Portal:Fürstbistum Osnabrück/Rentmeister: Unterschied zwischen den Versionen

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In jedem Amt des Fürstbistums war ein meist rechtskundiger Rentschreiber oder [[Rentmeister]] angeordnet, der den Drosten beriet, die Gefälle erhob und verrechnete und bei Verhören, Exekutionen, [[Brüchte|Brüchtengerichten]] die Protokolle führte. Die [[Capitulatio Perpetua Osnabrugensis]] bestimmte in Artikel 43, dass der Rentmeister "entweder im Stift gesessen oder sattsamb zu caviren schuldig sein" sollte.
In jedem Amt des Fürstbistums war ein meist rechtskundiger Rentschreiber oder [[Rentmeister]] angeordnet, der den Drosten beriet, die Gefälle erhob und verrechnete und bei Verhören, Exekutionen und [[Brüchte|Brüchtengerichten]] die Protokolle führte. Die [[Capitulatio Perpetua Osnabrugensis]] bestimmte in Artikel 43, dass der Rentmeister "entweder im Stift gesessen oder sattsamb zu caviren schuldig sein" sollte.


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'''Maße:''' [[Fürstbistum Osnabrück/Maße und Einheiten]]


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'''Geldwerte:''' [[Osnabrücker Münzgeschichte]]


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'''Kaufkraft:''' [[Fürstbistum Osnabrück/Kaufkraft]]

Aktuelle Version vom 7. Februar 2022, 22:18 Uhr

Rentmeister: In jedem Amt des Fürstbistums war ein meist rechtskundiger Rentschreiber oder Rentmeister angeordnet, der den Drosten beriet, die Gefälle erhob und verrechnete und bei Verhören, Exekutionen und Brüchtengerichten die Protokolle führte. Die Capitulatio Perpetua Osnabrugensis bestimmte in Artikel 43, dass der Rentmeister "entweder im Stift gesessen oder sattsamb zu caviren schuldig sein" sollte.

Maße: Fürstbistum Osnabrück/Maße und Einheiten


Geldwerte: Osnabrücker Münzgeschichte


Kaufkraft: Fürstbistum Osnabrück/Kaufkraft