Herr,  (1552) 14/173v, 
*Johan van Merten „dey erssamen und fromen Hern“,  (1550) 14/92v, 
*Jutten van Plettenberch, Jonffer, frauwe zo Merten,  (1503) 8/29r, 
*Maria van Merten, Walraiff Henselers Hausfrau,  (1552) 14/163r, 
*Neffgen, Roerich, Wirdt zu Merten,  (1603) 28/4r, 
*Staell[s] Suster zu Merten,  (1503) 8/29r, 
*Walraiff zo Merten,  (1526) 11/133r, 
*Walraff van-/zo Merten, Vater von Arnt Loer,  (1538) 4/30v,  (1557) 4/144r, 
*Walraiffs nagelaissen huisfrauwe van Merten,  (1552) 14/163r,
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
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==Zufallsfunde==
==Zufallsfunde==
Oft werden in Kirchenbüchern oder anderen Archivalien eines Ortes Personen gefunden, die nicht aus diesem Ort stammen. Diese Funde nennt man ''[[Zufallsfund]]e''. Solche Funde sind für andere Familienforscher häufig die einzige Möglichkeit, über [[toter Punkt|tote Punkte]] in der Forschung hinweg zu kommen. Auf der folgenden Seite können Sie Zufallsfunde zu diesem Ort eintragen oder finden. Bitte beim Erfassen der Seite mit den Zufallsfunden ggf. gleich die richtigen Kategorien zuordnen.
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* [[{{PAGENAME}}/Zufallsfunde]]
* [[{{PAGENAME}}/Zufallsfunde]]


==Private Informationsquellen- und Suchhilfeangebote==
==Private Informationsquellen- und Suchhilfeangebote==
Auf der nachfolgenden Seite können sich private Familienforscher eintragen, die in diesem Ort Forschungen betreiben und/oder die bereit sind, anderen Familienforschern Informationen, Nachschau oder auch Scans bzw. Kopien passend zu diesem Ort anbieten. Nachfragen sind ausschließlich an den entsprechenden Forscher zu richten.
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* [[{{PAGENAME}}/Forscherkontakte]]  


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[[Kategorie:Ort im Rhein-Sieg-Kreis]]
<!-- Die folgenden Kategorien bitte unbedingt anpassen !! -->
[[Kategorie:Ort im Regierungsbezirk Köln]]
 
[[Kategorie:Ort in Nordrhein-Westfalen]]
[[Kategorie:Ort im Musterkreis]]
[[Kategorie:Ort im Musterregierungsbezirk]]
[[Kategorie:Ort in Musterland]]

Aktuelle Version vom 23. Oktober 2023, 22:52 Uhr


Info

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Disambiguation notice Merten ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Merten.


Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Köln > Rhein-Sieg-Kreis > Eitorf > Merten (Eitorf)

Einleitung

Allgemeine Information

Politische Einteilung

Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit

Evangelische Kirchen

Katholische Kirchen

Geschichte

  • Um 1160/1170. Merten an der Sieg. Der Gründungsbau der Augustinerkirche wird errichtet gegründet und wenige Jahre später in das benachbarte Tal des Heisterbaches verlegt (Christoph Keller: Neue Ausgrabungen im Zisterzienserkloster Heisterbach. In: Archäologie im Rheinland 2009).
  • 1510.15. Nov.. Der Kölner Weihbischof Theoderich weiht in d. Kapelle d. hl. Agnes in Merten einen neuen Altar (P. Gabriel Busch: Kapellenkranz um den Michaelsberg, S. 158, Siegburg 1985).
  • 1512. 2. Sept.. Bei dem Eintritt ins Kloster Merten dotierte Witwe Anna v. Selbach ihre Tochter Sweyngen mit 6 Gulden ad 20 Albus Jahresrente aus ihrem Gut zu Argendorf im Kirchspiel Linz (Busch: Merten, S. 208).
  • 1515.11. Nov.. Das Ehepaar Walraff Henseler und Maria zu Merten geben ihre Tochter Styngen in das Kloster Merten. Sie verpflichten sich, dafür ein Kindteil von 140 Gulden in Form einer Kornrente von jährlich 5 Malter aus ihrem Hof zu Rauschendorf an den Konvent zu bezahlen (Sukopp: Urkunden und Akten, S. 26-27).
  • 1523. Hermann von Hatzfeldt (Linie Hatzfeldt-Wildenburg-Werther/-Schönstein/-Trachtenberg) ein Bruder des Mertener Franz von Hatzfeldt, wird von Kaiser Karl V. mit der Reichsacht belegt, wegen Ausraubung Kölner Kaufleute auf offener Straße.
  • 1553.17. Aug.. Kaufvertrag [Erbkauf]. Gebrüder Johann, Hermann und Georg von Hatzfeld, Herren zu Wildenburg, verkaufen an ihren Onkel Franz von Hatzfeld und Wildenburg und dessen Ehefrau Elisabeth von Wylich: 1.) das ihnen von ihrem Vater zugefallene Drittel an Gütern, Gerechtigkeit und Hoheit zu Merten und in der Otterspach; 2.) das ihnen von ihrem gestorbenen Onkel Moritz von Nesselrode zugefallene und ihnen zugewiesene Drittel an den Gütern zu Rauschendorf (Ruschendorff), Bockeroth (Buckelraidte) und Oelinghoven (Olinckaiven) ... (Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten Hatzfeld-Wildenburg, Bd. 3, S. 174-175, Urk. 1269).
  • 1555.20. Juli. Margar. v. Lutzenroidt, Frau zu Merten, Ursula v. Hatzfeld, Priorin, Regyna Quad, Kellnerin, und sämtliche Jungfrauen des Augustinerinnenklosters Merten bekunden für sich und ihre Nachkommen, daß sie Franz von Haitzfelt zu Merten, Herrn zu Wildenburg, und seiner Frau Elisabeth von Wylach für sich und ihre Kinder u. übrigen Verwandten eine Erbbegräbnisstätte vor dem Nikolausaltar im Kloster zugebilligt haben (voller Text siehe bei Busch: Merten seine viel liebe heimat).
  • 1555. 1. Nov.. [Vertragsdatum]. Das Kloster Merten musste vor Allerheiligen die Klostermühle zu Merten [wegen Hochwasserschäden?] mit Genehmigung des Landschreibers Hch. Storm von der Sieg „in die bach“ verlegen. Dadurch wurde ein Grundstückstausch notwendig ... (Sukopp: Urkunden und Akten, Urkunde 85, S. 32/33).
  • 1573.13. Sept.., [Kloster Merten] „starf die geistliche und wohledle Schwana van Selbach, fraw dieses hauses der selen got Genande“ (Busch, Merten).
  • 1581. Nach der Auflösung des Zisterzienserinnenklosters Herchen wird der Höhnerhof im Kirchspiel Stieldorf vom Kloster Merten übernommen (nach Reißner: Stieldorf, aus d. Geschichte von Gemeinde u. Dorf, S. 16).
  • 1630. 1. Mai. Der Bonner Kriegskommissar Conrad Henseler leiht dem Kloster Merten 300 Mark (HStA Ddf. Merten, Augustinessen, Urk. 81).
  • 1805.15. Dez.. Frieden von Schönbrunn. Maximilian-Josef von Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld übergibt das Herzogtum Berg an Napoleon I. und erhält dafür als Weihnachtsgeschenk den Königstitel für Bayern (Übergabe des Herzogtums Berg am 15.3.1806).
  • 1805.26. Dez.. Friede von Preßburg; Das Herzogtum Berg kommt an Frankreich; Bayern wird Königreich.
  • 1806.16. März. Napoleon überträgt seinem Schwager Joachim Murat, Prinz u. Großadmiral von Frankreich, die beiden Herzogtümer Berg u. Kleve zum Besitz u. zur Nutzung.
  • 1806.19. März. Düsseldorf. Marschall Joachim Murat (* 25.3.1767 in Labastide-Fortuniere) regiert das neue Herzogtum Berg.
  • 1812. Einwohner: Eitorf 3.505; Herchen 2.197; Much 4.228; Ruppichteroth 3.584 (Dösseler: Oberberg. Wirtschaft, S. 103).
  • 1815. 5. Apr.. Besitzergreifungspatent König Friedrich Wilhelms III.; die ehemal. Herzogtümer Cleve, Berg, Geldern, das Fürstentum Mörs, die Grafschaften Essen und Werden, das jetzige Generalgouvernement Berg werden auf Grund des Friedensvertrages von Wien preußisch.
  • 1815. 9. Juni. Das Bergische Land, Jülich, Kurtrier, Kurköln und Aachen werden durch die Wiener Schlußakte offiziell an Preußen überwiesen.
  • 1933.30. Jan.. Adolf Hitler wird von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt, der eine Koalitionsregierung ohne nationalsozialistische Mehrheit bildet ("Regierung der nationalen Erneuerung"); v. Papen Vizekanzler W. Frick Innenminister, Herm. Göring Minister ohne Geschäftsbereich.
  • 1939. 1. Sept.. Deutscher Einmarsch in Polen: "ab 4.45 Uhr wird zurückgeschossen".
  • 1939. 3. Sept.. Großbritannien (samt Dominions) und Frankreich erklären Großdeutschland den Krieg.
  • 1945.28. März. Totale Zerstörung des Klosters Merten durch amerikanischen Beschuß (Theodor Sukopp: Beiträge zur Gründungsgeschichte ..., Seite 5).
  • 1945. 8. Mai. Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation der Großdeutschen Wehrmacht in Berlin-Karlshorst.
  • 1946.21. Juni. Die Briten (unter Premierminister Clement Attlee) beschließen d. Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
  • 1946.17. Juli. Der Beschluß zur Schaffung des Landes NRW durch die Briten wird in der Presse offiziell bekannt gegeben.
  • 1946.23. Aug.. Die britische Militärregierung verfügt die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in ihrer Zone und setzt mit der Verordnung Nr. 46 die Errichtung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hannover und Schleswig-Holstein in Kraft.

Genealogische und historische Gesellschaften

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Genealogische und historische Quellen

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Adressbücher

Bibliografie

Genealogische Bibliografie

Historische Bibliografie

  • Sukopp, Theodor (Bearb.): Urkunden und Akten des Klosters Merten aus dem Archiv Schram in Neuss. Essen 1961. Landschaftsverband Rheinland: Inventare nichtstaatlicher Archive, Herausgeben von der Archivberatungsstelle, Band 7.
  • Sukopp, Theodor: Beiträge zur Gründungsgeschichte des ehemaligen Augustinerinnenklosters Merten a. d. Sieg. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Band 165, 1963.
  • Wilkes, Carl (Herausgeber): Ein Urbar des Klosters Merten-Sieg aus dem 13. Jahrhundert. In: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 142/143 (1943), Seite 256-263.


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Archive

Landesarchiv Düsseldorf

  • vormals: Hauptstaatsarchiv des Landes Nordrhein-Westalen.
  • Mauerstraße, Düsseldorf.


  • Der Kreditvertrag zwischen Konrad Henseler und dem Kloster Merten.
  • Am 2.9.1633 lieh Conrad dem Kloster Merten 300 Reichstaler, nachdem er ihm schon vorher Geld geborgt hatte, denn am 1.5.1631 klagt die Abtissin des Klosters, Anna von Pampus, über die höchst verderblichen Kriegszeiten und gibt dem Gläubiger als Sicherheit für einen Schuldbrief den Berger Hof bei Honnef zur Nutzung (HStA Ddf., MA 36).
  • "Wir Anna Pampus, Frawmeisterin Gudula und Anna Scheiffarts vort wir sambtliche Junferen deß Closter und Gotteshauß zu St. Martyren Im Furstenthumb Berg und Ambts Blanckenberg gelegen, thun kundt und bezeugen hirmit offentlich daß wir sambt und sonders mit vorbedachtem Zeitlichen gemuth, auch einhelligen reiffen Rhat wir in Capitalari congregatione Zusammen gehabt, und beschloßen, gestalt vnserem vor augen stehenden schaden zuverhüten, und sonderlich bey diesem langwirigen Hochstverderbten alhir im Furstenthumb Berg Inquartirt gelegenen und sonsten durchstreichen heuffiges kriegsvolcks, die vnserem Gotteshauß, und dem Zugehörigen Erbschafften große schwere kriegslasten und contributionen beyzubringen, und damit alßliche appertinentien berurten Gotteßhaus von der Haneff[? Honneff?] abson-derlich und sonsten darauff anbedreuter execution und vmbschlag befreyet conservirt haben behalten, und alß unser kirchen nützen alß viel moglich beforderen mogten, von dem wohlachtbaren Conraden Henseler, Churfürstl. Collnischen Kriegs Commissarien und Zubehuiff deßen Erben in einer vnzerteilten volliger summa bahr würklich erhaben auffgenohmen, und Dreyhundert bescheidener in dem H. Reich valuirter und gangbarer richtiger Reichstaler empfangen haben, gestalt wir, auch alsliche bahr unß vorschaßen und erhobener 300 Reichstaler in vnsern, vnsern Nachkommen, und Gotteshauß nütz Erbar und profit auch mit zu Conseruation deßen Erbgüteren gekehrt, verwendt und außgelaget zu haben offentlich gestehens und bekennen und dieserthalb besagt henßler seiner Erben und geldern dieses alsolicher Haubtsummen mit wolwißentlicher renunciation vff der behülf Rechtens non numeratae pecunia und alles ferneres Exeptionen quitirend gegen welchem alß unß und vnserem Gotteshauß gutwilligliches gethanen vorschuß der Haubtsummen, wie alß ferners auff vorgegangenen einmütigen gemeinen vor und vnterr Nachkommen vorgen. Henseler und siner Erben auch Gelderen dieses Zu einem gewißen special undpfandt gesetzt Pfandtgeweiß wegen daß Jahrlichs Interesse zum nutzen und zugemißen eingeraumbt.unß und unser Kirchen eigenthumbliche Erbschaft daß obich der Kirchen genant auf Selst[?] in der Bewelhondschaft zu Honneff gelegen & Berghausen eins mit allen anklebenden Paumgarten & weingardten, Landt, Landereyen und Rhamgewachs laut darüber Ihme, Henseler benebens underschrieben Zugestelter specificatien dergestalt, daß viel obgen. Henselers seine Erben und Geldern dieses alsliche Ihnen ietzt würcklich eingeraumbten Shergenguet cumappertinentys vierundzwantzig stetig nach einander folgenden Jahren Ihrem besitz einhalten dieselbe anderen zum verpachten mechtig, alles in notiger beßerey baw limiten und Poelen zu conseruiren auch bey Lauvenden alßliches 24 Jaren & gewonlicher last und vulgt darab unß doch von alßlichen nit wißig zutragen bey genießung deß berurten guits er, Henßler, zu verrichten schuldig sein solle und aber vns sustern nachkommen bevor und gantz wilkührlichen gefallens henßler[?] bey ablauf alßlichen stetigen 24 Jaren des offtbesagt hergen Guit mit allem Zubehoir würckliche und bahre erlagung der obengesetzten 300 Rhlr. haubtsumme gangbarer[?] volwichtiger[?] Reichsmüntzen also und dergestalt widders vns und vnserem Gotteshauß Zu quitieren und zulösen daß wir vns als außtrücklich vorbehaltenn reluction[?] mehrbl. Henseler und Geldern vorß. ein Halb Jarsfrist Zuvorderst schrift oder doch sonstig beständig und beweißlich vffkundigh der ........ ansagen und intermino mit d. Bahren ablagung und quitation nicht seumig sein soll, wie man dan ausölicher fall gedacht sein[?] mit reiflichen erwegungen Zusatz, daß ohn Zuversichtlichen falß, da wir od. unser Nachkommen in vorbemelter geleich Zeit die ablöß zum theil od. zumahl nicht thun konnen, od. sunsten auch selbiger nachleßig hinstreichen laßen würden, alßdan und and. gestalt nicht sothan[?] obgemelter 24. continuirliche Pandt Jaren auf......... auch sonst nach deren vmbgang hinfüro behendig in allermaßen wir obengesatzt alle Zeit fast gehalten weiders sollen biß daran einßmahlen bey ablauff deß 24. Jars die aufkündigung in rechter Zeit wie ge... und die Ablöß würcklich erfolgt seye, uber welches alles wir sambt und sonders wolbedächtlich vor unß vnserer Nachfolgerr renuneyrt und verziehen hiemit bester gestalt rechtens vff alle und Jeder Exeptiones außag. Jed. Christ- und weltlichen Rechten auch freyung statuten und Landgewohnheiten ...privilegium fori exep. nonnum d pecum d od. daß wir sagen wollen das d kaufschilling in vnserem und vnseres conuents nütz mit allen eingewant und auch verscheidener contributions fangens und kannens gelderr vielen Herschaften dienen gegeben worden das die sach anderß behandlet alß geschrieben, daß wir vber die halbscheidt darin laedirt und verfurtheilt werhen, diese Pandtverschreibung nit vor dem Gericht darunder diese inpfandtung eingeraumbten hergen guits gelegen nicht insinuirt oder hette auch unser superior darin nicht gelibert sunst aller und ieder behülff as rechtens die wir Itzo haben und nist kunftig unß unsere Nachkommen und Closter zum besten ertheilt werd mögen Thun auch endtlich crafft dieses festigtlich ....... wofern wir vurgt. Henßler, seiner kind und Erben vorgen. mit diesem brieff und Pfandtverschreibung nit genuchsamb versichert od. sonsten Brandt verlohren und naß, locherich und an Siegel verletzt würde, solle alßdan solichen gleichwollent hindlich und er Jed. Zeit bestendig, und von unß und vnseren Nachfolgern gehalten sein vff gesinen ander brieff und ander Versicherung d. außgetruckt Haubtsumme halben nach belieben Ihm Henßler und deßen Erben vff unser eigener Costen vfrichten. und selbigen Zustellen Zu laßen deßen dan zu wahrer urkundt haben wir Frauwmeisterin und semtliche Junfferen vnsers Gotteshaus, mit allen vnsers Gottehauß gemeinen, den gewonlichen Siegel an dießen Brieff wolwißentlich anhangen laßen und ingesambt mit eigenen händen undschrieben, sonder auch zu mehrer befestigung vnsers ordens priors zu Collen als den ordinarien sein Siegel dieser Pfandtverschreibung zu confimiren mit hieran Zuhengen ersucht. So geschehen In vnserm Closter Zu Merten, den ersten May Sechszehenhunderteinunddreißigsten Jars.
  • Anna pampus, frauw meisterin deß gotteßhauß merthen,
  • Gudula scheiffardt von Merode, priorsche,
  • Anna scheiffardt von Merode, Kellersche,
  • [Nachschrift:] De mandato admodum R.P. Cornely Curty, Prioris, Prouincialis Prouinciae nostrae Coloniensis, eius demaz nomine, Sigillum Conuentas Coloniensis appendi has 2. septemb. an. 1633. quod. attestor P. Diel-man Prior" (HStA Ddf., M A, Merten, Augustinessen, Urk. 81. Transkr. W. Günter Henseler).


Historisches Archiv der Stadt Siegburg

  • Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. A II/1-A II/31.
  • Urkundliche Nachweise:
  • Merten, Marten, [Ort im berg. Amt Blankenberg.]
  • Frauwen zu Merten, (1598) 27/30v,
  • Jonfferen/Junffern van Marten/Merten, (1469) 2/87r, (1492) 2/201r, (1455) 5/32v,
  • der Jonfferen Knecht zu Zissendorp, 14/101r,
  • mynre vrauwen und das Gotzhuyss zo Merten, (1491) 7/61r,
  • Dus Valentinus, prior zo Merten, und das Gotzhuyss zo Merten, (1512) 8/206v,
  • Geirtruydt, Johan Wenichraidtz doichter van Syberch, stoelsuster zo Merten, (1503) 8/29r,
  • Guddert Henseler van Merten, (1554) 4/129v, 4/145v, (1551) 14/130v,
  • Guddert van Merten, Walraffs seligen Sohn, (1551) 14/130v,
  • Johan von Merten, Herr, (1552) 14/173v,
  • Johan van Merten „dey erssamen und fromen Hern“, (1550) 14/92v,
  • Jutten van Plettenberch, Jonffer, frauwe zo Merten, (1503) 8/29r,
  • Maria van Merten, Walraiff Henselers Hausfrau, (1552) 14/163r,
  • Neffgen, Roerich, Wirdt zu Merten, (1603) 28/4r,
  • Staell[s] Suster zu Merten, (1503) 8/29r,
  • Walraiff zo Merten, (1526) 11/133r,
  • Walraff van-/zo Merten, Vater von Arnt Loer, (1538) 4/30v, (1557) 4/144r,
  • Walraiffs nagelaissen huisfrauwe van Merten, (1552) 14/163r,

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Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

<gov>MERTENJO30QS</gov>