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* Item Büninck gebrant 3 Stück uff syn Recht, doch hifft hie dy '''[[War|ware]]''' van Gert Broxthus – noch 2 Stücke uff syn '''Scherampt''' – noch 1 1/2 '''Schar''' van Tyr und Loynes. | * Item Büninck gebrant 3 Stück uff syn Recht, doch hifft hie dy '''[[War|ware]]''' van Gert Broxthus – noch 2 Stücke uff syn '''Scherampt''' – noch 1 1/2 '''Schar''' van Tyr und Loynes. <ref> '''Quelle:''' Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der [[Haus Ostendorf|Herrschaft Ostendorf]]</ref> | ||
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Gängige Schreibweisen oder Abkürzungen in Originalen verschieder Protokolle sind beispielsweise “Vahr“, „Wahr“ oder abgekürzt „V“, „W“ | Gängige Schreibweisen oder Abkürzungen in Originalen verschieder Protokolle sind beispielsweise “Vahr“, „Wahr“ oder abgekürzt „V“, „W“ | ||
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Version vom 5. Mai 2023, 13:54 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Holtdingsbuch > War
Amtssprache
- War
- Schar, Einscharung
- 1. Bedeutung
- "War" ist die niederdeutsche Bezeichnung für einen ideellen Anteil am lokalen gemeintschaftlichen Wald- und Markenbesitz einer Siedlergruppe. Dieses rechtskräftig gesicherte Nutzrecht ("were"), welches an einer Siedelstätte klebte, nannte man, mit dem Schwerpunkt im Münsterland in Niedersachsen und Westfalen, auch "Echtwort" oder "Echtwert".
- 2. Bedeutung
- "Schar" ist die jeweilige zeitliche Weidegerechtigkeit oder die jeweils zeitlich zugelassene Schar an größeren oder kleineren Mastvieh im Verlauf der Mastzeit in der Gemeinheit auf Grundlage der gültigen Markenrechte der Exen und Erbexen.
Beschreibung
Die Siedler oder "Wehrfester" hatten wohl anfänglich neben ihrer Solstätte, auch „Woord“ (mnd.) genannt, Landanteile in einer Größe von einer Hufe, welche eine Familie in Vierfelderwirtschaft alleine bewirtschaften konnte. Diesen Besitz nannte man ein „echtes, ungeteiltes oder heiles Erbe (echtes, ungedeeltes of geheeles Erf(e)). Wenn solch ein Erbe (Erve) erbgeteilt wurde, enstandenden zwei geteilte oder halbe Erben (twee gedeelte of Halferven). Siedelte ein Vollerbe auf seinem Markenrecht einen Kotten mit eigenen Markenrecht an, ging dies von seinem Recht ab, ließen sich dagegen zwei Halberben z.B. durch Erbschaft zu einem Vollerbe (auch bei getrennter Lage) in einem Kirchspiel vereinigen oder ein Kotten wieder einziehen, wurden auch die Rechte wiederum zusammengeführt.
Es ging bei diesen Markenanteilen letztlich nicht um das anfallende Holz in einem Wald von früchtetragenden Bäumen (Eichen, Buchen), sondern um deren Fruchtabwurf im Spätherbst zu Mastzwecken.
Von daher bildete die „War“ die Grundlage für die jährlich je nach Fruchtanfall neu zu bestimmende Weidegerechtigkeit für das Vieh, besonders in "Scharen" für die Mastschweine, innerhalb einer Mark als bestimmten Bezirk und nur innerhalb der von den Makgenossen zu bestimmenden Mastzeit. Nach den Markenanteilen in „War“ Anteile in „Schar“ wurde je nach der Höhe des zu erwartenden Fruchtabwurfs der Fruchtbäume in der Mark die Anzahl der von dem einzelnen Markgenossen (Exen und Erbexen) zur Mast einzutreibenden jeweils größeren oder kleineren Schweine bestimmt, welche dann beim herbstlichen Auftrieb in die Mark am „Brandstall“ mit einem Brenneisen eingebrannt (gekennzeichnet) wurden.
Scherner und Markenrichter hatten, je nach lokalem Markenrecht, weitere Anteile.
Auszug Markenprotokoll
- Item Büninck gebrant 3 Stück uff syn Recht, doch hifft hie dy ware van Gert Broxthus – noch 2 Stücke uff syn Scherampt – noch 1 1/2 Schar van Tyr und Loynes. [1]
Schreibweisen
Gängige Schreibweisen oder Abkürzungen in Originalen verschieder Protokolle sind beispielsweise “Vahr“, „Wahr“ oder abgekürzt „V“, „W“
Fußnoten
- ↑ Quelle: Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der Herrschaft Ostendorf