Schutzfrist: Unterschied zwischen den Versionen

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==Schutzfristen bei Standesamtsurkunden==
Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Standesamts-Akten die Frist laut [http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz#Neue_Fristen § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz], nach der diese allgemein zugänglich sind, z.B. für Familienforscher. Die Akten werden dann üblicherweise von den Standesämtern an ein Archiv abgegeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.
Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Standesamts-Akten die Frist laut [http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz#Neue_Fristen § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz], nach der diese allgemein zugänglich sind, z.B. für Familienforscher. Die Akten werden dann üblicherweise von den Standesämtern an ein Archiv abgegeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.


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Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. [[Belegakte|Belegakten (Sammelakten)]] werden erst freigegeben, wenn die letzte Schutzfrist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.
Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. [[Belegakte|Belegakten (Sammelakten)]] werden erst freigegeben, wenn die letzte Schutzfrist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.


==Schutzfristen bei Kirchenbüchern==
===Deutschland===
Taufen: 120 Jahre <br>
Trauungen: 100 Jahre <br>
Sterbefälle: 100 Jahre <br>
Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde.
===Österreich===
Geburts- und Taufbücher: 100 Jahre <br>
Trauungsbücher: 75 Jahre <br>
Sterbebücher: 30 Jahre <br>
In Österreich werden erst 1939 Standesämter eingefüht. Für Einträge ab dem Jahr 1939 sind daher die Standesämter der betreffenden Gemeinden zuständig.
===Tschechien===
Geburtsbücher 100 Jahre <br>
Heiratsbücher 75 Jahre <br>
Sterbebücher 35 Jahre <br>


[[Kategorie:Genealogisches_Basiswissen]]
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[[Kategorie:Personenstandswesen|!]]
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Version vom 30. April 2020, 19:23 Uhr

Schutzfristen bei Standesamtsurkunden

Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Standesamts-Akten die Frist laut § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz, nach der diese allgemein zugänglich sind, z.B. für Familienforscher. Die Akten werden dann üblicherweise von den Standesämtern an ein Archiv abgegeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.

Die Fristen sind:
für Geburtsdaten 110 Jahre,
für Sterbedaten 30 Jahre,
für Heiratsdaten 80 Jahre.

Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. Belegakten (Sammelakten) werden erst freigegeben, wenn die letzte Schutzfrist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.

Schutzfristen bei Kirchenbüchern

Deutschland

Taufen: 120 Jahre
Trauungen: 100 Jahre
Sterbefälle: 100 Jahre

Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde.

Österreich

Geburts- und Taufbücher: 100 Jahre
Trauungsbücher: 75 Jahre
Sterbebücher: 30 Jahre

In Österreich werden erst 1939 Standesämter eingefüht. Für Einträge ab dem Jahr 1939 sind daher die Standesämter der betreffenden Gemeinden zuständig.

Tschechien

Geburtsbücher 100 Jahre
Heiratsbücher 75 Jahre
Sterbebücher 35 Jahre