HagmayrBarbaraGeltingÜbergabe1724: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. September 2022, 16:53 Uhr
StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6030, S. 55
Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenamt München de Anno 1724
solang hinauszubezalen
Zahlungen:
1726 25 fl
9. Jan. 1728 50 fl
1729 30 fl 1730 45 fl
entziffert) |
Folio 55Vertrag und Ausnambs BriefAuf ervolgt forzeitliches Ablebens Weyl. Balthasarn Hagmayr gewester Besizer churfrtln. Urbars Hof in Gelting Landgerichts Schwaben, hat sich die hinder Blibene Wittib Barbara ,auf anweis- und beysta ndtsLaistung Georgen Veichts daselbst , mit Ihren 5 ainpendtig(?) ... Eheleiblichen Kindern Namens Melchior 22, Georgen 11, Barbara 9 Agatha 6 und Philipp 2Jehrigen alters , denen Melchior Falckhner Lackmayr von gedachtem Gelting und Michael Zehetmayr von Landtshamb, Beide vermelten gerichts Schwaben, zu Vormund gesezt, und obige Kinder durch Sye Bey angebung dessen Vertretten worden, sowohl wegen des Ihnen Kinder anverstorben Vätterlichen Erbguets ahn Besizung obigen Urbars Hofs, dahin in Güette Verainbart und Verglichen, das namblich und
Folio 55 Rückseite
Folio 56
Folio 56 Rückseite
1ten Xbris Ao. 1724
Georg Adam Spizl Schreiber und Andre Örhlkover(?) Castenknecht
Folio 57Leibgedings HandlungAlweilen vorbesagt Hagmayrsche Wittib sich Ihrer bey disem Urbars Hof und Sölden Häusl in Ao. 1698 erlangten Leibgedingsgerechtigkeit mitls dises Vorgangenen Vertrags und Ybergab freywillig Verzicht, ....... hat man auß ...... gnädigster Ratification mit dem ybernemment Jüngeren Melchior Hagmayr eventualiter dahin gehandelt, das, obwolln Er vermaint, Ihme an der grossen unerschwinglichen Traidt gült der Jehrlichen 44 Schäffl allerley getraidt , eine moderation hocher ohrten, auszubringen, er gleichwohlen hinfüro und der Ursach willen, noch Bey der alten gült Verbleiben solle,weillen man Ihme wegen aufhebung seiner Neuerlich aufgepurdten Scharwerch von ambts wegen an die handt gehen wolle; zu einem Leibgeding gelt aber solle er für sich und sein nunmaliges Eheweib Anna, des Georgen Voichtmayrs zu ersagtem Gelting eheliche Tochter, also für beide Leibsgerechtigkeiten 325 fl, dan ab 2000 fl unparteyisch blosser guetts schäzung 100 fl anfahl und die ybergeberin 50 fl abfahrth, zusammen 475 fl, auch hieran gleich paar 225 fl, dan die negstvolgente 5 Jahr iedes zu gewohnlicher Stüfftzeit 50 fl, mithin dardurch die völlige Summa abfiehren, gestalten Bis dahin all anderer Hagmayrischer creditores mit Ihren praetensionen zuruckh stehen müssn.
actum den 1ten Xbris Ao. 1724 ZeugenGeorg Adam Spizl Schreiber und Andre Örhlkover(?) Castenknecht |
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Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt
Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge
Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt verwaltet wurden
vogtbar volljährig, mündig, meist zwischen 18 – 22 Jahre
Fahrnis (Vahrnus) bewegliche Habe, Kleidung, Gerätschaften
Bausölde 1/16 Hof mit Grund, auf dem angebaut wird
Interesse Zinsen
Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler.
1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch
2. Quartal: Mittwoch nach Pfingsten
3. Quartal: Kreuzerhebung, 14. September
4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember
Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung. In obigem Fall beträgt die Zahlung für zweifache Leibgerechtigkeit immerhin 15% des Hof-Schätzwertes, dazu kommen noch die Anfall-Gebühren von 7,5%.
Anfall Laudemium, Gebühr, die beim Besitzerwechsel an den Grundherrn zu zahlen war. Abfahrt: ebenso, eigentlich vom alten Besitzer zu bezahlen, de facto natürlich beides zusammen vom Neuen. Riedl vergleicht es mit Löschung und Eintragung im Grundbuch. Meist 5% des Schätzwertes eines Guts; hier 7,5%.
Getreidemaße 1 Scheffel = 6 Metzen (bei Hafer 7) = 12 Viertel = 24 Vierling
Münchner Maß: 1 Scheffel = 222,36 l, bei Weizen, Korn und Gerste etwa 3,0 Zentner, bei Hafer etwa 2,6 Zentner.
44 Scheffel Getreide als Jahresgilt waren also ca. 130 Zentner oder 6,5 t.