Fürstbistum Osnabrück/Land- und Justizkanzlei: Unterschied zwischen den Versionen

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## und die in der Stadt Osnabrück wohnenden adligen und exemten Personen und Höfe.
## und die in der Stadt Osnabrück wohnenden adligen und exemten Personen und Höfe.
## Im Übrigen konkurrierte sie mit den Gogerichten, den Stadtgerichten, den Archidiakonatgerichten und dem Offizialatgericht in erster Instanz über alle weltlichen Untertanen und mit dem Offizialalgericht über die auf dem Lande wohnenden adligen und befreiten Personen und Güter.
## Im Übrigen konkurrierte sie mit den Gogerichten, den Stadtgerichten, den Archidiakonatgerichten und dem Offizialatgericht in erster Instanz über alle weltlichen Untertanen und mit dem Offizialalgericht über die auf dem Lande wohnenden adligen und befreiten Personen und Güter.
# Die Land- und Justizkanzlei war alleinige '''zweite Instanz für die Beschwerden oder Berufungen gegen die Urteile der Gogerichte und der Stadt- und Fleckengerichte'''. Von ihr ging die Appellation an die Reichsgerichte. Um die Berufungsverfahren zu bearbeiten, bildete die Land- und Justizkanzlei einen zweiten Gerichtshof, welcher das ''Generalkommissionsgericht'' genannt oder als ''Audienz'' oder ''Audienzgericht'' genannt wurde. Heute würde ein solcher Gerichtshof wohl als Berufungssenat bezeichnet werden. Er bestand aus drei Personen: dem Vizekanzler oder Direktor, dem nach ihm ältesten Rat anderer Konfession und der überwiegenden Regel nach aus dem Dompropst. Letzterer wurde vielfach als Präsident des Generalkommissionsgerichts bezeichnet. Dieses Gericht hatte früher alle 14 Tage besondere Sitzungstage gehalten. Als aber die Dompröpste unregelmäßig und schließlich selten und gar nicht erschienen, wurden in den letzten Zeiten der Selbstständigkeit des Fürstbistums Osnabrück auch die Appellationen im Plenum behandelt.


===Bestehen===
===Bestehen===

Version vom 26. Juni 2022, 23:26 Uhr

Einleitung

Die Land- und Justizkanzlei des Fürstbistums Osnabrück hatte eine Doppelfunktion als Verwaltungs- und Gerichtsbehörde.

Funktionen

  1. Als Justizbehörde übte sie die Zivilgerichtsbarkeit in erster und zweiter, die Kriminalgerichtsbarkeit in oberster Instanz aus.
  2. Als oberste Kriminalbehörde hatte die Land- und Justizkanzlei in allen Kriminalsachen zu erkennen, allerdings unterzog sie selbst nur Voruntersuchungen in ganz wenigen und besonders wichtigen Fällen. Im Regelfall wurden Voruntersuchungen durch die Gografen und die Beamten der Ämter gemeinschaftlich oder in Osnabrück durch das Kriminalgericht geführt (bestehend aus einem Kriminaljustitiar und einem Aktuar).
  3. Die Kanzlei war ferner in Brüchtensachen über exemte weltliche Untertanen zuständig und diente als Berufungsbehörde bei Beschwerden, welche gegen die Brüchtenansätze der Beamten und die von den Holzgrafen und den gutsherrlichen Gerichten verhängten Strafen erhoben wurden.
  4. Als Zivilgericht war die Land- und Justizkanzlei in erster Instanz zuständig für alle weltlichen Stiftseingesessenen (mit Ausnahme der Bürger der Stadt Osnabrück), und in allen Rechtssachen (mit Ausnahme der geistlichen und vor die geistlichen Gerichte gehörenden Angelegenheiten). Die Justizkanzlei hatte die alleinige Gerichtsbarkeit in
    1. Landes-, Lehn-, Hoheit-, Schatz-, Marken-, Jagd- und Fischereisachen
    2. und seit 1720 zudem die Gerichtsbarkeit in vormundschaftlichen Angelegenheiten der Ritterschaft,
    3. ferner über die landesherrlichen Bedienten
    4. und die in der Stadt Osnabrück wohnenden adligen und exemten Personen und Höfe.
    5. Im Übrigen konkurrierte sie mit den Gogerichten, den Stadtgerichten, den Archidiakonatgerichten und dem Offizialatgericht in erster Instanz über alle weltlichen Untertanen und mit dem Offizialalgericht über die auf dem Lande wohnenden adligen und befreiten Personen und Güter.
  5. Die Land- und Justizkanzlei war alleinige zweite Instanz für die Beschwerden oder Berufungen gegen die Urteile der Gogerichte und der Stadt- und Fleckengerichte. Von ihr ging die Appellation an die Reichsgerichte. Um die Berufungsverfahren zu bearbeiten, bildete die Land- und Justizkanzlei einen zweiten Gerichtshof, welcher das Generalkommissionsgericht genannt oder als Audienz oder Audienzgericht genannt wurde. Heute würde ein solcher Gerichtshof wohl als Berufungssenat bezeichnet werden. Er bestand aus drei Personen: dem Vizekanzler oder Direktor, dem nach ihm ältesten Rat anderer Konfession und der überwiegenden Regel nach aus dem Dompropst. Letzterer wurde vielfach als Präsident des Generalkommissionsgerichts bezeichnet. Dieses Gericht hatte früher alle 14 Tage besondere Sitzungstage gehalten. Als aber die Dompröpste unregelmäßig und schließlich selten und gar nicht erschienen, wurden in den letzten Zeiten der Selbstständigkeit des Fürstbistums Osnabrück auch die Appellationen im Plenum behandelt.

Bestehen

Die Land- und Justizkanzlei bestand auch nach Auflöstung des Fürstbistums bis zur Einrichtung einer westfälischen Verwaltungsorganisation weiter fort und wurde erst im Jahre 1808 aufgelöst.In der Folgezeit wurde ihre Registratur, da es eine Nachfolgebehörde gleicher Kompetenz nicht gab, aufgeteilt.

Akten