Zutphensches Erbrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Amt Ahaus (historisch))
 
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== Zutphensches Erbrecht ==
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Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich von [[Zutphen]] und den 4 [[Bannerherrschaft|Bannerherrschaften]] hinaus angewandt wurde.  
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Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich der allodialen [[Grafschaft Zutphen]] und ihren 4 [[Bannerherrschaft|Bannerherrschaften]] hinaus angewandt wurde.  


Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht »konnte auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«
Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der [[Erbfolge]] auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«


Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei [[Erblehen]] und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge ([[Kunkellehen]]), welche im Dienstmanns- oder [[Burglehen]] als [[Mannlehen]] ausgeschlossen war.
Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei [[Erblehen]] und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge ([[Kunkellehen]]), welche im Dienstmanns- oder [[Burglehen]] als [[Mannlehen]] ausgeschlossen war.
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Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im [[Lehnsrecht]] der [[Grafschaft Geldern|Grafschaften Geldern]] (mit den Herrschafften [[Zutphen]] und [[Arnheim]]) und [[Kleve]], im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im [[Westmünsterland]], [[Stevergau]] und im [[Hettergau]] um [[Rees, Wesel]], [[Duisburg]], [[Dinslaken]], [[Kaiserswerth]], [[Xanten]], [[Kalkar]] und im [[Vest Recklinghausen]].  
Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im [[Lehnsrecht]] der [[Grafschaft Geldern|Grafschaften Geldern]] (mit den Herrschafften [[Zutphen]] und [[Arnheim]]) und [[Kleve]], im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im [[Westmünsterland]], [[Stevergau]] und im [[Hettergau]] um [[Rees, Wesel]], [[Duisburg]], [[Dinslaken]], [[Kaiserswerth]], [[Xanten]], [[Kalkar]] und im [[Vest Recklinghausen]].  


Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im [[Amt Ahaus (historisch)]] - Kirchspiel [[Lippramsdorf]], im [[Amt Dülmen]] - Kirchspiel [[Haltern]] und [[Vest Recklinghausen]] - Kirchspiel [[Hamm-Bossendorf]], wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen [[Haus Ostendorf|Häuser Ostendorf]]  und [[Haus Hamm (Hamm-Bossendorf)|Hamm]] für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter seim.(Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, mailto:bodo-stratmann@heimatvest.de)
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im [[Amt Ahaus (historisch)]] - Kirchspiel [[Lippramsdorf (Haltern)|Lippramsdorf]], im [[Amt Dülmen (historisch)]] - Kirchspiel [[Haltern]] und [[Vest Recklinghausen]] - Kirchspiel [[Hamm-Bossendorf]], wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen [[Haus Ostendorf|Häuser Ostendorf]]  und [[Haus Hamm (Hamm-Bossendorf)|Hamm]] für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. <ref>Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen </ref>


==Bibliografie==
===Bibliografie===
* Jansen, E.: Die Lehen der Herrschaft Anholt unter besonderer Berücksichtigung der geltenden Lehnrechte. (phil. Diss. Münster 1924)
* [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F4/zutphenr/o01tit1.htm  Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.]
* [[Register op de leenaktenboeken van het vorstendom Gelre en graafschap Zutphen]]
* Theuerkauf, Gerhard: Land und Lehnswesen vom 14. bis 16. Jahrhundert (1961) ISBN 978-3412493615


* [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F4/zutphenr/o01tit1.htm  Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.]
====Fußnote====
* Theuerkauf, Land und Lehnswesen...
<references/>


===Internetlink===
== Weblinks ==
* {{Wikipedia-Link|Zutphensches Erbrecht}}


http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern
* [http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern]


[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Grafschaft Zutphen]]

Aktuelle Version vom 3. Oktober 2020, 16:46 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Zutphensches Erbrecht

Einleitung

Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich der allodialen Grafschaft Zutphen und ihren 4 Bannerherrschaften hinaus angewandt wurde.

Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der Erbfolge auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«

Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei Erblehen und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war.

Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees, Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.

Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus (historisch) - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen (historisch) - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm-Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei Eigenbehörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. [1]

Bibliografie

Fußnote

  1. Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen

Weblinks