Eigenbehörigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden. | Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum. | ||
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Version vom 16. Februar 2007, 12:03 Uhr
Begriffserklärung
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.
Entstehung
Rechtliche Einordung
Benutzte Literatur
Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.