Markgenosse: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
WRost (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
===Genossenschaft=== | ===Genossenschaft=== | ||
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte. | Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte. | ||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | [[Kategorie:Rechtsbegriff]] |
Aktuelle Version vom 3. August 2023, 21:46 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Dorfentstehung > Dorfwirtschaft > Landwirtschaft > Bauer > Markgenosse
Einleitung
Name
Markgenosse = markgenôte (ndd.)
Bedeutung
Markgenossen sind die Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert"). an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.
Genossenschaft
Genossenkreis: bestimmte bäuerliche und niederadlige Berechtigte einer oder mehrerer Siedlungen, auch durch auswärtige herrschaftliche (hochadlige und geistliche) Berechtigte.