AVB 1876-18-225: Unterschied zwischen den Versionen
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==Signatur== | ==Signatur== | ||
No. | No.404.3.M.O.D.4 | ||
==Datum== | ==Datum== | ||
10.08.1876 | |||
==Titel== | ==Titel== | ||
Kautions-Bestellung der Lieferungs-Unternehmer | |||
: Berlin, den 10. August 1876 | |||
Behufs einheitlicher Regelung der Grundsätze, nach welchen bisher die Zufälligkeit der verschiedenen Kategorien zinstragender Papiere bei der Kautionsbestellung der Lieferungs- sc. Unternehmer beurtheilt worden ist, und zur Herbeiführung einer, zugleich den wirthschaftlichen Interessen förderlichen Geschäftserleichertung wird hiermit bestimmt, daß zur Bestellung von Unternehmer-Kautionen für Lieferungen und Leistungen im Bereich der Militair-Verwaltung künftig als geeignet anzusehen sind: | |||
: 1) die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, | |||
: 2) die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantiert ist, | |||
: 3) die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken, | |||
: 4) die Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden sc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt, und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, | |||
: 5) die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen und | |||
: 6) sichere Hypotheken und Pfandbriefe. | |||
:: (Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile des durch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche, oder Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft, oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuer-Reinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt. | |||
:: Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kredit-Institute gleich, welche durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten versehen sind und nach ihren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im vorangehenden Absatz angegebenen Theile des Werthes derselben zu beschränken haben.) | |||
:: Außerdem soll es unter eigener Verantwortung der betreffenden Behörden deren Ermessen überlassen sein, an Stelle geringerer Kautionsbeträge bis zur Höhe von 150 M die Bürgschaft von Personen, die am Orte als sicher und Zahlungsfähig bekannt sind, als genügend anzunehmen. | |||
:Kriegs.Ministerium | :Kriegs.Ministerium | ||
: v. Kameke | : v. Kameke | ||
No. | No.404.3.M.O.D. | ||
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Aktuelle Version vom 19. April 2020, 10:02 Uhr
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preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB) | |||
1876 | Verordnung Nr. 225 | Armee-Verordnungs-Blatt 1876/18 |
Signatur
No.404.3.M.O.D.4
Datum
10.08.1876
Titel
Kautions-Bestellung der Lieferungs-Unternehmer
- Berlin, den 10. August 1876
Behufs einheitlicher Regelung der Grundsätze, nach welchen bisher die Zufälligkeit der verschiedenen Kategorien zinstragender Papiere bei der Kautionsbestellung der Lieferungs- sc. Unternehmer beurtheilt worden ist, und zur Herbeiführung einer, zugleich den wirthschaftlichen Interessen förderlichen Geschäftserleichertung wird hiermit bestimmt, daß zur Bestellung von Unternehmer-Kautionen für Lieferungen und Leistungen im Bereich der Militair-Verwaltung künftig als geeignet anzusehen sind:
- 1) die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind,
- 2) die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate gesetzlich garantiert ist,
- 3) die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken,
- 4) die Schuldverschreibungen, welche von Deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden sc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt, und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen,
- 5) die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen und
- 6) sichere Hypotheken und Pfandbriefe.
- (Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile des durch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche, oder Steuertaxe, bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft, oder durch gerichtliche Taxe zu ermittelnden Werthes, oder wenn sie innerhalb des fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuer-Reinertrages der Liegenschaft zu stehen kommt.
- Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefe und gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kredit-Institute gleich, welche durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet, mit Korporationsrechten versehen sind und nach ihren Statuten die Beleihung von Grundstücken auf die im vorangehenden Absatz angegebenen Theile des Werthes derselben zu beschränken haben.)
- Außerdem soll es unter eigener Verantwortung der betreffenden Behörden deren Ermessen überlassen sein, an Stelle geringerer Kautionsbeträge bis zur Höhe von 150 M die Bürgschaft von Personen, die am Orte als sicher und Zahlungsfähig bekannt sind, als genügend anzunehmen.
- Kriegs.Ministerium
- v. Kameke
No.404.3.M.O.D.