Vogtding: Unterschied zwischen den Versionen

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'''vaightgedinge, vogedding = Vogtgericht '''
===Erklärung===
Ableitung aus „[[Vogt]]“ und  „[[Ding]]“


Gericht eines [[Vogt|Vogtes]] zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines [[Edelherr|Edel]]-oder Landesherrn.


;Quellvarianten: '''vaightgedinge, vogedding, voytding ''' = Vogtgericht
;1.Bedeutung: Vogtgericht, das Ding (= Gericht)  eines [[Vogt|Vogtes]],  besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die [[Hintersasse|Hintersassen]] einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines [[Kirchspiel|Kirchspiels]] im Eigentum eines Landesherrn.
;1. Beispiel: 1260 übertrug Wilhelm von Holte,  Bischof von Münster,  seiner Schwester Jutta von Holte, [[Stift Nottuln|Äbtissin zu Nottuln]], das [[Vogtding]] '''über die Kirche u. das Kloster'''. Die zeitliche Äbtissin war bereits im Besitz des ([[Archidiakon|Archidiakonalgerichtsbarkeit]]) über die Nottulner Kirche (Kirchspiel). <ref>Quelle: [[Westfälisches Urkundenbuch]] (WUB)  III. Nr. 654.</ref>
;2. Beispiel: [[Leobschütz]] war seit etwa 1253 [[Oberhof (Verwaltung)|Oberhof]] über 22 Städte und mehr als 100 Dörfer mit 3 [[Vogtding|Foytdingen]]  (Vogtding nach Weihnachten, Ostern und Michaelis) und 3 [[Tagesding|Taydingen]] jährlich. Beschreibung im Deutschen Städtebuch von 1939.  <ref> '''Quelle:'''  Kayser, Prof. Dr. Erich: [[Deutsches Städtebuch]] Band 1, Norddeutschland. </ref>
====Fußnote====
<references/>
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Gericht im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]

Aktuelle Version vom 4. August 2023, 07:29 Uhr

Erklärung

Ableitung aus „Vogt“ und „Ding


Quellvarianten
vaightgedinge, vogedding, voytding = Vogtgericht
1.Bedeutung
Vogtgericht, das Ding (= Gericht) eines Vogtes, besonders eines Schutz- und Schirmherrens geistlicher Stifter, zunächt über die Hintersassen einer geistlichen Einrichtung, später auch über Einwohner eines Kirchspiels im Eigentum eines Landesherrn.
1. Beispiel
1260 übertrug Wilhelm von Holte, Bischof von Münster, seiner Schwester Jutta von Holte, Äbtissin zu Nottuln, das Vogtding über die Kirche u. das Kloster. Die zeitliche Äbtissin war bereits im Besitz des (Archidiakonalgerichtsbarkeit) über die Nottulner Kirche (Kirchspiel). [1]
2. Beispiel
Leobschütz war seit etwa 1253 Oberhof über 22 Städte und mehr als 100 Dörfer mit 3 Foytdingen (Vogtding nach Weihnachten, Ostern und Michaelis) und 3 Taydingen jährlich. Beschreibung im Deutschen Städtebuch von 1939. [2]

Fußnote

  1. Quelle: Westfälisches Urkundenbuch (WUB) III. Nr. 654.
  2. Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.