AVB 1867-07-075: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 19. April 2020, 09:33 Uhr
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preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB) | |||
1867 | Verordnung Nr. 75 | Armee-Verordnungs-Blatt 1867/7 |
Signatur
Datum
14.06.1867
Titel
Betrifft die Eintheilung der Ersatz-Reserve in zwei Klassen
Berlin, den 14. Juni 1867
Um den Rekruten-Bedarf der Ersatz-Truppentheile der Armee für den Mobilmachungsfall jederzeit bereit zu stellen, bestimme Ich hierdurch Folgendes:
- 1. Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. Zur ersten Klasse gehören diejenigen Mannschaften, welche von den Ersatzbehörden für den Fall eines Krieges zur Einstellung ohne nochmalige Musterung für geeignet erachtet werden.
- Zur zweiten Klasse gehören alle Ersatz-Reservisten, welche nicht für die erste Klasse bestimmt werden.
- 2. Zur ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden in jedem Armee-Korps-Bezirk alljährlich so viele Mannschaften designiert, daß der erste Rekruten-Bedarf der Ersatz-Truppentheile, einschließlich der Handwerker-Abtheilungen, mit 5 Jahrgängen dieser Klasse gedeckt werden kann.
- 3. Die Mannschaften der ersten Klasse der Ersatz-Reserve treten in die Kategorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes und stehen ebenso wie diese unter der Kontrolle der Landwehr-Behörden.
- 4. Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse der Ersatz-Reserve beträgt 5 Jahre; nach Beendigung derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Klasse.
- 5. Bei eintretender Mobilmachung können die Mannschaften der ersten Klasse der Ersatz-Reserve je nach Bedarf durch die Militair-Behörden sofort eingezogen werden.
- Ihre häuslichen Verhältnisse sind Event. bei der Einberufung zu prüfen. Bei dem Truppentheil findet eine jährliche Superrevision statt.
Berlin, den 23. Mai 1867
- gez. Wilhelm
- ggez. v. Roon Graf zu Eulenburg
An die Minister des Krieges und der Marine und des Innern.