Sendgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Gerichtswesen]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
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[[Kategorie:Gericht im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Gericht im Fürstbistum Münster]]

Version vom 20. April 2023, 16:45 Uhr

Hierarchie:

Familienforschung > Informelles Lernen > Gerichtswesen > Sendgericht

Amtssprache im Fürstbistum Münster

Ursprung

Sendgericht oder Send, Ableitung aus „synodus“.

Bedeutung

Send gilt zwar für jede Versammlung überhaupt; insbesondere aber im Mittelalter für eine Versammlung oder sogar auch für den Jahrmarkt, welcher mit der Abhaltung eines geistlichen Gerichtes (Archidiakonalgericht) hier und da (Münster/Westfalen) verbunden war. So konnte das Sendgericht in Städten neben anderen Gerichten, wie Rats- oder Stadtgericht, Gogericht und auch z. B. Freigericht bestehen.

Sendbann

Im Sendbann wird der Zuständigkeitsbezirk dieses geistlichen Gerichtes beschrieben, welcher sich mit mit der Zuständigkeit des zeitlichen Gerichtsherrn (Archidiakonat) jeweils ändern konnte.

Beispiel des Umfangs

sendbar

Sendbar bezeichnete im Mittelalter die Eigenschaft von Männern, welche als Schöffen oder Zeugen an einem „Send“ teilnehmen konnten.

sendfrei

Ursprünglich waren von dem Erkenntnisse und Bestrafungsrechte der Archidiaconen befreit,

  1. die bischöflichen Bedienten (lamdesherrliche Beamte), wenn sie auf Sattel- und Meierhöfen auf landesherrlichen Gehöften wohnten,
  2. der Adel,
  3. die Städte, worin niemals ein "Send" gehalten wurde.
  • Sendfrei bezeichnete andereseits im Mittelalter die Eigenschaft von Männern (oder Leuten) , welche ausschließlich der Gerichtsbarkeit eines Sendgerichtss unterworfen waren.

Sendbrüchte

Sendbrüchte sind Strafgelder, welche von einem Sendgericht erkannt wurden. In Listen oder Büchern festgehalten sind diese Brüchtenregister interessante Quellen der Heimat- und Familienforschung.