Eigenbehörigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Begriffserklärung==
==Begriffserklärung==
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden.
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.
 
==Entstehung==
==Entstehung==
==Rechtliche Einordung==
==Rechtliche Einordung==

Version vom 16. Februar 2007, 12:03 Uhr

Begriffserklärung

Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.

Entstehung

Rechtliche Einordung

Benutzte Literatur

Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.