Volkszählung: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Beispiel einer Verordnung zur Volkszählung ====
==== Beispiel einer Verordnung zur Volkszählung ====
Verordnung des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Magdeburg vom 16. Mai 1933:<br>''Auf Grund des Reichsgesetzes vom 12. April 1933 (RGBl I S. 199) und der VO. des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 13. April 1933 (RMBl S. 151) findet am 16. Juni 1933 im Gebiete des Deutschen Reiches mit Ausnahme des Saargebietes eine allgemeine Volks-, Berufs- und Betriebszählung statt.<br/><br/>Die Zählung wird sich auf Fragen über den Personen- und Familienstand, den Geburtsort, die Religionszugehörigkeit die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache, die Grundstücke und Wohnungen, die Berufs- sowie die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsverhältnisse beziehen. Das Ergebnis der Zählung wird in hohem Grade als Grundlage für künftige gesetzliche und Verwaltungsmaßnahmen dienen, sie soll neue Unterlagen für die Beurteilung volkswirtschaftlicher  Verhältnisse und den Finanzausgleich bringen. Ich erwarte daher, daß alle an der Durchführung der Erhebung beteiligten Steilen die Zählung mit Eifer und Sorgfalt fördern. Die zuverlässige Durchführung der Zählung liegt im eigensten Interesse der Erhebungsstellen. Gemeinden, die nicht die genügende Sorgfalt verwenden, schädigen sich selbst damit.<br/><br/>Die Durchführung der Zählung innerhalb eines jeden Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorstande ob. Die Aufgaben der Gemeindebehörden und der von ihnen bestellten Zähler sind in den Anweisungen für die Gemeindevorstände und die Zähler genau umschrieben. Diese Anweisungen sind unbedingt zu beachten. Insbesondere haben die Gemeindevorstände für die Bestellung der Zähler Sorge zu tragen.<br/><br/>Das Zähleramt ist ein gesetzliches Ehrenamt, zu denen Übernahme alle erwachsenen reichsdeutschen Männer und Frauen verpflichtet sind. Von dem Eifer und der Pflichterfüllung der Zähler hängt die Durchführung der Zählung ab.<br/><br/>Es ist völlige Sicherheit dafür gegeben, daß die Angaben in den Zählpapieren nicht den Steuerbehörden zugänglich gemacht und nur zu statistischen Arbeiten benutzt werden. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. Über die bei der Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen sowie über die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke und Betriebe gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimis zu wahren.<br/><br/>Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter können durch die Gemeindebehörden zur Austeilung der Erhebungspapiere an die Hausbewohner und zur Wiedereinsammlung der ausgefüllten Papiere verpflichtet werden. Mit diesen Ausgaben kann auch ein im Haus wohnender Haushaltungsvorstand betraut werdern, falls weder der Hausbesitzer noch seine Stellvertreter im Hause wohnen.<br/><br/>Wer Fragen wissentlich wahrheitswidrig antwortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bestraft.<br/>Magdeburg, den 26. Mai 1933.''<ref>Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg, S. 121, Nr. 350</ref>
Verordnung des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Magdeburg vom 16. Mai 1933:<br>''Auf Grund des Reichsgesetzes vom 12. April 1933 (RGBl I S. 199) und der VO. des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 13. April 1933 (RMBl S. 151) findet am 16. Juni 1933 im Gebiete des Deutschen Reiches mit Ausnahme des Saargebietes eine allgemeine Volks-, Berufs- und Betriebszählung statt.<br/><br/>Die Zählung wird sich auf Fragen über den Personen- und Familienstand, den Geburtsort, die Religionszugehörigkeit die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache, die Grundstücke und Wohnungen, die Berufs- sowie die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsverhältnisse beziehen. Das Ergebnis der Zählung wird in hohem Grade als Grundlage für künftige gesetzliche und Verwaltungsmaßnahmen dienen, sie soll neue Unterlagen für die Beurteilung volkswirtschaftlicher  Verhältnisse und den Finanzausgleich bringen. Ich erwarte daher, daß alle an der Durchführung der Erhebung beteiligten Steilen die Zählung mit Eifer und Sorgfalt fördern. Die zuverlässige Durchführung der Zählung liegt im eigensten Interesse der Erhebungsstellen. Gemeinden, die nicht die genügende Sorgfalt verwenden, schädigen sich selbst damit.<br/><br/>Die Durchführung der Zählung innerhalb eines jeden Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorstande ob. Die Aufgaben der Gemeindebehörden und der von ihnen bestellten Zähler sind in den Anweisungen für die Gemeindevorstände und die Zähler genau umschrieben. Diese Anweisungen sind unbedingt zu beachten. Insbesondere haben die Gemeindevorstände für die Bestellung der Zähler Sorge zu tragen.<br/><br/>Das Zähleramt ist ein gesetzliches Ehrenamt, zu denen Übernahme alle erwachsenen reichsdeutschen Männer und Frauen verpflichtet sind. Von dem Eifer und der Pflichterfüllung der Zähler hängt die Durchführung der Zählung ab.<br/><br/>Es ist völlige Sicherheit dafür gegeben, daß die Angaben in den Zählpapieren nicht den Steuerbehörden zugänglich gemacht und nur zu statistischen Arbeiten benutzt werden. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. Über die bei der Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen sowie über die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke und Betriebe gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimis zu wahren.<br/><br/>Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter können durch die Gemeindebehörden zur Austeilung der Erhebungspapiere an die Hausbewohner und zur Wiedereinsammlung der ausgefüllten Papiere verpflichtet werden. Mit diesen Ausgaben kann auch ein im Haus wohnender Haushaltungsvorstand betraut werdern, falls weder der Hausbesitzer noch seine Stellvertreter im Hause wohnen.<br/><br/>Wer Fragen wissentlich wahrheitswidrig antwortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bestraft.<br/>Magdeburg, den 26. Mai 1933.''<ref>Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg, S. 121, Nr. 350</ref>
== Historische Volkszählungen online <ref>[https://dieweltenverbinden.wordpress.com/ Barbara Schmidt]: Volkszählungen im Norden – und wie sie helfen, Familien zu identifizieren, Vortrag auf der Genealogica 2022</ref>==
:Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin -  VZen 1819, 1867, 1890, 1900 bei Ancestry, MyHeritage, 1819 bei http://akvz.de
:Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz – 1861 teilerfasst bei http://akvz.de
:Bürgerlisten Minden, Westfalen MyHeritage, Ancestry
:Sachsen – Volkszählungen 1770-1934 eine Sammlung bei FamilySearch sowie im Staatsarchiv Sachsen
:Freie und Hansestadt Lübeck – VZen 1807 – 1939 (mit Lücken) Stadtarchiv Lübeck (1807, 1812, 1815 und 1867 bei http://akvz.de)
:Trier – VZen 1795-1864 Ancestry
:Minden – VZ und Melderegister 1810-1902 Ancestry
:Erfurt – Häuserlisten 1859-1872 Ancestry
:Limbach-Oberfrohma – Melderegister 1869-1932 Ancestry
:Schleswig-Holsteinische Volkszahlregister – teilerfasst bei http://akvz.de
:Volkszählungen Böhmen – Archiv Leitmeritz
:Dänemark - [https://ddd.dda.dk/kiplink1.htm KIP Projektet] (1771-1860?)


== Anmerkungen/Fußnoten ==
== Anmerkungen/Fußnoten ==

Aktuelle Version vom 11. März 2023, 11:39 Uhr

Schon in der Bibel wird von Volkszählungen (Zensus) berichtet. Es gab auch im ganzen Mittelalter und in der frühen Neuzeit viele Volkszählungen mit unterschiedlicher Intention. Deren Ergebnisse wurde vielfach in Listen festgehalten und sind uns in den Archiven überliefert. Ihre (genealogisch relevante) Aussagekraft ist je nach Intention sehr unterschiedlich.

Die in Deutschland am meisten bekannten und von Genealogen wegen ihres hohen Informationsgehaltes geschätzten Volkszählungen entstanden erst am Ende des 18. und im 19. Jahrhundert. Ihre ersten Auftraggeber waren der französische und später der preußische Staat.

Französische Zählungen im Rheinland

Aus der Franzosenzeit sind Volkszählungen als sogenannte Bevölkerungs- oder Populationslisten überliefert.

Nach der Machtergreifung in den rechtsrheinischen Gebieten durch Napoleon wurden in der Zeit zwischen 1803 und 1806 in jeder Stadt und jedem Kirchspiel durch Populationslisten die Gesamtbevölkerung in Form von Familienzusammenstellungen pro Haus erfaßt. Zu diesem Zweck wurden eindeutige Hausnummern festgelegt, die vielerorts von der Landesfeuersozietät übernommen wurden. Die Listen sind in ihrer Aussagekraft von Jahr zu Jahr und von Region zu Region sehr unterschiedlich.

So wurde beispielsweise teilweise zwischen Eigentümern und Einliegern unterschieden. Mädchen und Frauen wurden manchmal ohne Angabe der Namen nur zahlenmäßig angegeben. Bei Männern und Jungen wurden Name, Alter, Beruf und Aufenthaltsort aufgeschrieben. Auch Mägde und Knechte wurden erfaßt, bei den Knechten ebenfalls Beruf und Geburtsort. Einerseits waren damit die wehrdienstfähigen Männer erfaßt und andererseits der Grundstock für die Personensteuerrolle gelegt.


Preußen

In Preußen gab es ab 1816 Volkszählungen.

Deutscher Zollverein

In den Mitgliedsstaaten des Deutschen Zollvereins fanden von 1834 bis 1867 regelmäßig alle drei Jahre Volkszählungen statt. Ermittelt wurde dabei die sogenannte „Zollabrechnungsbevölkerung“. In den Jahren von 1834 bis 1843 sollte die Zählung jeweils am 1. Dezember beginnen und spätestens am Ende des Monats beendet sein. Im Jahre 1845 wurde vereinbart, das ab 1846, und für die folgenden Zählungen geltend, die Zählung am 3. Dezember (wenn dieser auf einen Sonntag fällt, dann am 4. Dezember) zu beginnen hat und möglichst am selben Tage, in bevölkerungsreichen Orten spätestens am dritten Tag, zu beenden ist. Die restliche Zeit des Monats durfte nur für Nachzählungen, Prüfungen und Revisionen verwendet werden.
Am 3. Dezember 1867 fand erstmalig in allen deutschen Staaten gleichzeitig eine Volkszählung statt. Da der Norddeutsche Bund den Termin der turnusgemäßen Volkszählung des Zollvereines zu einer Zählung in den ihm angehörenden Staaten nutzte, aber alle deutschen Staaten mindestens einer dieser Vereinigungen angehörten, kam es zu dieser ersten gesamtdeutschen Volkszählung.
Die ursprünglich für 1870 geplante Zählung musste aufgrund des Deutsch-Französischen Krieges verschoben werden.

Die Fläche und Bevölkerung des Zollgebiets nach dem jeweiligen Gebietsstand:

Datum Fläche in km² Einwohnerzahl Einwohner
je km²
3. Dezember 1834 420.301 23.478.120 56
3. Dezember 1837 439.420 26.008.973 59
3. Dezember 1840 439.420 27.142.116 62
3. Dezember 1843 447.507 28.498.136 64
3. Dezember 1846 447.507 29.461.381 66
3. Dezember 1849 447.507 29.800.063 67
3. Dezember 1852 447.507 30.492.792 68
3. Dezember 1855 492.621 32.721.344 66
3. Dezember 1858 492.621 33.542.352 68
3. Dezember 1861 492.621 34.670.277 70
3. Dezember 1864 492.621 35.886.302 73
3. Dezember 1867 510.628 37.512.005 73

Deutsches Reich

Im Deutschen Reich gab es 1871 sowie von 1875 bis 1910 alle fünf Jahre Volkszählungen. Danach wurde nur noch in unregelmäßigen Abständen gezählt. Ermittelt wurde von 1871 bis 1919 die „ortsanwesende Bevölkerung“ und ab 1925 die „Wohnbevölkerung“.

Die Fläche und Bevölkerung des Deutschen Reiches nach dem jeweiligen Gebietsstand:

Datum Fläche in km² Einwohnerzahl Einwohner
je km²
1. Dezember 1871 541.561 41.058.792 76
1. Dezember 1875 539.829 42.727.360 79
1. Dezember 1880 540.522 45.234.061 84
1. Dezember 1885 540.597 46.855.704 87
1. Dezember 1890 540.504 49.428.470 91
2. Dezember 1895 540.658 52.279.901 97
1. Dezember 1900 540.743 56.367.178 104
1. Dezember 1905 540.778 60.641.489 112
1. Dezember 1910 540.858 64.925.993 120
1. Dezember 1916 540.858 62.272.185 115
5. Dezember 1917 540.858 62.615.275 116
8. Oktober 1919 474.304 60.898.584 128
16. Juni 1925 468.718 62.410.619 133
16. Juni 1933 468.787 65.362.115 139
17. Mai 1939 583.370 79.375.281 136
29. Oktober 1946 353.460 65.137.274 184

Beispiel einer Verordnung zur Volkszählung

Verordnung des Regierungspräsidenten des Regierungsbezirkes Magdeburg vom 16. Mai 1933:
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 12. April 1933 (RGBl I S. 199) und der VO. des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 13. April 1933 (RMBl S. 151) findet am 16. Juni 1933 im Gebiete des Deutschen Reiches mit Ausnahme des Saargebietes eine allgemeine Volks-, Berufs- und Betriebszählung statt.

Die Zählung wird sich auf Fragen über den Personen- und Familienstand, den Geburtsort, die Religionszugehörigkeit die Staatsangehörigkeit, die Muttersprache, die Grundstücke und Wohnungen, die Berufs- sowie die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsverhältnisse beziehen. Das Ergebnis der Zählung wird in hohem Grade als Grundlage für künftige gesetzliche und Verwaltungsmaßnahmen dienen, sie soll neue Unterlagen für die Beurteilung volkswirtschaftlicher Verhältnisse und den Finanzausgleich bringen. Ich erwarte daher, daß alle an der Durchführung der Erhebung beteiligten Steilen die Zählung mit Eifer und Sorgfalt fördern. Die zuverlässige Durchführung der Zählung liegt im eigensten Interesse der Erhebungsstellen. Gemeinden, die nicht die genügende Sorgfalt verwenden, schädigen sich selbst damit.

Die Durchführung der Zählung innerhalb eines jeden Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorstande ob. Die Aufgaben der Gemeindebehörden und der von ihnen bestellten Zähler sind in den Anweisungen für die Gemeindevorstände und die Zähler genau umschrieben. Diese Anweisungen sind unbedingt zu beachten. Insbesondere haben die Gemeindevorstände für die Bestellung der Zähler Sorge zu tragen.

Das Zähleramt ist ein gesetzliches Ehrenamt, zu denen Übernahme alle erwachsenen reichsdeutschen Männer und Frauen verpflichtet sind. Von dem Eifer und der Pflichterfüllung der Zähler hängt die Durchführung der Zählung ab.

Es ist völlige Sicherheit dafür gegeben, daß die Angaben in den Zählpapieren nicht den Steuerbehörden zugänglich gemacht und nur zu statistischen Arbeiten benutzt werden. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen. Über die bei der Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen sowie über die Verhältnisse der einzelnen Grundstücke und Betriebe gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimis zu wahren.

Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter können durch die Gemeindebehörden zur Austeilung der Erhebungspapiere an die Hausbewohner und zur Wiedereinsammlung der ausgefüllten Papiere verpflichtet werden. Mit diesen Ausgaben kann auch ein im Haus wohnender Haushaltungsvorstand betraut werdern, falls weder der Hausbesitzer noch seine Stellvertreter im Hause wohnen.

Wer Fragen wissentlich wahrheitswidrig antwortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bestraft.
Magdeburg, den 26. Mai 1933.
[1]

Historische Volkszählungen online [2]

Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin - VZen 1819, 1867, 1890, 1900 bei Ancestry, MyHeritage, 1819 bei http://akvz.de
Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz – 1861 teilerfasst bei http://akvz.de
Bürgerlisten Minden, Westfalen MyHeritage, Ancestry
Sachsen – Volkszählungen 1770-1934 eine Sammlung bei FamilySearch sowie im Staatsarchiv Sachsen
Freie und Hansestadt Lübeck – VZen 1807 – 1939 (mit Lücken) Stadtarchiv Lübeck (1807, 1812, 1815 und 1867 bei http://akvz.de)
Trier – VZen 1795-1864 Ancestry
Minden – VZ und Melderegister 1810-1902 Ancestry
Erfurt – Häuserlisten 1859-1872 Ancestry
Limbach-Oberfrohma – Melderegister 1869-1932 Ancestry
Schleswig-Holsteinische Volkszahlregister – teilerfasst bei http://akvz.de
Volkszählungen Böhmen – Archiv Leitmeritz
Dänemark - KIP Projektet (1771-1860?)

Anmerkungen/Fußnoten

  1. Amtsblatt der Regierung zu Magdeburg, S. 121, Nr. 350
  2. Barbara Schmidt: Volkszählungen im Norden – und wie sie helfen, Familien zu identifizieren, Vortrag auf der Genealogica 2022

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