Hofsprache: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Rahmen der Hofsprache entwickelte sich eine spezifische [[Amtssprache im Fürstbistum Münster|Amtssprache]]. Vor allem von Grundherren mit umfangreicheren Besitzungen wurden jährliche oder zumindest regelmäßige Hofsprachen durchgeführt. Bei Grundherren mit eigener Hofgerichtsbarkeit vor dem Hofgericht oder zur Zeit der jährlichen Tagung des Holz- oder Markengerichtes. | |||
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* [[Fürstbistum Münster/Ergebnis_einer_Hofsprache_1653]] | |||
===Hofesverbände=== | |||
"Hofsprache" ist (in Westfalen) ein anderes Wort für "Hofesgericht". Hofesgerichte gibt es für "Hofesverbände" oder "Villikationen" mit eigenem Hofesrecht. Ihm sind die zu einer Villikation, bestehend aus einem Hof (latein. [[curtis]]) und mehreren (10-40) zugehörigen Hufen (erve / latein. [[mansus]]), d.h. deren Besitzer unterworfen. Diese Besitzer (hoveslüde, hövelinge) bilden selbst (unter dem Vorsitz des Schulten, latein. villicus, als Richter) das Gericht und weisen das Urteil, das der Richter nur ausspricht und vollstreckt. Als "Leibeigene" darf man die Hofesleute niemals bezeichnen. Sie sind auch nicht "eigenhörig", sondern "hofeshörig". D.h.: Sie sind im Besitze erheblicher Freiheiten, stehen also besser da als die gewöhnlichen Eigenhörigen in Westfalen. (Quelle: Dr. Leopold Schütte, 15.01.2008) | |||
===Hofsprache des [[Deutscher Orden|Deutschordens]] zu Münster=== | |||
Die sämtlichen Hörigen der Deutsch-Ordens-Kommende zu Münster mußten alljährlich um Peter und Paul zur Hofsprache in Münster erscheinen. Hier wurden ihnen zuerst die Artikel der Hofsprache vorgelesesen; dann hatte jeder sein (quittiertes) Pacht-und Schatzungsbuch vorzuzeigen. Der [[Komtur]] des Ordens nahm als Vorrecht seines Ordens die Hofgerichtsbarkeit in Anspruch. | |||
* Quelle: [[Ludwig Bielefeld]]: '''Dülmen und seine Siedelstätten''' | |||
===Hofsprache anderer Grundherren=== | |||
Auch Grundherren mit umfangreicheren Hofesbesitzungen führten regelmäßige Hofsprachen mit unterschiedlichem Befragungsmuster durch. Diese Hofesgerichte unterlagen der niedern Gerichtsbarkeit. Der Grundher oder ein von ihm benannter führte den Gerichtsvorsitz. Ihm saßen als Beisitzer 2 eigenbehörige Hofesaufsitzer des Grundherrn als Schöffen (Genossenschaftsrecht)zur Seite. | |||
* [[Haus Ostendorf]], 1686 Teil des Lagerbuchs | |||
* [[Haus Merfeld]], eigenes Hofsprachebuch im 17./18. Jahrhundert. | |||
* [[Hofkammer (Amt Dülmen)]] | |||
===Web=== | |||
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22173517_00000001%22 Onlinebuch: Meyersburg, Friedrich: Erläuterungen des hannoverschen Höferechts , 4. Aufl. , Hannover 1875] | |||
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22176798_00000094%22 Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 1] | |||
* [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22176799_00000001%22 Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 2] | |||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | |||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | |||
[[Kategorie:Quellengattung]] | [[Kategorie:Quellengattung]] | ||
Aktuelle Version vom 18. Januar 2021, 07:27 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Hofsprache
Amtssprache
Im Rahmen der Hofsprache entwickelte sich eine spezifische Amtssprache. Vor allem von Grundherren mit umfangreicheren Besitzungen wurden jährliche oder zumindest regelmäßige Hofsprachen durchgeführt. Bei Grundherren mit eigener Hofgerichtsbarkeit vor dem Hofgericht oder zur Zeit der jährlichen Tagung des Holz- oder Markengerichtes.
Im Regelfall hatte der zeitlich hofhörige Aufsitzer (Administrator) in etwa Fragen zu folgenden "Fragstücken" zu beantworten:
- Wohnort und Hofesname (Wenn nicht damit aufgerufen)
- Umfang der Familie des Aufsitzers, Voreltern, mögliche Erbfolger aus der Verwandtschaft, nicht freigekaufte Angehörige aus der Verwandtschaft und Familie, mit Namens- und Altersangabe. Abheiraten von Geschwistern und bei Nichtfreikauf Angaben über deren Kinder (Hofesname, Name, Alter)
- Umfang der Länderei nach Klassen: Bauländerei, Wiesen, Kuhweiden, Gartenland
- Genehmigte und ungenehmigte Hofesschulden
- Mastrechte an Eigenmast und Markenmast
- Bestand an Häusern - auch Leibzuchthaus, Ställen, Schuppen
- Bestand an ungefällten Fruchtbäumen (Eichen, Buchen) und Büschen
- Einkommem: Einnahmen aus Brinksitzpacht, Kottenrechten, Zehnteinnahmen, anderen Rechten.
- Abgaben an den Gutsherren (Pacht)
- Sonstige Abgaben (Onera): Monatsschatzung, Pastorat, Küsterei, Sonstiges.
- Aktueller Viehbestand, z.B. Pferde, Kühe, güste Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Bienenstöcke.
Beispiel:
Hofesverbände
"Hofsprache" ist (in Westfalen) ein anderes Wort für "Hofesgericht". Hofesgerichte gibt es für "Hofesverbände" oder "Villikationen" mit eigenem Hofesrecht. Ihm sind die zu einer Villikation, bestehend aus einem Hof (latein. curtis) und mehreren (10-40) zugehörigen Hufen (erve / latein. mansus), d.h. deren Besitzer unterworfen. Diese Besitzer (hoveslüde, hövelinge) bilden selbst (unter dem Vorsitz des Schulten, latein. villicus, als Richter) das Gericht und weisen das Urteil, das der Richter nur ausspricht und vollstreckt. Als "Leibeigene" darf man die Hofesleute niemals bezeichnen. Sie sind auch nicht "eigenhörig", sondern "hofeshörig". D.h.: Sie sind im Besitze erheblicher Freiheiten, stehen also besser da als die gewöhnlichen Eigenhörigen in Westfalen. (Quelle: Dr. Leopold Schütte, 15.01.2008)
Hofsprache des Deutschordens zu Münster
Die sämtlichen Hörigen der Deutsch-Ordens-Kommende zu Münster mußten alljährlich um Peter und Paul zur Hofsprache in Münster erscheinen. Hier wurden ihnen zuerst die Artikel der Hofsprache vorgelesesen; dann hatte jeder sein (quittiertes) Pacht-und Schatzungsbuch vorzuzeigen. Der Komtur des Ordens nahm als Vorrecht seines Ordens die Hofgerichtsbarkeit in Anspruch.
- Quelle: Ludwig Bielefeld: Dülmen und seine Siedelstätten
Hofsprache anderer Grundherren
Auch Grundherren mit umfangreicheren Hofesbesitzungen führten regelmäßige Hofsprachen mit unterschiedlichem Befragungsmuster durch. Diese Hofesgerichte unterlagen der niedern Gerichtsbarkeit. Der Grundher oder ein von ihm benannter führte den Gerichtsvorsitz. Ihm saßen als Beisitzer 2 eigenbehörige Hofesaufsitzer des Grundherrn als Schöffen (Genossenschaftsrecht)zur Seite.
- Haus Ostendorf, 1686 Teil des Lagerbuchs
- Haus Merfeld, eigenes Hofsprachebuch im 17./18. Jahrhundert.
- Hofkammer (Amt Dülmen)
Web
- Onlinebuch: Meyersburg, Friedrich: Erläuterungen des hannoverschen Höferechts , 4. Aufl. , Hannover 1875
- Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 1
- Onlinebuch: Meyer, Bernhard: Das Colonatsrecht mit besonderer Rücksicht auf dessen geschichtliche Entwicklung und jetzigen Zustand im Fürstenthum Lippe, Lemgo/Detmold 1855, Band 2