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Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der [[Erbfolge]] auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren« | |||
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Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im [[Amt Ahaus (historisch)]] - Kirchspiel [[Lippramsdorf (Haltern)|Lippramsdorf]], im [[Amt Dülmen (historisch)]] - Kirchspiel [[Haltern]] und [[Vest Recklinghausen]] - Kirchspiel [[Hamm-Bossendorf]], wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen [[Haus Ostendorf|Häuser Ostendorf]] und [[Haus Hamm (Hamm-Bossendorf)|Hamm]] für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei [[Eigenbehörigkeit|Eigenbehörigen]] eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. <ref>Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen </ref> | |||
===Bibliografie=== | |||
* Jansen, E.: Die Lehen der Herrschaft Anholt unter besonderer Berücksichtigung der geltenden Lehnrechte. (phil. Diss. Münster 1924) | |||
* [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F4/zutphenr/o01tit1.htm Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.] | * [http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/F4/zutphenr/o01tit1.htm Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.] | ||
* [[Register op de leenaktenboeken van het vorstendom Gelre en graafschap Zutphen]] | |||
* Theuerkauf, Gerhard: Land und Lehnswesen vom 14. bis 16. Jahrhundert (1961) ISBN 978-3412493615 | |||
====Fußnote==== | |||
<references/> | |||
== | == Weblinks == | ||
* {{Wikipedia-Link|Zutphensches Erbrecht}} | |||
http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern | * [http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern] | ||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | |||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | |||
[[Kategorie:Historischer Begriff]] | |||
[[Kategorie:Grafschaft Zutphen]] |
Aktuelle Version vom 3. Oktober 2020, 16:46 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Zutphensches Erbrecht
Einleitung
Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich der allodialen Grafschaft Zutphen und ihren 4 Bannerherrschaften hinaus angewandt wurde.
Das Lehnsrecht nach diesem Erbrecht konnte in der Erbfolge auch an Verwandte aufsteigender Linie fallen. Erben waren zunächst die Nachkommen des letzten Lehnsmanns, dann seine Vorfahren, schließlich seine Seitenverwandten. Innerhalb einer Linie erbte der nächste Verwandte, unter gleich nahen Verwandten der Mann vor der Frau, unter gleich nahen Verwandten gleichen Geschlechts der ältere vor dem jüngeren«
Zutphensches Lehn- oder Erbrecht galt auch bei Erblehen und beinhaltete demnach ebenfalls die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war.
Zutphensches Erbrecht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees, Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus (historisch) - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen (historisch) - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm-Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei Eigenbehörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter sein. [1]
Bibliografie
- Jansen, E.: Die Lehen der Herrschaft Anholt unter besonderer Berücksichtigung der geltenden Lehnrechte. (phil. Diss. Münster 1924)
- Rechtsbronnen der stad Zutphen van het begin der 14de tot de tweede helft der 16de eeuw / uitgegeven door C. Pijnacker Hordijk. - s´Gravenhage : Nijhoff, 1881. - XXVII, 164 S.
- Register op de leenaktenboeken van het vorstendom Gelre en graafschap Zutphen
- Theuerkauf, Gerhard: Land und Lehnswesen vom 14. bis 16. Jahrhundert (1961) ISBN 978-3412493615
Fußnote
- ↑ Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen
Weblinks
- Artikel Zutphensches Erbrecht. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.