Hochherrlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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''' | Eine '''Hochherrlichkeit''' oder '''[[Hochherrlichkeit|Hoch und Herrlichkeit]]''' im Mittelalter und der frühen Neuzeit bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Nachfolgend einige der Rechte und Hauptaufgaben, welche eine [[Hochherrlichkeit]] typischerweise hatte:</br> | ||
1. Rechtsprechung: Der Oberherr (Adliger im Allodialbesitz oder Lehnsinhaber des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen. </br> | 1. Rechtsprechung: Der Oberherr (Adliger im Allodialbesitz oder Lehnsinhaber des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen. </br> | ||
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.</br> | 2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.</br> | ||
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5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.</br> | 5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.</br> | ||
6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte der Oberherr für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.</br> | 6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte der Oberherr für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.</br> | ||
7. Recht auf [[Glockenklang]] oder auf Glockenschlag (1588 [[Haus Horst|Herrlichkeit Horst]] "kirchenschall") , dies bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr oder der Besitzer einer [[Hochherrlichkeit]], als Inhaber der | 7. Recht auf [[Glockenklang]] oder auf Glockenschlag (1588 [[Haus Horst|Herrlichkeit Horst]] "kirchenschall") , dies bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr oder der Besitzer einer [[Hochherrlichkeit]], als Inhaber der politischen Macht, das Recht hatte, durch Sturmläuten die Untertanen aufzubieten. Dies geschah meist zur Verteidigung. | ||
Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer [[Hochherrlichkeit]] konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst. | Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer [[Hochherrlichkeit]] konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst. | ||
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===Hoch und Herrlichkeiten im Fürstbistum Münster=== | ===Hoch und Herrlichkeiten im Fürstbistum Münster=== | ||
* [[Herrlichkeit Lembeck]] | * [[Herrlichkeit Lembeck]] | ||
* [[Privatgericht Lippramsdorf|Herrlichkeit Lippramsdorf]] | * [[Privatgericht Lippramsdorf|Herrlichkeit Lippramsdorf oder Ostendorf]] | ||
===Hoch und Herrlichkeiten im [[Vest Recklinghausen]]=== | ===Hoch und Herrlichkeiten im [[Vest Recklinghausen]]=== | ||
* [[Haus Horst|Herrlichkeit Horst]] | * [[Haus Horst|Herrlichkeit Horst]] |
Aktuelle Version vom 6. August 2023, 07:25 Uhr
Eine Hochherrlichkeit oder Hoch und Herrlichkeit im Mittelalter und der frühen Neuzeit bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Nachfolgend einige der Rechte und Hauptaufgaben, welche eine Hochherrlichkeit typischerweise hatte:
1. Rechtsprechung: Der Oberherr (Adliger im Allodialbesitz oder Lehnsinhaber des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen.
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.
3. Schlichtung: Der Oberherr hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.
4. Rechtspflege: Der Oberherr war für die Einrichtung und Organisation der Rechtspflege in der Hochherrlichkeit verantwortlich, einschließlich der Ernennung von Richtern und Verwaltern.
5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.
6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte der Oberherr für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.
7. Recht auf Glockenklang oder auf Glockenschlag (1588 Herrlichkeit Horst "kirchenschall") , dies bezeichnet das Gebiet, in dem der Landesherr oder der Besitzer einer Hochherrlichkeit, als Inhaber der politischen Macht, das Recht hatte, durch Sturmläuten die Untertanen aufzubieten. Dies geschah meist zur Verteidigung.
Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer Hochherrlichkeit konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst.