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Version vom 16. Februar 2008, 14:57 Uhr
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This file depicts the coat of arms of a German "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain).
Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.
The citation (display) or review of a coat of arms is not forbidden by German jurisprudence. (compare: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei ("public domain").
Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.
Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)
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Langenfelds Wappenhistorie
Das Wappentier, der Bergische Löwe, erinnert daran, dass die Langenfelder Gemarkung einst zur Grafschaft Berg gehörte. Das Posthorn weist auf die alte Posthalterei "Im langen Feld" hin, die seit dem 18. Jahrhundert die Ortsgeschichte maßgeblich beeinflusste. Langenfeld, Stadt seit 1948, erhielt sein Wappen bereits als Landgemeinde.
Wappenbeschreibung aus: http://www.kreis-mettmann.de/frames/lang1/478.45.html (02.08.2005)
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This file depicts the coat of arms of a German "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain).
Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.
The citation (display) or review of a coat of arms is not forbidden by German jurisprudence. (compare: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei ("public domain").
Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.
Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)
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aktuell | 16:29, 2. Aug. 2005 | | 100 × 124 (5 KB) | MLCarl3 (Diskussion • Beiträge) | |
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