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Die Landfolge war | Die Landfolge beinhaltete das Wehraufgebot der Zivilbevölkerung neben den regulären Truppenverbänden, im Gegensatz zum Landsturm eine Auswahlmannschaft aus gemusterten und wehrtauglichen Landeskindern mit kurzer Wehrdienstverpflichtung, die im Kriegsfall zum Grenz- und Festungsschutz eingesetzt werden konnte, | ||
Ursprünglich war die Landfolge also die Verpflichtung der Untertanen zur Unterstützung des jeweiligen Landesherrn. Im Mittelalter, und zunächst auch danach, stand vor allem die Abwehr von Gefahren für das Land (Landesverteidigung) im Vordergrund, dazu, besonders aber auch später danach, verschiedene Dienstleistungen. Der Aufruf zur Landfolge erfolgte im Mittelalter durch des Recht zum [[Glockenklang]], im Rahmen der Änderung zur Dienstleistung an vorbestimmten Tagen durch Gebot des zeitlichen Dienstherrn. | |||
===[[Musterung]] oder [[Loosung]]=== | |||
Erfassung und Inspektion der Truppen, der Landesmiliz und deren Ausrüstung, auch als herrschaftliches Recht. | |||
===Landfolge der Städte=== | |||
In [[Coesfeld]] unterstand das Kriegswesen seit alters her dem [[Stadtrat]]. Alle [[Bürger]] waren wehrpflichtig und nach den 4 Kluchten in 4 Rotten eingeteilt. Aufsicht über die Kornmagazine durch die 2 Vorratsherren, über die Einquartierung durch die 2 [[Billetsherr|Billetsherren]], welche die Berechtigungsscheine (Quartierscheine) für die [[Einquartierung|Einquartierungen]] ausstellten. | |||
Dass die Bürger im Notfall die Verteidigung ihrer Stadt selbst übernahmen, war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit gang und gäbe. Das Recht auf Selbstverteidigung war sogar eine der größten Freiheiten mittelalterlicher autonomer Städte. Der städtische Rat hatte dabei die Wehrhoheit inne, wozu auch das Recht gehörte, die Bürger zum Schutz der Stadt sowie für Romzüge des Kaisers und Feldzüge des Landesherrn (im Fall von landesherrlichen Städten oder Reichsstädten wie [[Dortmund]]) aufzubieten. Die Bürger hatten ihrerseits Wehrpflichten, zu denen auch der Wach- und Kriegsdienst zählten. Die persönliche Dienstpflicht bildete die Grundlage des bürgerlichen Wehrwesens im Mittelalter – bei der Verteidigung und beim Feldzug. Wie das Wach- und Verteidigungswesen konkret organisiert war, unterschied sich von Stadt zu Stadt, je nach Verfassung des Gemeinwesens. In der Regel wurden die Bürger für die Wach- und Verteidigungsdienste nach Zünften oder Stadtvierteln eingeteilt (siehe regional im [[Deutsches Städtebuch|Deutschen Städtebuch]]). | |||
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===Mittelalterliche Landfolge auf dem Lande=== | |||
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit: Zum ausgehenden Mittelalter wurden auch erbgeteilte Höfe und Gemeinheitskötter an der Landfolge beteiligt. Je nach Leistungsfähigkeit der Erbhöfe hatte der [[Wehrfester|Wehrfeste]] eines Vollerbes um 1600 eine Büchse als Waffe, die Halberben eine [[Hellebarde]] und die Erb- oder Markenkötter [[Wurfspieß|kurze Spieße]] zu führen, doch alsbald besaßen fast alle Wehrfester [[Flinte|Büchsen]]. | |||
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* 1724-1726 Überlassung der Landfolgedienste aus dem [[Altlünen|Ksp. Altlünen]] und [[Metelen]] durch den Landesherrn an den "von Ascheberg" zum privaten Gebrauch. | * 1724-1726 Überlassung der Landfolgedienste aus dem [[Altlünen|Ksp. Altlünen]] und [[Metelen]] durch den Landesherrn an den "von Ascheberg" zum privaten Gebrauch. | ||
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„Landfolgungsregister Pro anno 1731 über die 4 Kirspelen Heiden, Recken, Halteren und Dülmen, welches von Ihro churfürstl. durchleücht zu Cölln, Bischof zu Münster Do. Clemente Augusto ahn das Hauße Oestendorf für obiges Jahr in geschonken worden. ut intus visa 18. April 1742.“ (''Stadtgebiet innerhalb der Mauern in Dülmen und Haltern ausgenommen!''). | „Landfolgungsregister Pro anno 1731 über die 4 [[Kirchspiel|Kirspelen]] [[Heiden (Kreis Borken)|Heiden]], [[Reken|Recken]], [[Haltern am See|Halteren]] und [[Dülmen]], welches von Ihro churfürstl. durchleücht zu Cölln, Bischof zu Münster Do. Clemente Augusto ahn das Hauße Oestendorf für obiges Jahr in geschonken worden. ut intus visa 18. April 1742.“ (''Stadtgebiet innerhalb der Mauern in Dülmen und Haltern ausgenommen!''). | ||
* Quelle: Archiv [[Haus Lembeck]], Bestand [[Haus Ostendorf]]. | * Quelle: Archiv [[Haus Lembeck]], Bestand [[Haus Ostendorf]]. | ||
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* Quelle:Archiv Tatenhausen, Keuschenburg | * Quelle:Archiv Tatenhausen, Keuschenburg | ||
===Kurfürstentum Köln Vest Recklinghausen=== | ===[[Kurfürstentum Köln]] [[Vest Recklinghausen]]=== | ||
1749-1799 Beschwerde der Kötter auf dem Hohen Bram in der Bauerschaft Ulfkotte gegen die Gemeinheit und das [[Haus Vettenbockholt]], auch Landfolge der Bauerschaften Altendorf und Ulfkotte | 1749-1799 Beschwerde der Kötter auf dem Hohen Bram in der Bauerschaft Ulfkotte gegen die Gemeinheit und das [[Haus Vettenbockholt]], auch Landfolge der Bauerschaften Altendorf und Ulfkotte | ||
* Quelle:Staatsarchiv Münster, Bestand Vest Recklinghausen Statthalter | * Quelle:Staatsarchiv Münster, Bestand Vest Recklinghausen Statthalter | ||
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* Quelle: Staatsarchiv Münster, Bestand Herzogtum Westfalen, Landesarchiv - Akten | * Quelle: Staatsarchiv Münster, Bestand Herzogtum Westfalen, Landesarchiv - Akten | ||
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2021, 12:05 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Landfolge
Landfolge
Die Landfolge beinhaltete das Wehraufgebot der Zivilbevölkerung neben den regulären Truppenverbänden, im Gegensatz zum Landsturm eine Auswahlmannschaft aus gemusterten und wehrtauglichen Landeskindern mit kurzer Wehrdienstverpflichtung, die im Kriegsfall zum Grenz- und Festungsschutz eingesetzt werden konnte,
Ursprünglich war die Landfolge also die Verpflichtung der Untertanen zur Unterstützung des jeweiligen Landesherrn. Im Mittelalter, und zunächst auch danach, stand vor allem die Abwehr von Gefahren für das Land (Landesverteidigung) im Vordergrund, dazu, besonders aber auch später danach, verschiedene Dienstleistungen. Der Aufruf zur Landfolge erfolgte im Mittelalter durch des Recht zum Glockenklang, im Rahmen der Änderung zur Dienstleistung an vorbestimmten Tagen durch Gebot des zeitlichen Dienstherrn.
Musterung oder Loosung
Erfassung und Inspektion der Truppen, der Landesmiliz und deren Ausrüstung, auch als herrschaftliches Recht.
Landfolge der Städte
In Coesfeld unterstand das Kriegswesen seit alters her dem Stadtrat. Alle Bürger waren wehrpflichtig und nach den 4 Kluchten in 4 Rotten eingeteilt. Aufsicht über die Kornmagazine durch die 2 Vorratsherren, über die Einquartierung durch die 2 Billetsherren, welche die Berechtigungsscheine (Quartierscheine) für die Einquartierungen ausstellten.
Dass die Bürger im Notfall die Verteidigung ihrer Stadt selbst übernahmen, war im Mittelalter und in der frühen Neuzeit gang und gäbe. Das Recht auf Selbstverteidigung war sogar eine der größten Freiheiten mittelalterlicher autonomer Städte. Der städtische Rat hatte dabei die Wehrhoheit inne, wozu auch das Recht gehörte, die Bürger zum Schutz der Stadt sowie für Romzüge des Kaisers und Feldzüge des Landesherrn (im Fall von landesherrlichen Städten oder Reichsstädten wie Dortmund) aufzubieten. Die Bürger hatten ihrerseits Wehrpflichten, zu denen auch der Wach- und Kriegsdienst zählten. Die persönliche Dienstpflicht bildete die Grundlage des bürgerlichen Wehrwesens im Mittelalter – bei der Verteidigung und beim Feldzug. Wie das Wach- und Verteidigungswesen konkret organisiert war, unterschied sich von Stadt zu Stadt, je nach Verfassung des Gemeinwesens. In der Regel wurden die Bürger für die Wach- und Verteidigungsdienste nach Zünften oder Stadtvierteln eingeteilt (siehe regional im Deutschen Städtebuch).
Fürstbistum Münster
Mittelalterliche Landfolge auf dem Lande
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit: Zum ausgehenden Mittelalter wurden auch erbgeteilte Höfe und Gemeinheitskötter an der Landfolge beteiligt. Je nach Leistungsfähigkeit der Erbhöfe hatte der Wehrfeste eines Vollerbes um 1600 eine Büchse als Waffe, die Halberben eine Hellebarde und die Erb- oder Markenkötter kurze Spieße zu führen, doch alsbald besaßen fast alle Wehrfester Büchsen.
Landfolge zum privaten Gebrauch
- 1724-1726 Überlassung der Landfolgedienste aus dem Ksp. Altlünen und Metelen durch den Landesherrn an den "von Ascheberg" zum privaten Gebrauch.
- Quelle: STAM, Gesamtarchiv von Landsberg-Velen (Dep.) - Akten, Nr. 23721
Regionale Aufteilung 1731
„Landfolgungsregister Pro anno 1731 über die 4 Kirspelen Heiden, Recken, Halteren und Dülmen, welches von Ihro churfürstl. durchleücht zu Cölln, Bischof zu Münster Do. Clemente Augusto ahn das Hauße Oestendorf für obiges Jahr in geschonken worden. ut intus visa 18. April 1742.“ (Stadtgebiet innerhalb der Mauern in Dülmen und Haltern ausgenommen!).
- Quelle: Archiv Haus Lembeck, Bestand Haus Ostendorf.
Landfolge der Bauern und Kötter
Im Rahmen der Verbesserung der Verteidigung des Hochstiftes Münster hatten sich die Untertanen in den Besitz von Waffen zu setzen, denn im Verteidigungsfall, war die Landbevölkerung zum Waffendienst verpflichtet. Bei Erbteilungen blieb diese Pflicht zunächst an der Sohlstätte oder „in der Wehre“ haften. War kein waffenfähiger „Wehrfester“ auf dem Erbe, musste ein Knecht eingestellt werden. So stand im Fürstbistum Münster zu jeder Zeit ein wehrfähiges Aufgebot in Form der „Landfolge“ in Reserve.
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
Zum ausgehenden Mittelalter wurden auch erbgeteilte Höfe und Gemeinheitskötter an der Landfolge beteiligt. Je nach Leistungsfähigkeit der Erbhöfe hatte der Wehrfeste eines Vollerbes um 1600 eine Büchse als Waffe, die Halberben eine Hellebarde und die Erb- oder Markenkötter kurze Spieße zu führen, doch alsbald besaßen fast alle Wehrfester Büchsen.
Übungspflichtschießen im 17. Jahrhundert
Übungspflichtschießen fanden in den Kirchspielen einmals jährlich „unter der (Vogel-) Stange“ statt. Nicht antretende Schützen wurden mit Strafen belegt. Für das Fürstbistum Münster und den zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und den Herrschaften Anholt und Gemen galt einheitliches Landfolgerecht, nämlich, dass „in unserm ... fürstenthumb durchgehends ... die jährliche landtfolge auff geleichen fues gerichtet, und ein gantzes erbe zu drey thage, ein halb erbe zu zwey, und ein pferde- oder ander kotter, brincksitzer, backhaeuser oder bordenhawer einen thag mit der handt zu dienen schuldig ... sein sollen“.
Wandlung zur Dienstleistung
Diese Verpflichtung beinhaltete „nicht nur die rundefuhren, wegebesserungen und bauerwerke, sondern auch die jagden und wachten, wovon jedoch sehr viele befreiet sind.“ Auch die strittigen Wachen auf dem Haus Ostendorf waren also aus der Landfolge in der Herrschaft Ostendorf und dem Haus Hamm (Hamm-Bossendorf) begründet.
Bewirtschaftungshilfe für Rittergüter
Vom Kriegsdienst wandelte sich die Landfolge im Laufe der Zeit zunächst von einem in natura abzuleistenden Frondienst, zu einer Bewirtschaftungshilfe gegen Entgelt und schließlich zu einer Geldabgabe.
Eine durch Aufgebot vorausbestimmte Anzahl Dienstpflichtiger aus den durch den Landesherrn zugewiesenen Kirchspielen hatte an festgelegten Tagen eine bestimmte Leistung am Hause Ostendorf zu erbringen. Dabei scheint es sich durchweg um Arbeiten auf gutseigenen Ländereien gehandelt zu haben. Dort leisteten auch die Leibeigenen ihre wöchentlichen Hand- und Spanndienste ab.
Einnahmequelle für Adelshäuser
In einem aufgearbeiteteten Landfolgeregister des Lahres 1731 ist bereits eine Mischform von einer Realleistung gegen geringes Entgeld, Bestrafung bei Nichtantritt und Freikauf von der Landfolge durch Geld erkennbar. Die am Haus Ostendorf auf dem Lande Dienstleistenden erhielten pro Mann und Tag 2 Stüber und konnten den Dienst mit 10 Stüber pro Manntag redimieren (loskaufen). Von der Dienstleistung der Landfolge kauften sich die Kirchspiele Ramsdorf (Velen) und Dülmen, so wie auch die Bauerschaft Sythen (Haltern) im Kirchspiel Haltern, neben einzelnen Hofesaufsitzern, 1731 frei, so daß das Haus Ostendorf neben der Dienstleistung noch einen beträchtlichen Geldüberschuß erzielte.
Landfolge im Amt Stromberg
1760 Bitte um und Gewährung einer zweijährigen Landfolge im Amt Stromberg für Maria Anna von Nagel in Stellvertretung ihres Ehemannes, des General-Leutnants Josef Marsil von Nagel.
- Quelle:Archiv Tatenhausen, Keuschenburg
Kurfürstentum Köln Vest Recklinghausen
1749-1799 Beschwerde der Kötter auf dem Hohen Bram in der Bauerschaft Ulfkotte gegen die Gemeinheit und das Haus Vettenbockholt, auch Landfolge der Bauerschaften Altendorf und Ulfkotte
- Quelle:Staatsarchiv Münster, Bestand Vest Recklinghausen Statthalter
Leistungen der Landfolge
1781-1788 Die der Stadt Recklinghausen für die Pflasterung des Kunibertsberges bewilligte Landfolge zur Beifuhr von Steinen und die Erlaubnis zur Erhöhung des Wegegeldes.
- Quelle:Staatsarchiv Münster, Bestand Vest Recklinghausen Statthalter
Grafschaft Waldeck
1551 – 1563 Auch für die Dörfer und Wüstungen rund um Canstein, nämlich Massenhausen, Leitmar, Vasbeck, Udorf, Heddinghausen, Düdinghausen (Dodinghausen) und Ostheim, beanspruchen die Grafen von Waldeck den Glockenschlag, die Landfolge, Straßen– und Jagdgerechtigkeit sowie die niedere und hohe Gerichtsbarkeit.
- Quelle: Reichskammergericht (RKG)
30.09.1652 Bonn: Vergleich zwischen Kurköln und Waldeck um strittige Rechte und Religionsausübung, Landfolge, Landhuldigung, Rechtsprechung, Gebot und Verbot, Zoll, Renten und Gefälle, Fron- und Jagddienste in der Freigrafschaft Düdinghausen und den Dörfern Nordenau, Lichtenscheid, Eppe, Deifeld, Nieder-Schleidern, Oberschledorn, Hesperinghausen, Titmaringhausen, Referinghausen, Hillershausen und Wissinghausen
- Quelle: Staatsarchiv Münster, Bestand Herzogtum Westfalen, Landesarchiv - Akten