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In Markenordnungen konnte das Markenrecht je nach Erfordernis fürsorglich fortgeschrieben und entwickelt werden um Ausbeutung zu verhindern und Pflege und Aufbau zu betreiben. Ziel war in erster Linie die Sicherstellung der Schweinemast durch fruchttragende Hölzer (Eiche und Buche). Nach dem zeitlich aktuellen Fruchtanfall wurde nach der herbstlichen Markenbegehung durch die dazu Beauftragten beschlossen, ob nach Öffnung der Mark eine volle oder abgeschwächte Teilmast möglich war. Die Zahl der aufzutreibenden Schweine wurde nach den Markenanteilen | In Markenordnungen konnte das Markenrecht je nach Erfordernis fürsorglich fortgeschrieben und entwickelt werden um Ausbeutung zu verhindern und Pflege und Aufbau zu betreiben. Ziel war in erster Linie die Sicherstellung der Schweinemast durch fruchttragende Hölzer (Eiche und Buche). Nach dem zeitlich aktuellen Fruchtanfall wurde nach der herbstlichen Markenbegehung durch die dazu Beauftragten beschlossen, ob nach Öffnung der Mark eine volle oder abgeschwächte Teilmast möglich war. Die Zahl der aufzutreibenden Schweine wurde nach den Markenanteilen des jeweiligen einzelnen Margenossen berechnet. Ebenso wurde bei der Pflicht zur Neuanpflanzung zur Pflege der Baumbestände in der Mark verfahren. Die Entnahme von Nutzholz richtete sich nach dem unbedingt notwendigen Bedürfnissen. | ||
===Schwierigkeiten in Westfalen=== | ===Schwierigkeiten in Westfalen=== |
Version vom 18. März 2007, 19:15 Uhr
Echtwert
Bei der Gründung der Markengenossenschaften im 11. und 12. Jahrhundert in Westfalen wird wahrscheinlich jeder lokale Siedler (mit einer Hufe Landes) zunächst einen ideellen Anteil am gemeintschaftlichen Wald- und Markenbesitz am Ort bekommen haben, welchen man zumindest im Herzogtum Westfalen "Echtwert" oder auch "Echtwort" nannte.
Durch unterschiedliche Erbenteilungen und Zuweisung einzelner Kötterstellen verschoben sich die ideellen Anteile an den Gemeinen Marken.
Diese in Zahlen ausgedrückten Markenanteile werden um 1500 z.B. in der Gevener Markenrolle im Amt Balve als Echtwert bezeichnet, dies gilt auch noch in der Balver Waldrolle vom 14. May 1678.
Diese als "Echtwert" bezeichneten Markenanteile nennen sich auch (westliches Münsterland, Vest Recklinghausen) "Scharen" oder "Waren".
Regelungsabsicht
In Markenordnungen konnte das Markenrecht je nach Erfordernis fürsorglich fortgeschrieben und entwickelt werden um Ausbeutung zu verhindern und Pflege und Aufbau zu betreiben. Ziel war in erster Linie die Sicherstellung der Schweinemast durch fruchttragende Hölzer (Eiche und Buche). Nach dem zeitlich aktuellen Fruchtanfall wurde nach der herbstlichen Markenbegehung durch die dazu Beauftragten beschlossen, ob nach Öffnung der Mark eine volle oder abgeschwächte Teilmast möglich war. Die Zahl der aufzutreibenden Schweine wurde nach den Markenanteilen des jeweiligen einzelnen Margenossen berechnet. Ebenso wurde bei der Pflicht zur Neuanpflanzung zur Pflege der Baumbestände in der Mark verfahren. Die Entnahme von Nutzholz richtete sich nach dem unbedingt notwendigen Bedürfnissen.
Schwierigkeiten in Westfalen
Steigende Nachfrage an Holzkohle zur Eisenverhüttung und an Holz zum Städtebau führten in Westfalen zum Raubbau und Holzräuberei in den Marken ab dem 16. Jahrhundert, mit steigender Tendenz.
Abkürzung
Gängige Abkürzungen in Originalen der Protokolle oder Rollen sind z.B. "erk" oder "echt" bei ähnlicher Schreibweise.
Urkundsbeispiel
- 1428. VI.23.
- Eyvert v. Tulen und sein Sohn Frederick verkaufen dem Goderd von Meschede ihr Haus und Steinwerk zu Almen (Gogericht Brilon) mit Zubehör und allem Gute, das sie in und vor Almen besitzen und 1/2 Hufe (geteiltes Erbe) in Nehem (Neheim) und 1 1/2 Echtword (Markenanteil) in Boekholt, womit Eyvert (am) 1427. III. 26. die Brüder Sundels belehnt hat
- Anton Fahne, UB Nr. 109
- Eyvert v. Tulen und sein Sohn Frederick verkaufen dem Goderd von Meschede ihr Haus und Steinwerk zu Almen (Gogericht Brilon) mit Zubehör und allem Gute, das sie in und vor Almen besitzen und 1/2 Hufe (geteiltes Erbe) in Nehem (Neheim) und 1 1/2 Echtword (Markenanteil) in Boekholt, womit Eyvert (am) 1427. III. 26. die Brüder Sundels belehnt hat