Buer (Gelsenkirchen)/Berger Mark: Unterschied zwischen den Versionen
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# Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi. | # Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi. | ||
# Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein kirchenschall oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden. | # Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein [[Glockenklang|kirchenschall]] oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden. | ||
# Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden. | # Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden. | ||
# Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen. | # Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen. |
Version vom 6. März 2007, 19:20 Uhr
Eigentümer
- Lehen der Grafen von Limburg (Hohenlimburg) zu Styrum
Markenordnung
Verkörung vom 5. Juli 1588
Nachdeme eine gerhaume zeit hero zwischen dem edlen und ernvesten Conradten von Bonen zu Berge p. alß erbholtzrichteren der Berger marcken an einem und dan den sämptlichen mitterben deroselbige Berger marcken an andemtheill irrung und mißverstandt erhalten, dahero furab am 20 Jannuary im jähr dero wenig zahl (15)81 für weyl. herrn churfurstlichen cölnischen marschalck und stadthältern des vests Recklinghausen dem edlen und ehrenvesten Rotgem von der Horst, herrn zu Horst p. und folgens am 5. Jully anno (15)88 für dem auch edlen und ehrenvesten Reichardten (=Reinhardt) von Raißfeldt zum Lutgenhove, churfurstlich cöllnischen camnern geheymen raht und stadthälteren angereichts vests Recklinghausen p. durch beiderseits partheien bewilligung recessirt und verabscheidet, daß zu auffrichtung einer bestendigen marckenordnungh geschritten werden soll. Demnach ist uff fleißige underhandlung itzgemelter herrn Stadthalter Raesfelds nach vielfältig gehabter muhe und arbeitt alsolche marckenordnung, so zu künftige zeitt zwischen den beerbten stede vest und unverbrüchlich gehalten werden soll im nahmen Gottes, jedoch uff gnädige ratification deß wohlgebohrnen herren hern. Jobsten Graffen zu Brunikhorst und Lymburg, herren zu Styrumb, Wiesch und Borckeloe alß lehnherrens beschloßen, bewilligt und angenohmmen in maßen hernach beschrieben steht.
Zum ersten, vom holtzgedingh
- Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi.
- Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein kirchenschall oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden.
- Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden.
- Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen.
- So soll den anwesenden erben undt marckgenoßen entweder durch den erbholtzrichter deßen substituirten und Schreiber oder jemandt anders angezeichnet werden, nachdeme daß und andere holtzgedingh Sonderling darumb gehalten, daß die gebrechen unnd unrichtigkeitt in Bergmarck soviell muglich abgeschafft, gute Ordnung und richtigkeit erhalten keiner an seinen habenden rechten durch andere verkurtzet oder vervortheilt werde, sondern nach advenant eines jederen marckenrechts allerseits gleichheit gehalten und diejenig, so darwieder thun oder gethan haben, darin gestrafft undt gebruchtet werden, daß demnach ein jeder dero Schernen einbringen mit fleiß anhören und ob jemandt und inen weitere uberfarungh, so ihme selbst oder anderen erben und marckgenoßen nachtheilig und durch die Schernen verschwiegen wurde, bewußt weren, dieselbe uberfarungh alda anzeigen muge.
Quelle
- Staatsarchiv Münster (StAM), Kurfürstentum Köln, Hofrat, Vestische Sachen Nr.649
Erholzrichter
- 1384 Verkauf des Erbholzrichteramtes von der Familie von Berge an die Familie von Strünkede.
- 1442 Erbholzrichteramt an die Familie von Horst.
- 1459 Erbholzrichteramt an die Familie von Westerholt
- 1501 Novemb.: Hermann von Westerholt bekennt, von dem edlen Junker Adolff van Limborch, Herrn zu Sthyrum, das Holzgericht und Fischerei der Bergermercke (Bergermark) sowie den Zehnten zu Hassel zu Lehen empfangen und Huldigung und Treueid dafür geleistet zu haben. - op satersdach nae sunte Cunibertus daghe. (Ausf. Perg. dt., Siegel des Ausstellers anhängend.)
- 1533 März 8: Bernt van Westerholt, Sohn des verstorbenen Hermann, bekennt, dass ihn der Graf Jorrien van Lymborch, Herr zu Styrom, mit der Berger Mark samt Holzgericht, Fischerei, Wildbann und aller Gerechtigkeiten darin sowie dem Zehnten zu Hasselt (Hassel bei Buer) zu Mannlehnsrecht belehnt habe, so wie er zuvor von dem verstorbenen Bruder des Grafen damit belehnt worden war. Das Siegel des Ausstellers wird angekündigt. Zeugen: Gosen Kock und Jorrien Witkensteyn. - op saterdach neest vor dach Gregorii pape. (Ausf. Perg. dt., Siegel ab.)
- 1565 Erbholzrichteramt durch Kauf an die Brüder Georg und Konrad von Boenen zu Berge.